Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung).
Abkürzung:
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1937 Teil I, Nr. 38, Seiten 331–333
Fassung vom: 17. März 1937
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. März 1937
Inkrafttreten: 23. März 1937
Anmerkungen:
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Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung).
Vom 17. März 1937.

Auf Grund des § 26 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821), des § 29 Abs. 1 der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 181) sowie des § 70 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 549) und des § 70 der Ausführungsverordnung hierzu vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 431) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:

§ 1 Bearbeiten

(1) Das Beringen von wildlebenden Vögeln ist nur zu wissenschaftlichen Zwecken gestattet; hierzu ist bei nichtjagdbaren Arten die schriftliche Erlaubnis der für den Beringungsbereich zuständigen höheren Naturschutzbehörde und bei jagdbaren Arten die schriftliche Erlaubnis des für den Beringungsbereich zuständigen Gaujägermeisters erforderlich.
(2) Die Beringungserlaubnis darf nur zuverlässigen Personen erteilt werden, welche die Gewähr für das einwandfreie Handhaben der Beringung bieten; insbesondere müssen sie die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Vogelkunde besitzen und mit den Bestimmungen des Naturschutzes, des Jagdrechts sowie der Feld- und Forstpolizeigesetze vertraut sein.
(3) Die Beringungserlaubnis darf nicht erteilt werden an Personen,
1. die noch nicht 18 Jahre alt sind,
2. die im Besitze einer Fangerlaubnis für die Zwecke der Stubenvogelhaltung nach § 17 der Naturschutzverordnung sind, [332]
3. die in den letzten fünf Jahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf den Gebieten des Naturschutzes, der Jagd, des Feld- und Forstschutzes und des Tierschutzes erlassenen Vorschriften rechtskräftig verurteilt sind.

§ 2 Bearbeiten

(1) Die Beringung ist nur mit den von den Vogelwarten Helgoland und Rossitten hierfür ausgegebenen Ringen und nur innerhalb der im Erlaubnisschein angegebenen Gebiete gestattet; für einzelne Flächen innerhalb dieser Gebiete kann die Beringungserlaubnis versagt werden. Zur Beringung in Natur-, in Vogelschutz- oder in Wildschutzgebieten bedarf es in jedem Einzelfalle einer besonderen schriftlichen Erlaubnis.
(2) Auf fremden Grundstücken darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten beringt werden. Zur Beringung jagdbarer Vögel ist außerdem die schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.

§ 3 Bearbeiten

(1) Junge sowie alte Vögel folgender Arten dürfen zur Nistzeit nicht beringt werden:
1. von geschützten nichtjagdbaren Arten:
Blauracke, Wiedehopf (mit Ausnahme der in künstlichen Nistgelegenheiten angetroffenen Vögel), Eisvogel, Wasserstar, Steinsperling und (abgesehen von Ostpreußen) Karmingimpel;
2. von jagdbaren Arten:
schwarzer Storch (abgesehen von Ostpreußen), Uhu, alle Adler (mit Ausnahme des kleinen Schreiadlers, der in Ostpreußen beringt werden darf), Roter Milan, Wespenbussard, Baum- und Wanderfalk (abgesehen von den Gebieten östlich der Elbe), Kolkrabe (abgesehen von Schleswig-Holstein).
(2) Darüber hinaus können weitere Arten, die selten oder bedroht sind, in einzelnen Gebieten von der Beringung im Neste ausgeschlossen werden.
(3) Auf Antrag der zuständigen Vogelwarte kann in besonderen Fällen die höhere Naturschutzbehörde für geschützte nichtjagdbare, der Gaujägermeister für jagdbare Vogelarten Ausnahmen von Abs. 1 befristet und jederzeit widerruflich zulassen.

§ 4 Bearbeiten

(1) Anträge auf Erteilung der Beringungserlaubnis kann nur die für den Beringungsbereich zuständige Vogelwarte stellen, an die sich die Bewerber zu wenden haben.
(2) Zuständig ist:
1. die Vogelwarte Helgoland – Abteilung der Staatlichen Biologischen Anstalt auf Helgoland – für die preußischen Provinzen Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau, Rheinprovinz (mit Ausnahme der Hohenzollerischen Lande) sowie für die Länder Bayern (mit Ausnahme des Wirkungsbereichs der Regierungen der Pfalz sowie von Schwaben und Neuburg), Thüringen, Hessen, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Schaumburg-Lippe, Lippe, Hamburg, Bremen, Lübeck und Saarland;
2. die Vogelwarte Rossitten der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften für die preußischen Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Grenzmark Posen-Westpreußen, Niederschlesien, Oberschlesien, für die Hohenzollerischen Lande, die Reichshauptstadt Berlin sowie für die Länder Sachsen, Württemberg, Baden, Mecklenburg und für den Bereich der Regierungen der Pfalz sowie von Schwaben und Neuburg.
(3) Anträge auf Beringungserlaubnis für nichtjagdbare Vögel sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde, die für jagdbare Vögel dem zuständigen Gaujägermeister vorzulegen. Diese Behörden übersenden, sofern sie dem Antrage stattgeben, den Erlaubnisschein der antragstellenden Vogelwarte zur Weiterleitung an den Bewerber. Der Erlaubnisschein wird nach Muster ausgestellt und ist mit dem Lichtbild des Inhabers zu versehen; er ist jederzeit widerruflich.
(4) Für die Leiter und Angestellten der Vogelwarten auf Helgoland und in Rossitten kann vom Reichsforstmeister (Reichsjägermeister) eine auf den Namen lautende, jederzeit widerrufliche Fang- und Beringungserlaubnis für das gesamte Reichsgebiet ausgestellt werden.

§ 5 Bearbeiten

Wer die Vogelberingung ausübt, hat die nach § 2 erforderlichen Erlaubnisscheine mit sich zu führen und sie auf Verlangen den Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes, den Naturschutzbeauftragten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. [333]

§ 6 Bearbeiten

(1) Die gefangenen Vögel sind an Ort und Stelle mit den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Ringen zu versehen und unverzüglich wieder in Freiheit zu setzen, sofern sie nicht vorübergehend als Lockvögel dienen sollen. Lockvögel sind, falls es sich um geschützte Arten handelt, mit Ringen zu versehen, die von der Reichsstelle für Naturschutz ausgegeben werden. Bevor diese Vögel wieder in Freiheit gesetzt werden, sind die Ringe zu entfernen und der Reichsstelle mit entsprechender Angabe zurückzuliefern.
(2) Die Vorschriften der Naturschutzverordnung, des Reichsjagdgesetzes nebst Ausführungsverordnungen und des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) über den Fang und die Behandlung von Tieren bleiben unberührt, sofern nicht im Erlaubnisschein Ausnahmen hiervon zugelassen sind.
(3) Sollen Vögel zu Heimfindeversuchen u. dgl. befördert werden, so sind sie vorher mit den Ringen der zuständigen Vogelwarte (§ 2 Abs. 1) zu versehen. Die Sendung ist mit einem Aufdruck, der den Vermerk „Wissenschaftliche Vogelberingung“ und den Stempel der Vogelwarte enthält, zu kennzeichnen.

§ 7 Bearbeiten

(1) Die zur Beringung ermächtigten Personen haben die ihnen von der zuständigen Vogelwarte übergebenen Beringungslisten gewissenhaft zu führen und möglichst gleich nach Abschluß der Beringung, spätestens aber bis zum Ende des Kalenderjahres, an die Vogelwarte zurückzusenden.
(2) Die für die Erteilung der Beringungserlaubnis zuständigen Behörden haben eine mit laufenden Nummern versehene Liste der von ihnen ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. Auf Anforderung ist ihnen von den zur Beringung ermächtigten Personen ein Verzeichnis der bisher beringten Vögel vorzulegen.

§ 8 Bearbeiten

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können vom Reichsforstmeister (Reichsjägermeister) zugelassen werden.

§ 9 Bearbeiten

Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft wird bestraft, sofern nicht höhere Strafen durch Verletzung anderer gesetzlicher Bestimmungen verwirkt sind,
1. wer ohne behördliche Erlaubnis wildlebende Vögel beringt (§ 1 Abs. 1),
2. wer nichtzugelassene Ringe verwendet, über die ihm von der Vogelwarte überlassenen Ringe mißbräuchlich verfügt oder die zur Kennzeichnung von Lockvögeln verwandten Ringe nach Freilassung dieser Vögel nicht wieder abliefert (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3),
3. wer, ohne die vorgeschriebenen Erlaubnisscheine mit sich zu führen, die Vogelberingung ausübt oder die Erlaubnisscheine auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 5),
4. wer Vögel zu Heimfindeversuchen u. dgl. den Vorschriften des § 6 Abs. 3 zuwider versendet,
5. wer es unterläßt, Beringungslisten zu führen, sie an die Vogelwarte abzuliefern oder das Verzeichnis den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (§ 7).

§ 10 Bearbeiten

Die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften für die wissenschaftliche Vogelberingung ausgestellten Erlaubnisscheine verlieren am 1. Juli 1937 ihre Gültigkeit und sind von den Behörden, die sie ausgestellt haben, einzuziehen.

§ 11 Bearbeiten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Alle bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen über die wissenschaftliche Vogelberingung verlieren mit dem gleichen Zeitpunkte ihre Gültigkeit.
Berlin, den 17. März 1937.
Der Reichsforstmeister und Reichsjägermeister
Göring