Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung).
Abkürzung:
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1936 Teil I, Nr. 25, Seiten 181–190
Fassung vom: 18. März 1936
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. März 1936
Inkrafttreten: 23. März 1936
Anmerkungen: Änderungen:
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Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung).
Vom 18. März 1936.

Auf Grund der §§ 2, 11, 19, 21, 22 und 26 des Reichsnaturschutzgesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 821) und des § 16 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird folgendes verordnet:

I. Abschnitt Schutz der wildwachsenden Pflanzen Bearbeiten

Allgemeine Schutzvorschriften Bearbeiten

§ 1 Bearbeiten

(1) Es ist verboten, wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten; hierzu gehören besonders die offensichtlich übermäßige Entnahme von Blumen und Farnkräutern, das böswillige und zwecklose Niederschlagen von Stauden und Uferpflanzen, das unbefugte Abbrennen der Pflanzendecke u. dgl., auch wenn dabei im einzelnen Fall ein wirtschaftlicher Schaden nicht entsteht.
(2) Diese Vorschriften gelten, unbeschadet der Bestimmungen des § 14, nicht für den Fall, daß Pflanzen oder Pflanzenteile bei der ordnungsmäßigen Nutzung des Bodens, bei Kulturarbeiten oder bei der Unkraut- und Schädlingsbekämpfung vernichtet oder beschädigt werden, soweit nicht besondere Schutzvorschriften dem entgegenstehen.

§ 2 Bearbeiten

(1) Es ist verboten, ohne Erlaubnis der zuständigen höheren Naturschutzbehörde standortsfremde oder ausländische Gewächse in der freien Natur auszusäen oder anzupflanzen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für das Aussäen oder Anpflanzen von Gewächsen in Gärten, Parken, Friedhöfen, auf Versuchsfeldern oder zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken.

§ 3 Bearbeiten

(1) Es ist verboten, ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde öffentliche Aufrufe oder Aufforderungen zum Bekämpfen oder Ausrotten wildwachsender Pflanzen zu erlassen, abzudrucken oder zu verbreiten.
(2) Unberührt von dieser Vorschrift bleiben Aufrufe oder Aufforderungen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung. [182]

Vollkommen geschützte Pflanzenarten Bearbeiten

§ 4 Bearbeiten

Es ist, unbeschadet der Vorschrift des § 1 Abs. 2, verboten, wildwachsende Pflanzen der folgenden Arten zu beschädigen oder von ihrem Standort zu entfernen:
1. Straußfarn, Struthiopteris germanica Willd.
2. Hirschzunge, Scolopendrium vulgare Smith
3. Königsfarn, Osmunda regalis L.
4. Federgras, Stipa pennata L.
5. Türkenbund, Lilium martagon L.
6. Schachblume, Fritillaria meleagris L.
7. Gelbe Narzisse, Narcissus pseudonarcissus L.
8. Orchideen, Knabenkräuter, Orchidaceae, die folgenden Gattungen und Arten:
Frauenschuh, Cypripedium calceolus L.
Waldvögelein, Cephalanthera
Kohlröschen, Brändlein, Nigritella
Kuckucksblume, Platanthera
Fliegen-, Bienen, Hummel- und Spinnenblume, Ophrys
Dingel, Limodorum abortivum (L.) Swartz
Purpur-Knabenkraut, Orchis purpureus Huds.
Riemenzunge, Himantoglossum hircinum (L.) Spr.
9. Pfingstnelke, Felsennelke, Dianthus caesius Smith
10. Berghähnlein, Anemone narcissiflora L.
11. Alpen-Anemone, Teufelsbart, Anemone alpina L., einschließlich ihrer gelben Abart Anemone sulphurea L.
12. Großes Windröschen, Anemone silvestris L.
13. Akelei, Aquilegia, alle einheimischen Arten
14. Küchenschelle, Pulsatilla, alle einheimischen Arten
15. Frühlingsadonisröschen, Adonis vernalis L.
16. Weiße Seerose, Nymphaea alba L.
17. Diptam, Dictamnus albus L.
18. Seidelbast, Steinrösl, Daphne, alle einheimischen Arten
19. Stranddistel, Eryngium maritimum L.
20. Alpenveilchen, Cyclamen europaeum L.
21. Aurikel, Primula auricula L.
22. Gelber Fingerhut, Digitalis ambigua Murr. und Digitalis lutea L.
23. Enzian, Gentiana, die folgenden Arten:
Stengelloser Enzian, Gentiana acaulis L., mit den beiden Unterarten Gentiana Clusii P. u. S. und Gentiana Kochiana P. u. S.
Gefranster Enzian, Gentiana ciliata L.
Lungen-Enzian, Gentiana pneumonanthe L.
Gelber Enzian, Gentiana lutea L.
24. Edelweiß, Leontopodium alpinum L. [183]

Teilweise geschützte Pflanzenarten Bearbeiten

§ 5 Bearbeiten

Es ist, unbeschadet der Vorschrift des § 1 Abs. 2, verboten, die unterirdischen Teile (Wurzelstöcke, Zwiebeln) oder die Rosetten wildwachsender Pflanzen der folgenden Arten zu beschädigen oder von ihrem Standort zu entfernen:
1. Maiglöckchen, Convallaria majalis L.
2. Meerzwiebel, Scilla, alle einheimischen Arten
3. Wilde Hyazinthe, Muscari, alle einheimischen Arten
4. Gemeines Schneeglöckchen, Galanthus nivalis L.
5. Großes Schneeglöckchen, Märzenbecher, Leucoium vernum L.
6. Schwertel, Siegwurz, Gladiolus, alle einheimischen Arten
7. Christrose, Schwarze Nieswurz, Helleborus niger L.
8. alle Rosetten tragenden (rosettig beblätterten) Steinbrech-Arten, Saxifraga
9. Himmelschlüssel, Primel, Primula, alle einheimischen Arten

Verkehr mit geschützten Pflanzen Bearbeiten

§ 6 Bearbeiten

Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile der nach § 4 geschützten Arten sowie die nach § 5 geschützten Pflanzenteile frisch oder trocken mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, ein- und auszuführen, sie anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

§ 7 Bearbeiten

(1) Wer durch Anbau im Inland gewonnene Pflanzen geschützter Arten oder Teile von solchen zu Handelszwecken anbietet oder befördert, hat sich über ihre Herkunft auszuweisen.
(2) Als Ausweis gilt:
1. für den Erzeuger eine von der Ortspolizeibehörde ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Arten und Mengen geschützter Pflanzen er in seinem Betriebe anbaut,
2. für Wiederverkäufer eine vom Verkäufer ausgestellte, mit genauer Zeitangabe versehene Bescheinigung über den rechtmäßigen Erwerb der Pflanzen.
(3) Die nach Abs. 1 zum Führen eines Ausweises Verpflichteten haben diesen bei sich zu tragen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Zum Nachweis der Herkunft der Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten sind auch die Inhaber von Betrieben verpflichtet, die solche Pflanzen gewerblich verarbeiten.
(5) Im Ausland durch Anbau gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile geschützter Arten müssen bei der Einfuhr von einem Ursprungsschein oder einer Handelsrechnung oder einer ähnlichen Bescheinigung begleitet sein. Nach der Einfuhr gelten auch für diese Pflanzen oder Pflanzenteile die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 entsprechend.

§ 8 Bearbeiten

(1) Lehrmittelgeschäfte, naturalien- und Herbarienhändler, botanische Tauschstellen und -vereine müssen über die in ihrem Besitz befindlichen frischen oder getrockneten Pflanzen geschützter Arten, auch wenn es sich um angebaute Pflanzen handelt, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster führen:
Lfde. Nr.
Eingangstag
Bezeichnung des im Bestand vorhandenen oder übernommenen Gutes nach Art und Zahl
Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquelle
Abgangstag
Name und genaue Anschrift des Empfängers, Käufers oder Art des sonstigen Abgangs
1
2
3
4
5
6
           
           
(2) Das Buch muß dauerhaft gebunden und mit laufenden, von der Ortspolizeibehörde beglaubigten Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen sind unverzüglich mit Tinte oder mit Tintenstift vorzunehmen. In dem Buche darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden; es ist den zuständigen Aufsichtsbeamten und den Beauftragten für Naturschutz auf Verlangen vorzuzeigen. [184]

Sammeln von Pflanzen Bearbeiten

§ 9 Bearbeiten

(1) Wer wildwachsende Pflanzen nichtgeschützter Arten (Blumen, Heilkräuter, Farne u. dgl.) oder Teile von solchen für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammelt, muß einen von zuständigen Ortspolizei- oder Forstbehörde ausgestellten, für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein mit sich führen, aus dem hervorgeht, für welche Örtlichkeiten das Sammeln erlaubt ist und welche Pflanzenarten zum Sammeln freigegeben sind. Vor dem Ausstellen des Erlaubnisscheins ist der zuständige Beauftragte für Naturschutz zu hören.
(2) Die folgenden Arten dürfen zum Sammeln für den Handel oder für gewerbliche Zwecke nicht freigegeben werden:
1. Rippenfarn, Blechnum spicant (L.) Smith
2. Schlangenmoos, Bärlapp, Lycopodium, alle einheimischen Arten
3. Eibe, Taxus baccata L.
4. Wacholder, Juniperus communis L., mit Ausnahme der Beeren
5. Meerzwiebel, Scilla, alle einheimischen Arten
6. Gemeines Schneeglöckchen, Galanthus nivalis L.
7. Großes Schneeglöckchen, Märzenbecher, Leucoium vernum L.
8. Schwertlilie, Iris, alle einheimischen Arten
9. Händelwurz, Gymnadenia, alle einheimischen Arten
10. Knabenkraut, Orchis, alle einheimischen Arten
11. Gagelstrauch, Myrica Gale L.
12. Trollblume, Trollius europaeus L.
13. Eisenhut, Aconitum, alle einheimischen Arten
14. Leberblümchen, Hepatica triloba Gil.
15. Sonnentau, Drosera, alle einheimischen Arten
16. Hülse, Stechpalme, Ilex aquifolium L.
17. Geißbart, Aruncus silvester Kost.
18. Eichenblättriges Wintergrün, Chimophila umbellata (L.) Nutt.
19. Sumpfporst, Mottenkraut, Ledum palustre L.
20. Rostrote und Rauhblättrige Alpenrose, Rhododendron ferrugineum L. und Rhododendron hirsutum L.
21. Bergwohlverleih, Arnica montana L.
22. Stengellose Eberwurz, Silberdistel, Wetterdistel, Carlina acaulis L.
Im Ausnahmefall kann das Sammeln nach Abs. 1 von Pflanzen der unter Nr. 13, 15, 19 und 21 genannten Arten in Gegenden, wo sie häufig vorkommen, von der höheren Naturschutzbehörde zeitweilig freigegeben werden.
(3) Für das Anbieten oder Befördern angebauter Pflanzen der in Abs. 2 genannten Arten gelten die Vorschriften des § 7.

Schmuckreisig Bearbeiten

§ 10 Bearbeiten

(1) Es ist verboten, von Bäumen oder Sträuchern in Wäldern, Gebüschen oder an Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen, gleichgültig, ob im einzelnen Fall ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht.
(2) Als Schmuckreisig gelten Bäume, Sträucher, Bündel von Zweigen, die geeignet sind, als Grünschmuck von Innenräumen aller Art, von Gebäuden, Straßen, Plätzen und Fahrzeugen, zu Girlanden, zur Kranzbinderei oder als winterliches Deckreisig verwendet zu werden, z.B. Weihnachtsbäume, Pfingstmaien, Zweige von Nadelbäumen, Laubbäumen und Sträuchern, besonders auch kätzchentragende Weiden-, Hasel-, Espen-, Erlen- und Birkenzweige, Zweige der Felsenbirne u. dgl.

§ 11 Bearbeiten

(1) Wer Schmuckreisig zu Handelszwecken mit sich führt, befördert oder anbietet, hat sich über den rechtmäßigen Erwerb auszuweisen.
(2) Als Ausweis gilt:
1. wenn das Schmuckreisig vom Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem es gewachsen ist, angeboten oder befördert wird, eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde, aus der hervorgeht, welche Baum- und Straucharten und welche Mengen davon auf dem Grundstück genutzt werden,
2. wenn das Schmuckreisig aus einem fremden Grundstück entnommen wurde, eine mit genauer Zeitangabe versehene Bescheinigung des Nutzungsberechtigten [185] oder der amtliche Verabfolgungszettel. Für Wiederverkäufer gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2.
(3) Die Ausweise sind von ihren Inhabern mitzuführen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann die für Handelszwecke bestimmte Entnahme von Schmuckreisig aus wildwachsenden Beständen und den Handel damit für bestimmte Gebiete und Zeiträume einschränken oder untersagen.

II. Abschnitt Schutz der nichtjagdbaren wildlebenden Vögel Bearbeiten

Allgemeine Schutzvorschriften Bearbeiten

§ 12 Bearbeiten

(1) Die einheimischen nichtjagdbaren wildlebenden Vogelarten, mit Ausnahme der im § 15 genannten Arten, sind geschützt.
(2) Es ist verboten:
1. Vögeln dieser Arten nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie zu fangen oder zu töten,
2. Eier, Nester oder andere Brutstätten geschützter Vögel zu beschädigen oder wegzunehmen.
(3) In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar ist es erlaubt, Nester der Kleinvögel zu entfernen. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte und ihre Beauftragten dürfen auch zu anderen Zeiten Vogelnester an oder in Gebäuden beseitigen, sofern die Nester keine Jungvögel enthalten.

§ 13 Bearbeiten

Es ist verboten:
1. Vogelleim, Leimruten, Schlingen zum Vogelfang oder andere Vogelfanggeräte, die den Vogel weder unversehrt fangen noch sofort töten, herzustellen, aufzubewahren, anzubieten, feilzuhalten, zu befördern, anderen zu überlassen, zu erwerben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken,
2. Vögel zu blenden, geblendete Vögel zu halten, zu befördern, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken,
3. tote, verletzte oder kranke Vögel zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern aufzusammeln,
4. Fischreusen zum Trocknen aufzustellen oder aufzuhängen, ohne sie mit einer Vorrichtung zu versehen, die das Entschlüpfen sich darin verfangender Vögel ermöglicht,
5. Kinder beim Beseitigen von Nestern (§ 12 Abs. 3 Satz 2) oder beim Fangen von Vögeln (§ 15) zu beteiligen.

§ 14 Bearbeiten

(1) In der freien Natur ist für die Zeit vom 15. März bis zum 30. September verboten:
1. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzuschneiden oder abzubrennen,
2. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen,
3. Rohr- und Schilfbestände zu beseitigen.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann in besonders kalten oder feuchten Jahren den Beginn der Verbotsfrist des Absatzes 1 bis spätestens 1. April ansetzen.

Ungeschützte Arten Bearbeiten

§ 15 Bearbeiten

(1) Nicht geschützt sind die folgenden Arten:
1. Nebelkrähe, Corvus cornix L.
2. Rabenkrähe, Corvus corone L.
3. Saatkrähe, Corvus frugilegus L.
4. Eichelhäher, Garrulus glandarius (L.)
5. Elster, Pica pica (L.)
6. Feldsperling, Passer montanus (L.)
7. Haussperling, Passer domesticus (L.)
(2) Es ist jedoch verboten, den Vögeln der im Abs. 1 genannten Arten in folgender Weise nachzustellen:
1. zur Nachtzeit,
2. mit Leim, Schlingen, Tellereisen, Pfahleisen oder Selbstschüssen oder mit Vorrichtungen, die den Vogel weder unversehrt fangen noch sofort töten,
3. unter Benutzung geblendeter Lockvögel,
4. mit großen Schlag- oder Zugnetzen, mit beweglichen, tragbaren, über den Boden, das Niederholz oder das Röhricht gespannten Netzen,
5. mit Hilfe künstlicher Lichtquellen,
6. unter Anwendung von Giftstoffen oder betäubenden Mitteln, unbeschadet der Vorschrift des § 35 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 431).
(3) Als Nachtzeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang. [186]

Maßnahmen gegen unbeaufsichtigte Katzen Bearbeiten

§ 16 Bearbeiten

(1) Den Grundstückseigentümern, den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten ist gestattet, fremde, unbeaufsichtigte Katzen, die während der Zeit vom 15. März bis 15. August, und solange der Schnee den Boden bedeckt, in Gärten, Obstgärten, Friedhöfen, Parken und ähnlichen Anlagen betroffen werden, unversehrt zu fangen und in Verwahr zu nehmen. In Verwahr genommene Katzen sind pfleglich zu behandeln.
(2) Der Fang ist der zuständigen Ortspolizeibehörde und, wenn der Eigentümer oder Halter der Katze bekannt ist, auch diesem binnen 24 Stunden anzuzeigen. Holt der Eigentümer oder Halter die Katze nicht innerhalb weiterer drei Tage gegen Zahlung eines Aufbewahrungsgeldes von einer Reichsmark für jeden angefangenen Tag ab, so ist die gefangene Katze an die Ortspolizeibehörde abzuliefern, die sie auf Kosten des Eigentümers oder Halters tötet oder sonst unschädlich macht; einer vorherigen Mitteilung an den Betroffenen bedarf es nicht. Wird eine Katze, deren Eigentümer oder Halter bekannt ist, innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zweimal in Verwahr genommen, so ist sie nach Satz 2 unschädlich zu machen.
(3) In Hausgärten und in unmittelbarer Nachbarschaft bewohnter Gebäude ist das Anlocken der Katzen durch Köder verboten.

Fang von Stubenvögeln Bearbeiten

§ 17 Bearbeiten

(1) Für die Zwecke der Stubenvogelhaltung kann die höhere Naturschutzbehörde einzelnen Personen alljährlich gestatten, eine beschränkte Anzahl Vögel der in folgender Liste genannten Arten in bestimmten Bezirken zu fangen. Der Fang kann für die Zeit vom 15. September bis zum 15. November zugelassen werden, soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt ist.
Körnerfresser Bearbeiten
1. Kirschkernbeißer, Coccothraustes coccothraustes (L.)
2. Grünling, Grünfink, Grünhänfling, Chloris chloris (L.)
3. Stieglitz, Distelfink, Carduelis carduelis (L.)
4. Erlenzeisig, Zeisig, Carduelis spinus (L.)
5. Bluthänfling, Rothänfling, Carduelis cannabina (L.)
6. Birkenzeisig, Leinfink, Tschätscher, Carduelis linaria (L.)
7. Dompfaff, Gimpel, Pyrrhula pyrrhula (L.)
8. Kreuzschnabel, Gattung Loxia L.
9. Buchfink, Fringilla coelebs L.
10. Bergfink, Fringilla montifringilla L.
11. die Ammern der Gattungen Emberiza L., Calcarius Bchst. und Plectrophenax Stejn., mit Ausnahme der Zaunammer, Emberiza cirlus L., der Zippammer, Emberiza cia L., und der Gartenammer, Emberiza hortulana L.
Weichfresser Bearbeiten
12. Die Grasmücken, Gattung Sylvia Scop., mit Ausnahme der Sperber-Grasmücke, Sylvia nisoria (Bchst.), und der Zaungrasmücke, Klappergrasmücke, Müllerchen, Sylvia curruca (L.)
13. Gartenspötter, Hippolais icterina (Viell.)
14. Rotkehlchen, Erithacus rubecula (L.)
15. Seidenschwanz, Bombycilla garrula (L.)
16. Rotrückiger Würger, Neuntöter, Dorndreher, Lanius collurio L.
17. Baumpieper, Anthus trivialis (L.)
18. Haubenlerche, Galerida cristata (L.), und Heidelerche, Baumlerche, Lullula arborea (L.)
19. Star, Sturnus vulgaris L.
20. Gartenrotschwanz, Phoenicurus phoenicurus (L.) [187]
(2) Für Vögel der unter Nr. 12, 13, 16 und 20 genannten Arten kann der Fang nach Abs. 1 für die Zeit vom 15. August bis zum 15. September, für Vögel der unter Nr. 15 genannten Art für die Zeit vom 15. Dezember bis zum 15. Januar gestattet werden.
(3) Wer den Vogelfang ausüben will, muß der höheren Naturschutzbehörde ein polizeiliches Leumundszeugnis beibringen und nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse in der Vogelkunde, im Vogelfang sowie in der Vogelhaltung besitzt und mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut ist. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. Der Fangberechtigte muß den ihm erteilten Ausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen den Aufsichtsbeamten und den Beauftragten für Naturschutz vorzeigen. Der Ausweis ist auf Anfordern zurückzuliefern. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten entsprechend auch für die Leiter von Ausstellungen lebender Vögel.
(4) Die höhere Naturschutzbehörde bestimmt die beim Fang zugelassenen Fangarten und -geräte, jedoch sind Ausnahmen von den Verboten des § 15 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 nicht zulässig.

§ 18 Bearbeiten

(1) Die nach § 17 gefangenen Vögel sind, soweit sie nach Zahl und Art der Fangermächtigung entsprechen, unverzüglich mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (Abs. 2) zu versehen. Etwa mitgefangene überzählige Vögel sind am Fangort sogleich wieder freizulassen.
(2) Die für die Stubenvogelhaltung bestimmten Fußringe dürfen nur auf amtliche Bestellung hergestellt werden. Nähere Vorschriften über ihre Herstellung und Ausgabe erläßt die oberste Naturschutzbehörde. Jede mißbräuchliche Verwendung der amtlich ausgegebenen Fußringe ist verboten.
(3) Der Fänger hat eine mit laufenden Nummern versehene Liste nach vorgeschriebenem Muster zu führen, in die alle beringten Vögel unter Angabe ihrer Art, ihres Geschlechtes, der Nummern der verwandten Fußringe, des Fangtages unverzüglich einzutragen sind. Die Weitergabe oder der sonstige Abgang der gefangenen Vögel ist in der Liste zu vermerken. Die Naturschutzbehörden und die Beauftragten für Naturschutz können die Fangliste jederzeit einsehen; diese ist bis zum 1. Februar der höheren Naturschutzbehörde einzureichen.
(4) Für den Fang geschützter Vögel anderer als der in § 17 Abs. 1 genannten Arten bedarf es einer besonderen Genehmigung nach § 29 Abs. 1.

Haltung, Beförderung u. dgl. Bearbeiten

§ 19 Bearbeiten

(1) Geschützte Vögel, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Privatbesitz befinden, müssen bis zum 1. Januar 1938 mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (§ 18 Abs. 2) versehen sein. Vom Halter selbstgezüchtete Vögel sind vor erlangter Flugfähigkeit zu beringen.
(2) Für das Halten von geschützten Vögeln anderer als der im § 17 Abs. 1 genannten Arten ist vom 1. Oktober 1936 ab eine besondere Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 erforderlich; diese Vögel sind ebenfalls nach § 18 Abs. 2 zu beringen.
(3) Vom 1. Oktober 1936 ab ist es verboten, geschützte Vögel, soweit sie nicht mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (§ 18 Abs. 2) versehen sind, mitzuführen, zu versenden, zu befördern, sie – ebenso wie ihre Bälge, Federn, Nester, Eier (auch Eierschalen) – feilzuhalten, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
(4) Die Einfuhr geschützter Vögel ist nur mit Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde, und zwar in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar gestattet; die Vögel sind vor der Einfuhr zu beringen.
(5) Die Ausfuhr geschützter Vögel ist nur mit Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
(6) Der Reichsforstmeister kann im Benehmen mit den beteiligten Reichsministern nähere Vorschriften für die Haltung von Stubenvögeln erlassen.

Vorschriften für Händler u. dgl. Bearbeiten

§ 20 Bearbeiten

(1) Zoologische Handlungen und Lehrmittelgeschäfte, Naturalienhändler, Präparatoren und Ausstopfer müssen über die in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen lebenden und toten Vögel geschützter Arten, deren Bälge, Eier (auch Eierschalen) und Nester ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach dem Muster des § 8 Abs. 1 führen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Geschützte Vögel, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz oder Gewahrsam von Händlern u. dgl. befinden, müssen bis zum 15. August 1936 mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (§ 18 Abs. 2) versehen sein. [188]

Vogelhege, Vogelwarten Bearbeiten

§ 21 Bearbeiten

(1) Für die aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Vogelhege, insbesondere für das Anbringen von Niststätten, die Anlage von Vogelschutzgehölzen und die Winterfütterung, kann der Reichsforstmeister im benehmen mit den beteiligten Reichsministern besondere Vorschriften erlassen.
(2) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“ und ähnliche Namen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

Ausnahmen Bearbeiten

§ 22 Bearbeiten

(1) Zum Abwenden wesentlicher wirtschaftlicher Schäden kann die untere Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Bekämpfen von Dohlen, Staren, Grünlingen und Bluthänflingen. Wenn aus zwingenden Gründen das vorherige Einholen der Erlaubnis nicht möglich war, so ist die getroffene Maßnahme unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde nachträglich anzuzeigen.
(2) Sofern der Eisvogel an künstlich angelegten Fischbrutteichen nachweislich wesentlichen wirtschaftlichen Schaden anrichtet, kann dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten von der unteren Naturschutzbehörde eine befristete Erlaubnis zu seiner Tötung erteilt werden.
(3) Vögel, die nach den Absätzen 1 und 2 erlangt sind, sowie deren Bälge und Federn dürfen nicht in den Handel gebracht werden.

III. Abschnitt Schutz der übrigen nichtjagdbaren wildlebenden Tiere Bearbeiten

Allgemeine Schutzvorschriften Bearbeiten

§ 23 Bearbeiten

(1) Zum Schutze der übrigen nichtjagdbaren wildlebenden Tiere ist verboten:
1. sie ohne vernünftigen, berechtigten Zweck in Massen zu fangen oder in Massen zu töten,
2. ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde öffentliche Aufrufe oder Aufforderungen zum Bekämpfen oder Ausrotten solcher Tiere zu erlassen, abzudrucken oder zu verbreiten.
(2) Gebietsfremde oder ausländische nichtjagdbare Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden.

Geschützte Tierarten Bearbeiten

§ 24 Bearbeiten

(1) Die folgenden Tierarten sind geschützt:
I. Säugetiere Bearbeiten
1. Igel, Erinaceus europaeus L.
2. die Spitzmäuse, Soricidae, alle Arten, mit Ausnahme der Wasserspitzmaus, Neomys fodiens Pall.
3. die Fledermäuse, Chiroptera, alle Arten
4. Siebenschläfer, Glis glis L.
5. Haselmaus, Muscardinus avellanarius L.
6. Baumschläfer, Dryomys nitedula Pall.
7. Gartenschläfer, Eliomys quercinus L.
II. Kriechtiere, Reptilien Bearbeiten
8. Sumpf-Schildkröte, Emys orbicularis L.
9. Mauer-Eidechse, Lacerta muralis Laur.
10. Smaragd-Eidechse, Lacerta viridis Laur.
11. Zaun-Eidechse, Lacerta agilis L.
12. Berg-Eidechse, Lacerta vivipara Jacq.
13. Blindschleiche, Anguis fragilis L.
14. Ringelnatter, Tropidonotus natrix L.
15. Würfelnatter, Tropidonotus tessellatus Laur.
16. Schlingnatter, Glatte Natter, Coronella austriaca Laur.
17. Äskulapnatter, Coluber longissimus Laur.
III. Lurche, Amphibien Bearbeiten
18. Feuersalamander, Salamandra maculosa Laur.
19. Alpensalamander, Salamandra atra Laur.
20. die Kröten und Unken, alle Arten der Gattungen Bufo, Alytes, Pelobates und Bombinator
21. Laubfrosch, Hyla arborea L.
22. die Frösche, mit Ausnahme des Wasser- oder Teichfrosches, Rana esculenta L. und des Gras- oder Taufrosches, Rana temporaria L.
IV. Kerbtiere, Insekten Bearbeiten
23. Segelfalter, Papilio podalirius L.
24. Apollofalter, Parnassius-Arten
25. Hirschkäfer, Lucanus cervus L.
26. Rote Waldameise, Formica rufa L.
(2) Es ist verboten, Tiere dieser Arten:
1. mutwillig zu töten oder sie zum Zwecke der Aneignung zu fangen sowie Puppen, Larven, Eier, Nester oder Brutstätten der unter IV genannten Kerbtierarten zu beschädigen, zu zerstören oder zum Zwecke der Aneignung wegzunehmen,
2. lebend oder tot – einschließlich der Eier, Larven, Puppen und Nester der geschützten Insektenarten – mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken,
3. im ganzen oder im Teilen gewerblich zu verarbeiten. [189]
(3) Das Aneignen einzelner Tiere der im Abs. 1 unter Nr. 11, 13, 14 und 18 bis 22 genannten Arten zur eigenen Haltung ist gestattet; das gleiche gilt für Nr. 1 in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar. Für einzelne Gebiete kann die höhere Naturschutzbehörde die vorstehenden Ermächtigungen aufheben.
(4) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 erstreckt sich auch auf die folgenden Tierarten:
1. alle heimischen Tagfalter, Rhopalocera, mit Ausnahme der weißflügeligen Weißlingsarten,
2. alle heimischen Schwärmer, Sphingidae, Ordensbänder, Gattung Catocala, und Bärenspinner, Arctiidae,
3. alle Rosen- oder Goldkäfer, Gattungen Cetonia und Potosia.
(5) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt auch für eingeführte Tiere der im Abs. 4 genannten Arten.
(6) Es ist verboten, Weinbergschnecken in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli zu sammeln.
(7) Das unbefugte Fangen von Maulwürfen auf fremden Grundstücken ist verboten; die untere Naturschutzbehörde kann den Fang dieser Tiere für gewisse Zeiten völlig verbieten.

Vorschriften für Händler u. dgl. Bearbeiten

§ 25 Bearbeiten

Zoologische Handlungen und Lehrmittelgeschäfte, Naturalienhändler, Präparatoren und Ausstopfer müssen über die in ihrem Besitz befindlichen lebenden und toten Tiere der im § 24 Abs. 1 genannten Arten, deren Bälge, Puppen, Larven, Eier und Nester ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach dem Muster des § 8 Abs. 1 führen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

Sondervorschriften Bearbeiten

§ 26 Bearbeiten

(1) Maßnahmen zum Bekämpfen von Schädlingen und Ungeziefer oder zur Förderung der Bodenkultur werden durch die Vorschriften des § 23 Abs. 1 nicht berührt.
(2) Richtet der Gartenschläfer in Gewächshäusern, Obstgärten und Weinbergen oder auf sonstigen genutzten Flächen wesentlichen wirtschaftlichen Schaden an, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte befugt, ihn zu fangen oder zu töten.
(3) Aus besonderen Gründen, vor allem zu wissenschaftlichen und unterrichtlichen Zwecken und zum Halten von Tieren in Aquarien und Terrarien, können die zuständigen Naturschutzbehörden für bestimmte Personen auf begründeten Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 24 zulassen. In jedem Falle ist hierfür ein auf den Namen lautender amtlicher Ausweis auszustellen.

IV. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften Bearbeiten

Ausstellungen, Verlosungen Bearbeiten

§ 27 Bearbeiten

Öffentliche Ausstellungen und Verlosungen lebender Tiere der durch diese Verordnung geschützten warmblütigen Arten bedürfen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde. Schaufensterauslagen werden durch diese Vorschrift nicht berührt.

Vereinswesen Bearbeiten

§ 28 Bearbeiten

Der Reichsforstmeister regelt im Benehmen mit den beteiligten Reichsministern das Vereinswesen auf dem Gebiete des Naturschutzes, einschließlich des Vogelschutzes und der Haltung der durch diese Verordnung betroffenen Tiere. Er kann insbesondere Verbände und Vereine, die sich mit solchen Aufgaben befassen, errichten, verbinden, auflösen sowie ihre Satzungen ändern und ergänzen. Für einen Schaden, der hierdurch entsteht, wird eine Entschädigung nicht gewährt.

Ausnahmen Bearbeiten

§ 29 Bearbeiten

(1) Die oberste Naturschutzbehörde und ihrer Ermächtigung die höheren Naturschutzbehörden können zum Abwenden wesentlicher wirtschaftliche Schäden, zu Forschungs-, Unterrichts-, Lehr- oder Zuchtzwecken u. dgl. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(2) Die Leiter und die wissenschaftlichen Hilfskräfte staatlicher naturwissenschaftlicher Anstalten können für Forschungs- und Unterrichtszwecke:
1. Pflanzen und Pflanzenteile der nach §§ 4 und 5 geschützten Arten in begrenzter Zahl von ihrem Standort entnehmen,
2. einzelne Tiere der nach § 24 Abs. 1 geschützten Arten fangen.

Strafen Bearbeiten

§ 30 Bearbeiten

(1) Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wird die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so wird die Tat mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. [190]
(3) Entwendungen und vorsätzliche Beschädigungen sowie die Teilnahme und die Begünstigung in bezug auf solche Taten sind nach den Vorschriften dieser Verordnung nur strafbar, wenn der Wert des entwendetes Gutes oder des angerichteten Schadens 20 Reichsmark nicht übersteigt; andernfalls kommen die im Reichsstrafgesetzbuch hierfür angedrohten Strafen zur Anwendung.
(4) Wer es unterläßt, Jugendliche unter 18 Jahren, die seiner Aufsicht unterstehen, von einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung abzuhalten, wird ebenfalls nach Abs. 1 bestraft.

Einziehung Bearbeiten

§ 31 Bearbeiten

(1) Neben der Strafe kann auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, oder die zur Begehung der Tat gebraucht oder bestimmt waren, erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Gegenstände dem Täter gehören oder nicht.
(2) In amtliche Verwahrung genommene Gegenstände können, wenn ihr Verderb zu befürchten ist, schon vor der Rechtskraft der Entscheidung über ihre Einziehung verwertet werden. Sie sind der zuständigen Naturschutzstelle für gemeinnützige Zwecke zu überweisen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Weitergehende Bestimmungen Bearbeiten

§ 32 Bearbeiten

Unberührt durch die Vorschriften dieser Verordnung bleiben die für Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder sonstige Landschaftsteile getroffenen Sonderbestimmungen.

Inkrafttreten der Verordnung Bearbeiten

§ 33 Bearbeiten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. März 1936.
Der Reichsforstmeister
Göring