Topographia Saxoniae Inferioris:Magdeburg

Topographia Germaniae
Magdeburg
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1653, S. 166–179.
Siehe auch:  Kloster Berge,  Bistum Magdeburg,  Kloster Jerichow,  Görzke und  Dahme/Mark
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[166]
Magdeburg.

Von dieser weitberühmten Ertzbischofflichen / vnd Hansehe-Statt / schreibet M. Johannes Pomarius, gewester Pfarrer allhie zu S. Peter / in der Alten Statt / in dem Summarischen Begriffe der Magdeburgischen Statt-Chronicken / vnter anderm / also: Die Statt Magdeburg ist sehr alt / wird darfür gehalten / daß Sie anfangs vom Druso erbawet worden / an dem Ort / da hernach S. Marien Magdalenen Closter / in der Rinckmauren der Alten Statt / an S. Peters Kirchhofe / neben der Elbe gestanden: Vnd soll der alte rothe runde Thorm / der auß gebranten Ziegelsteinen gemacht ist / noch von derselben alten Römischen Burg übrig seyn. Pyrckamerus hält Magdeburg für deß Ptolemaei Mesovium. Der Nahm ist auß 2. Wörtern zusammen gesetzt / als Mägde / vnd Burg. Der Nahme Burg ist vom Griechischen Wörtlein πύργος, welches ein Thorm / vnd zugleich ein Stättlein / Schloß / oder Vestung / vmb / vnd an solchem Thorm gelegen / mit bedeutet. Nun ist der Römer Brauch gewesen / ihrer Götter / vnd Göttinnen Tempel / in / oder neben ihre Bürge zu setzen / vnd dieselbigen nach den Abgöttern zu nennen. Weil denn bey der alten Römischen Burg allhie / auch die Abgöttin Venus, welche auch Magada / wie Brottuff schreibet / geheissen / sampt den Gratiis, ihren Mägden / gestanden / vnd Ihr auch sonsten Mägde zu Priesterinnen / vnd Dienerinnen / zugeordnet gewesen / ist kein Zweifel / daß der Nahme Maydeburg / oder Magdeburg / von der Venere, vnd ihren Mägden / vnd der dabey ligenden Burg / gekommen / vnd der Statt biß daher geblieben seye. Daher Sie auch Parthenopyrga, Parthenope, vnd Parthenopolis, zu Griechisch heisset; mit welchem auch der Wendische Nahme Mitzibo / beym Cromero, in sua Polonia, vnd Metzibozum. (Al. Metzenbock) überein stimmet. Dann in Slavischer oder Wendischer Spraach / Mied so viel / als ein Jungfraw / Meid / oder Meidlin; Bo / oder Bock / aber ein Gott / oder Göttin / heissen solle. Vnd diese Venus ist von den alten Einwohnern dieser Lande im Heydenthumb / sonderlich allhie im Holtzkreis / zwischen der Elbe / Bode / Saale / Aler / vnd Orha / für eine Göttin geehret / vnd angebetet worden. Die Annales Magdeburgenses berichten / daß diese Abgöttin allhie zu Magdeburg / in dem alten Römischen Schlosse / so das Burggraven Schloß hernach geheissen / an der Elbe / von dem hie oben / gestanden seye. Andere aber / deren Mainung auch Brotuff ist / schreiben / daß die Abgöttin Venus etwas weiter von der Burgk / nach der Elbe warts / in einem besondern Tempel gestanden / welcher auch hernach / do gleich der Flecken / vnd die Burgk Magdeburg / von den Hunen / vnd Wenden / zerstöret / dennoch vmb der Abgöttin Veneris willen / stehend geblieben: Vnd soll auch die Venus darinnen / biß zur Zeit Caroli M. geehret worden seyn; welcher diesen Tempel /

[T27]

[167] sampt der Venere, zerstört / vnd das Gelt / vnd Schatz / zur Erbawung S. Stephans Kirche / die Er dahin gelegt / wiederumb angewendet hat: Welche Kirch aber / sampt Magdeburg / Anno 782. von den Wenden / Hunen / vnd Böhmen / in grund zerstöret / vnd verbrant worden. Darnach hat sich die Elb ergossen / vnd was dem Fewer am Mäurwerck / vnd sonsten entkommen war / vollend eingewaschen / vnd niedergeworffen. Es ist aber solcher Tempel vnter dem Vfer / hart an der Elbe / gelegen gewesen: Vnd hat sich darauff nur ein wenig armes Völcklein / von Fischern / vnd dergleichen / daselbst niedergelassen / so ihre Hüttlein / als best Sie gemocht / wieder auffgebawet / vnd eine kleine Capell / desselben Nahmens S. Stephani, wieder auffgerichtet. Anno 923. haben die Hunen den alten Flecken Magdeburgk also zerrissen / vnd verwüstet / daß Er viel Jahr öde gelegen / vnd kaum einem kleinen Dörfflein änlich gewesen. Es ward gleichwol Anno 935. der Erste Thurnier allhie auff dem Marsche / 3. Tag nach einander gehalten. Folgends hat Keyser Otten deß Ersten Gemahlin Editta auß Engelland / Magdeburg / deren Morgengab es war / mit Vergünstigung deß Keysers / Anno 940. zu einer Statt zu erbawen; vnd der Keyser Otto selbsten auch / die Mauren vmb die Statt zu ziehen / angefangen; aber dieselben / bey seinem Leben / nicht gäntzlich vollendet / sondern einen grossen Schatz / zur Vollführung deß angefangenen Wercks / vnd zur Zierheit deß Thumbs / verordnet / vnd hinder Ihm gelassen. Darumb nachmals Bischoff Gero / als deß Keysers Testamentarius, Sie folgends / von solchem verlassenen Schatze / vollenzogen hat. Von dieser Statt stehet im Landrecht lib. 3. artic. 62. in der glossa, vnd Weichbildt artic. 12 in gl. daß Sie die ältiste Statt in Sachsen / vnd der andern Stätte Haupt / vnd ein Herr deß Sächsischen Rechten sey. Vmbs Jahr 936. hat gedachter Keyser allhie ein herrliches Closter S. Benedicti gestifftet / an der stätte / da jetzund die hohe Stifftkirche / oder der Dom / liget; welches / vmb die Zeit der Auffrichtung deß Ertzstiffts / von dannen verruckt / vnd auff die Höhe / oder den Berg / wie man Ihn / in solcher Ebne / irgend hat haben können / durch den Keyser verlegt / vnd in die Ehre S. Johannis Baptistae geweihet / vnd von der Gegend / dahin es transferirt / das Closter zum Berge / oder auffm Berge / für Magdeburg / geheissen worden. Die jetzige Stifftskirchen aber / oder der Dom / zu S. Moritzen / vnd S. Catharinen / ist nicht die Erste von Keyser Otten erbawet; sondern ist erst / nach dem grossen Brande / der allhie zu Magdeburg Anno 1208. (al. 1210.) gewesen / da die Stifft- vnd Pfarrkirchen / abgebrant seyn / erbawet worden. Nach sein / deß Keyser Otten deß Ersten / Tode / hat die Statt Magdeburg Ihm ein steinern Bild / zur ewigen Gedächtnuß / auffm Marckt / gleich gegen dem Rathhause über / auffrichten lassen / auff einem steinern Pfeiler / in einem artigen durchsichtigen steinern Gehäuse / reitet Keyser Otto auff eim weissen Pferde / neben Ihm / zur Rechten / vnd zur Lincken / stehen seine beyde Ehegemahl / Editta / vnd Adelheit / vnd vmbher etliche gerüste / vnd wolgezierte Männer / welche die Wappen seiner fürnehmsten Erbländer in Händen halten. Folgends / do der Thumb / der jetzund noch stehet / erbawet / vnd der erste Thumb / darinn Keyser Otto / vnd sein Gemahlin Editta / begraben gelegen / abgebrochen; seynd auch ihre Todtenbein auffgenommen / vnd in den Newen Thumb hinter dem Chor / vnd hohen Altar / begraben worden. Auch ist diesem Keyser Otten ein besondere Capelle / vnd Altar / im Newen Thumb / von steinern / in runder Form / zun Ehren auffgerichtet / welche noch heut zu Tag daselbst / zunächst dem Predigstuel / an der rechten Seiten stehet / vnd Keyser Otten Capelle genennet wird; in welcher sein / vnd seines Gemahls Bildnuß / in Stein gehauen / überm Altar stehet / vnd in der Hand ein rund Täfflein hält / darinn 19. runder Küglein / gleich den kleinen Tonnelein / [168] gehauen seyn / zur Anzaigung / daß derselbige Keyser Otto 19. Tonnen Goldes / zu demselbigen Thumb-Stiffte / verehret habe. Anno 1022. hat Ertzbischoff Gero zu Magdeburg / die Stattmaur allhie / die Keyser Otto vnverfertigt gelassen / mehrertheils außgebawet. Anno 1211. ist das Fundament / vom Bischoff Alberto zum Newen Thumb / wie er jetzt stehet / gelegt worden. Von den 4. Thörmen / so er hat bekommen sollen / seynd die zween / gegen Abend gelegen / herrlich auffgeführet; die andere beyde aber gegen Morgen / hinter dem Chor / sind kaum auff die helffte gebracht / wie zu sehen. Die Kirche ist auß eitel Werckstücken / einer grossen höhe / vnd weite / vnd in zierlicher Proportion gebawet. Denn so hoch das Mittelgewölbe ist / so brait ist die Kirche an ihr selber / vnd so lang / als Sie ist / so hoch sind auch die auffgeführte Thörme gegen Abend / derer höhe sich in die 170. Magdeburg. Elen / biß an die Krone / erstrecken solle. Vnd haben diese Thürme ihre dreischichtige Vmbgänge / wie auch der Thumb / cent vmbher / einen Vmbgang von aussen hat / von welchem man / im Papstumb / das Heiligthumb / dem Volck / so sich auff dem grossen Platze / für dem Thumbe / versamlet / mit grossem Gepränge / am Tag S. Mauritii / im Anfang der Heermesse / gezeiget hat. Vnd wird noch heut zu Tage / auff demselbigen Plan / der grosse Magdeburgische Jahrmarckt / oder die Heermesse / gehalten / von welchem Jahrmarckt auch demselbigen Plan / der Nahme deß Newen Marckts gekommen; weil man sonst die andern Jährmärckte / vnd Wochenmärckte / allein auff dem alten Stattmarckt hält. Vnd diese Heermesse / oder Herrenmesse / so jährlich von Mauritii an /biß auff Michaelis, gehalten wird / ist der Magdeburger bester Jahrmarckt: Vnd hat diese acht Tag über / der Rath der Alten Statt Magdeburg / das Gebiet daselbst über die / so sich deß Marckts gebrauchen / lässet auch böse Buben greiffen. Anno 1230. ist die Maur vmb die Newe Statt allhie auffgeführet worden. Anno 1365. ward Magdeburg mehrers befestigt. Anno 1503. ist ein newer Hirsch allhie auff den Marckt gesetzt worden. Anno 1540. ließ der Rath das Rathhauß / den Roland / vnd Keyser Otten / auffs new wieder mahlen / vnd satzten sechs newe kupfferne Erckener darauff / die wugen 2. Centner / vnd 5. Pfund. Anno 1547. ward die Statt sehr befestigt. Vnd dieses / was bißhero vermeldet worden / hat gedachter Pomarius, der auch von dem Nahmen der besagten Heermeß / wie ingleichem Speidelius in Notabil. voc. Meß / p. 656. vnd von dem oberwehnten Königlichen Closter Berg / Henricus Petrei, de Monasteriis, p. 9. zu lesen. Die Braunschweigische Chronick beschreibet obvermeldtes Venusbilde / am 29. Blat / also: Es stund auff einem gulden Wagen ein nackend Weib / mit klaren lieblichen Augen / vnd gelben langen Haaren / so fein von einander gekemmet war / vnd ihr biß in die Knie hieng. Auff ihrem Haupt trug Sie einen Krantz von Mirrhen / mit rothen Rosen vmbgeflochten / vnd auff ihrem Hertzen ein brennende Fackel / vnd helle Stralen. In ihrem lachenden Munde hielt Sie eine beschlossene Rose; in ihrer rechten Hand die gantze Welt / in Himmel / Erden / vnd Meer getheilet; vnd in der lincken Hand / drey gulden Epffel. Bey ihr / auff dem gülden Wagen / stunden ihre drey Töchter / oder Mägde / die Charites, oder Gratiae, die waren nackend / vnd hatten einander lieblich in die Arme gefasset / vnd hielten einander mit abgewendten Angesichten / (welches bedeut / das die Liebe blind ist /) Gaben zu / nemblich drey gulden Epffel. Für dem gülden Wagen / darauff Sie stunden / giengen zween weisse Schwanen / vnd zwo weisse Tauben. Bey diesem Bildnuß etc. lag ein Burg / darauff hernach die Burggraven etc. haben hauß gehalten etc. Vnd so viel sagt ermeldte Chronick / die auch / von dem obernanten Keyserlichen Freyen Stifft-Closter / zu S. Johann Baptista / auffm Berge vor Magdeburg / p. 58 seq. zu lesen / die auch am 96. Blat / wie ingleichem Chtistophorus Lehman /

[T28]

[169] lib. 5. Chron. Spir. c. 3. schreibet / daß / auff deß höchstgedachten Keyser Otten deß Ersten / Grab allhie im Dom / diese Vers gehauen stehen:

Tres luctus causae sunt hoc sub marmore clausae,
Rex, decus Ecclesiae, summus honor (al. amor) Patriae.

Es meldet gleichwol ein geschriebene Verzeichnuß / daß solche Vers Anno 1550. in der Belagerung / von den Soldaten / abgerissen worden seyn sollen. Sihe von dieser Begräbnuß auch Crantz. lib. 4. Sax. cap. 18. Andere / vnd darunter auch P. Bertius, wollen nicht / daß Magdeburg / von der obgedachten vnzüchtigen Venere, sondern von der höchsternanten Keyserin Editha, Königs Edmundi in Engelland Tochter / den Nahmen bekommen / welche der Statt solchen / nach ihrem / namblich dem Weiblichen Geschlecht / geschöpfft / vnd Ihr eine Jungfraw / in einer Burg / oder Schloß / stehend / vnd einen Krantz haltend / zum Wappen gegeben / auch hieher / als ihr Leibgeding / einen Burggraven gesetzt habe: Vnd sagen / daß die Römer / an diesen Orten / keine Wohnungen jemals erbawet / vnd da Sie es gleich thun wollen / solches die Teutschen nicht zugelassen hätten; vnd dahero / der Anfang der Oerter deß Innern Teutschlands / nirgends anders woher / als von dem vnüberwindlichen Teutschen Volck / zu holen seye. Vnd weilen dieser Frawen Edith Eheherr / Keyser Otto der Grosse / den Flecken zur Statt machen / vnd mit Mauren / vnd Gräben / zu vmbgeben / anfangen lassen / auch solcher Newen Statt / vnd deren Inwohnern / sonderlich den Kauffleuten / wegen der Schifffahrt auff der Elb / Freyheiten ertheilet / so hat dieselbe nach vnd nach also zugenommen / daß Sie folgends vnter die fürnehmste Stätte in gantz Sachsen / ist gezehlet worden. Vnd wollen theils / daß Sie / vor Zeiten / gantz frey / vnd dem Ertzbischoff nicht vnterworffen gewesen / als die allein / von den Keysern / ihre Freyheiten hatte / vnd auch / nach der Zeit / ihre Regalia bloß von dem Keyser erkennet / vnd nur / mit gewisser maß / dem Bischoff dazumaln gehuldet / wann Er die Reichslehen vom Keyser empfangen / vnd also einen Commissarium deß Reichs / vertretten. Es hat aber immerzu Widerwillen zwischen Ihr / dem Bischoff / vnd Domherren / geben / davon Dresserus, in Beschreibung dieser Statt / Meldung thuet / auch sagt / daß Marggraff Joachim Friederich von Brandeburg / ihr Bischoff / sich also mit Ihr verglichen / vnd Ihr zugelassen / daß Sie ihre Kirchen- vnd Schueldiener / selbsten bestellen / vnd regieren möge; allein / im Ehegericht /solle / neben gewissen Raths-Personen / vnd Predigern / sein Official sitzen: vnd was das Thor / nahend dem Dom / anlangen thuet / deßwegen vorhin viel Streits fürgefallen / so solle der Rath die Schlüssel darzu haben; aber verbunden seyn / Ihme Bischoffen / Er wolle bey Nacht / oder Tag in die Statt / solches eröffnen zu lassen: Darunter aber seine Diener / wann Er selbsten in der Person nicht dabey / nicht verstanden werden sollen. Sihe / welcher gestalt diese Statt / ihrem Ertzbischoffe / verbunden / beym Sleidano lib. 22. pag. 642. und wie die erwehnte Strittigkeit / endlich Anno 1585. beygelegt worden / beym Lundorpio, lib. 25. Contin. Sleidani, pag. 617. vnd was gleichwol / folgender Zeit / von dem Herren Administratore deß Ertzbistumbs / vnd dem Capitul / vor Gerechtigkeit allhie gesucht worden; wie sich die Statt / sonderlich im Jahr 1608. defendirt; Item / was für herrliche Privilegia, vor andern Stätten / dieses Magdeburg / von den Keysern Othone I. vnd II. Conrado II. vnd Andern / erlangt; Item von Ihren Bündnussen / vnd wie Sie in den Hanseatischen Bunde gelangt; deßgleichen von ihrem jure praerogativo, wegen der Pfaltzgraffschafft / vnd daß diese Würdigkeit den Magdeburgern / von den Keysern gegeben worden / daß allhie solte ein Scabinatus, oder Schöppenstuel / seyn / welcher vnter dem Obristen Pfaltzgraven in Sachsen wäre; also / daß man / von dem Magdeburgischen Obristen Gericht / [170] an die Pfaltz zu Schartow / als deß Reichs höchsten Ort / appelliren möchte; beym Joh. Angelio à Werdenhagen, de Rebusp. Hanseat. part. 2. cap. 6. fol. 110. seq. et cap. 21. et part. 3. cap. 4. et 5. Es hat aber Keyser Carl der Grosse / dem gantzen Sachsenland / vor andern Völckern / zugelassen / daß solches / nach seinen alten Gesätzen / leben durffte. Vnd diese Sächsische Gesätze / seyn jederzeit allhie hoch gehalten / vnd dahero / von den vmbligenden Orten / in schweren Fällen / vielmahls guter Rath / vnd Beschaid / von dem Magdeburgischen Schöppenstuel / nicht allein von den Sachsen / sondern auch den Böhmen / Polen / Laußnitzern / Schlesiern etc. abgeholet worden. Sihe Herrn Joh. Jac. Speidel. in Notabil. lit. M. voc Magdeburgisch Recht; vnd von dem Statt-Regiment allhie / Paurmeistern de Jurisdict. Imp. Rom. lib. 2. c. ult. n. 73. Vnd wegen solchen Gerichts / ist auch hieher deß Rulands Bilde / vnd nicht von deß Keysers Caroli M. Schwester Sohn / Hertzog Rolanden / wie viel Ihnen einbilden / kommen. Dann derselbe in Sachsen nie keinen Sieg erworben / von dem in den Historien Meldung geschehen wäre. Vnd zwar / wer die Rulands-Seulen (welche in vnterschiedlichen Sächsischen Stätten zu sehen / vnd die in der rechten Hand ein Schwert / in signum Justitiae, in der lincken aber deß Reichs Adler / in signum libertatis, führen) recht in acht nimbt / der wird befinden / daß es vielmehr deß Keysers / als deß Rolands Abbildung; vnd daß das Rulands Bilde nichts anders / als ein Weichbild / das ist eine solche statua, dardurch angedeutet wird / daß an solchem Ort seye ein Mallum publicum, ein Mallstätt / da man frey Keyserlich Gericht hält. Davon aber / vnd wann diese Bilder / die den Keysern zu Ehren seyn gestellt worden / Weichbilde / oder Rulands-Seulen / genennt zu werden / angefangen haben / vnd was bey denselben sonsten in acht zu nehmen / man Johannem Gryphiandrum, in einem besondern Tractat / von den Weichbilden in Sachsen / lesen mag. Es hatte aber vor angedeuter Pfaltzgraff keinen hohen Obrigkeitlichen Gewalt über die Statt / es wäre dann / daß der Keyser Ihme ein sonderbare Commission / in einem gewissen Fall / auffgetragen. Folgender Zeit ist der Ertzbischoff / an statt deß Pfaltzgraven / gewesen; an welchen doch die Bürgerliche Sachen / allein wegen eines sonderbaren Pacts / so / in der Bergischen Transaction / Anno 1558. auffgerichtet / begriffen / durch Appellation kommen seyn; weiln sonsten Anno 1431. diese Statt / vom Keyser Sigismundo, also befreyet worden / daß kein Burger allda / Er seye wes Standes Er wolle / für das Keyserliche Hoff- oder Cammergericht könne geladen werden; sondern daß ein Jeder / so wider einen Magdeburger was zu sprechen / solches vor seiner Obrigkeit daselbsten außzuführen habe; es wäre dann / daß Einem das Recht allda versagt würde / so möchte Er an den Keyser appelliren. Sihe obgedachten Werdenhagen part. 1. cap. 55. Limnaeum de Jure publ. lib. 7. c. 31. n. 9. vnd dieser Statt Anno 1631. in den Truck gegebne Deduction / p. 11. seq. et 34. vnd daselbst / neben andern ansehenlichen Privilegien / auch dieses / daß Magdeburg nicht allein habe Jus Mercatus, sondern auch Portus, vnd Stapulae, oder Stationis et Emporii, zu Wasser / vnd Lande / so Sie / sonderlich vom Keyser Ottone M. ex causa remuneratoria, et sic onerosa, vmb ihrer getrewen Dienste willen / so Sie dem Reich gethan / erlangt. Vnd wird ferner / am 54. Blat / gesagt / Magdeburg seye in Sachsen eine Metropolis, vnd vermög ihrer Fundation / suo respectu, ein freye Reichs- vnd Hanse-Statt; wie Sie Ihre Keyserl. Majestät selbst vnterschiedlich nenne. Obgedachter Dresserus meldet / daß besagte Pfaltzgraffschafft / oder Keyserlich OberRichterAmpt / lange Zeit / die Marggraven auß Meissen vertretten / die sich Pfaltzgraven in Sachsen geschrieben / vnd deßwegen einen gelben Adler / in einem Himmelblauen Felde / geführet haben: Wie dann auch mit der Zeit das Ampt eines Burggraven / oder perpetui Castellani deß Reichs / allhie zu Magdeburg /

[T29]

[171] an die Hertzogen zu Sachsen kommen; wie davon in dem Theil dieses vorhabenden Wercks / oder Topographiae Germaniae, so von dem OberSächsischen Craisse handelt / Bericht geschehen ist: vnd mögen auch vorernante / Dresserus, p. 416. seq. vnd Werdenhagen / part. 2. c. 21. fol. 150. gelesen werden.

Wir solten nunmehr auch etwas sagen / was allhie insonderheit zu sehen; weilen aber durch die / im Jahr 1631. beschehene Erober- vnd Verwüstung dieser Statt / von welcher hieunten / das meiste darauff gangen; so kan der Leser /von vnterschiedlichen Sachen / wie auch von dem oberwehnten Hirsch / sich im 1. Theil deß Teutschen Raißbuchs / p. 127. seq. Berichts erholen. Es ist gleichwol die Hauptkirchen / oder der Dom / stehen geblieben / in dessen Chor offthöchstermelter Keyser Otto I. sein Grab / darauff ein glatter weisser gestriemter Marmolstein ligt / haben thuet. Der hohe Altar ist von einem ganz roth gesprengtem Marmolstein / 9. Eln lang / 4. brait / vnd ein Eln dick. Vnd wird in diesem Chor auch eines Ertzbischoffs Grabe gewiesen / welches / wie ingleichem der Tauffstein / von solcherley gantzem rothen Stein ist. Vor dem Chor stehet deß H. Mauritii, als Patronen dieser Kirchen / Bildnuß / von Marmor / mit der Jahrzahl 1467. so in einer Hand einen Schild / darinn der Schwartze Adler gemahlet / vnd / in der andern / einen Fahnen hält; den man sonst recht schwartz / wie einen Mohren / mit einem weissen / oder gläntzenden Harnisch / mahlen thuet. G. Braun / im ersten Theil seines Stättbuchs / schreibet / daß deß besagten H. Moritzen Fahne Jährlich allhie gewiesen werde. Er sagt auch / daß deß H. Florentini Cörper allda lige; vnd daß man glaube / es werde daselbst einer von den sechs steinern Krügen / so bey der Hochzeit zu Cana in Galilaea gebraucht worden / auffbehalten; dessen Materi von Marmor / vnd durchscheinend seye / vnd so viel Weins halte / als ein Pferde tragen könte: Der andere / vnd kleinere Krug / wolle man / seye zu Hildeßheim; vnd der dritte zu Cölln / von weissem Marmor / in der ansehenlichen S. Vrsulae Kirchen. Aegidius Gelenius, de magnitudine Colon. lib. 3. Synt. 47. berichtet / daß / nach obgedachter Einäscherung dieser Statt / der Herr von Sintzich / Dechant allhie / dem Obristen Bertramo von Quadt / deß H. Godefridi, oder Gotthardi Haupt / so in der Mauer dieses Doms gewesen / geschenckt habe; so jetzund zu Cölln / in S. Agnetis Kirchen / dabey das Franciscaner Closter strictioris Observantiae, ins gemein ad Olivas genant / auffbehalten werde. Der geweste Domdechant / Herr Ludwig von Lochau / hat / in dem besagten Dom / ein schöne Gedächtnuß / auß Alabaster künstlich gearbeitet. Der schöne Predigstuel ist Anno 1597. vnd die grössere Orgel (dann es deren zwo) Anno 1605. gemacht worden. Ist ein schönes Werck / so fern es anders in der Belägerung vnversehrt geblieben / vnd hat sehr viel Register: die gröste Pfeiff ist 32. Schuch lang / vnd so dick / daß ein Mann solche nicht wol vmbfassen kan. Es werden auff einem der zween von Quaderstücken gebauten hohen Thürnen dieser Ertzbischofflichen Kirchen 430. Staffel gezehlet: das übrige von solchem Dom / ist oben allberait / auß Pomario einkommen. In einem von einem hohen Ort / Anno 1649. vns zukommenem Bericht / wird folgendes gemeldet: Vnter andern ist im Chor / eine überauß lange / von einem gantzen Marmelstück sehr schöne Taffel / vnd darbey / ebenfalls von grossem Marmelstein stück / außgehauenes Epitaphium, darunter ein Römischer Keyser begraben ligt. Vnweit hiervon seynd 2. Gewölbe / oder Keller / bey einander / der eine ist ganz finster / vnd kan kein Liecht darinn brennen / da man doch da keine Lufft spüret / so solches außbläst: In dem andern ist es zwar liecht / vnd brennt auch Liecht darinn / so mans anzündet; man fühlet aber einen stätigen Wind / vnd brausen / darinnen / wie eines grossen Wassers / man kan aber gantz nichts sehen / oder vernehmen / wo solches herkomme. In dieser Kirche ligt auch ein Landgraff von Hessen / so vor Alters Ertzbischoff allhie [172] gewesen. Als nun vor wenig Jahren ein Domherr gestorben / vnd begraben werden sollen / ist diß Grab vnversehens eröffnet / vnd der Landgraff / in seinem Geistlichen Habit / einen gantz güldenen Kelch in der Hand / vnd an demselben einen Ring mit Edelgestein gantz übermässiger grösse habend / gefunden / vnd /sampt den gebundenen Sachen / wiederumb begraben / der Thumbherr aber / zu nächst dabey / gelegt worden. Ferners seyn in dieser Kirchen / in einer sonderlichen Capellen / zu sehen / die zehen Jungfrawen / Matth. am 25. sehr köstlich / vnd artig in Steine gehauen / also / daß die fünff Thörichten mit vnterwarts gekehrten Lampen / vnd weinenden Augen / sehr kläglich anzusehen / hingegen die Klugen / mit auffwarts brennenden Lampen / vnd lachenden Gesichtern / so artig gemacht seynd / daß wer es ansihet / deß mitlachens sich nicht enthalten kan. In dieser Capell ist auch die Himmelfahrt der H Jungfrawen Mariae /gleichfalls gar künstlich außgehawen zu sehen. In einer andern vns mitgetheilten Verzeichnuß stehet / daß / über einem Portal der Thumbkirchen / die sehr künstlich außgehauene fünff statuae der klugen Jungfrawen / so gemählich frölicher scheinen / zu sehen / vnd fünff statuae der thörichten Jungfrawen / so gemählich trawriger anzuschawen: vnd daneben das Bild Christi / auß dessen Wunden Blut sprütze; zur Rechten das Bild deß Gesätzes / mit der Schrifft: Diß Blut erblindt; vnd zur Lincken das Bild deß Evangelij / mit der Schrifft: Diß Blut macht gesund. Bey einem Pfeiler an der rechten Seiten der Kirchen / sey ein höltzern Gerembs / darinn gezeiget werde die Laiter / darauff der Haane gesessen / der in der Passion gekräet; item das messinge Wasserbecken / darinn Pilatus die Hand gewäschen; vnd dann / vorm Chor / wäre zu sehen deß Ertzbischoffs Burchardi Begräbnuß / der in seiner Gefängnuß zu Magdeburg von den Wächtern erschlagen worden / mit dieser Schrifft:

Burchardus gratus, in Domino jacet hîc tumulatus;
De Scrapelau natus, pro jure tuendo necatus.

Ob aber noch alles verhanden / will fast der Autor zweifeln. Das Bier / so man zu Magdeburg brauet / wird Filtz genant; wie Besoldus in Thes. pract. 119. voc. Bierbrauen / berichtet.

Es haben sich allhie / viel sonderbare Sachen zugetragen / deren Etliche allberait oben / auß deß gedachten Pomarii Magdeburgischer Statt-Chronick / seynd erzehlet worden, der auch sagt / daß Anno 1013. der Polnische König Boleslaff / mit grosser Kriegsrüstung / in Sachsen gefallen / vnd Magdeburg / Hildesheim / vnd andere schöne Stätte mehr / geplündert / vnd verbrant habe: Im Jahr 1180. in den Pfingstfeyertagen / sey allhie ein Fewer außkommen / von welchem fast die gantze Statt abgebrant worden seye. Andere schreiben / daß die Wenden Anno 781. vnd 782. Magdeburg zwey mal zerstört: Anno 913. hätten diesen Ort die Hunnen geängstigt / vnd Anno 923. gar verbrennt; darauff / nach seiner wieder Erbawung / Anno 982. die Polen / vnd Wenden / Ihn gestürmet / geplündert / vnd gantz vnd gar wieder außgebrant / Jung vnd Alt / beyde Manns- vnd Weibspersonen / bey vielen tausenten / getödtet / auch der Todten Gräber eröffnet hätten; vnd seye die Statt / nach der Brunst im Jahr 1180. wieder Anno 1210. gar außgebronnen. Anno 1214. zog Keyser Otto der Vierte / in grossem Zorn / vnd Eyfer / für Magdeburg / lagerte sich gen Inßleben / vnd verbrante alles / rings vmb die Statt herumb / deß Bischoffs Mühlen / das Judendorff / vnd die Vorstätte / da hernach S. Peters / S. Jacobs / vnd S. Catharinen Kirchen waren / welches dazumal noch alles ausser der Stattmawren lag: Denn die Mawer gieng zu der Zeit vom Schrotdorffer Thor / wie es jetzo heisset / nach S. Marien Magdalenen: Dazumal verbrante auch der Keyser das Vorwerck vor Frosa; wie die Braunschweigische Chronick / p. 194. [173] seq. berichtet. Deß Jahrs 1307. ward die Statt / von obgedachten ihrem Ertzbischoff Burcardo, der hernach erschlagen worden / belagert; da Sie sich dann so wenig geförchtet / daß Sie auch täglich die Thor geöffnet / vnd denen / so heraussen waren / sicher Gelait in die Statt zu kommen / vnd da einzukauffen / gegeben hat; wie Dresserus meldet. Anno 1351. erhub sich ein Krieg zwischen den Bürgern von Magdeburg / vnd dem Land-Adel / so 3. Jahr währete. Anno 1402. war grosse Auffruhr allhie / wegen der Müntz / wie besagte Pomarius, vnd Dresserus, schreiben. Im Jahr 1524. hielte Doctor Luther sein erste Predigt zu Magdeburg / in der Pfarrkirchen zu S. Johann / vnd gab / den Magdeburgern / zu einem Pfarrer / Nicolaum von Amsdorff / der zu S. Vlrich allhie Pfarrer worden / vnd gantzer 18. Jahr da gelehret hat / biß Er Bischoff zur Naumburg worden ist. Im Anfang deß 1547. Jahrs / entsagte der Rath / dem Capitel / vnd ihren mitverwandten Clericis, vnd ließ den Absagbrieff / an dem Thumb / vnd den andern Kirchen / offentlichen anschlagen: Nahm auch darauff den Thumb / vnd CollegiatKirchen; deßgleichen das Stättlein / vnd Schloß / Egeln / ein; vnd ward Sonnabends hernach / die Newe Statt / vnd die Sudenburgk / (so zwey Vorstätte waren / bey der Alten Statt Magdeburg / darüber der Ertzbischoff eine Gerechtigkeit praetendirte) eingenommen / vnd musten dem Rath huldigen. Die Wochen darnach / nahm der Burgermeister / Antonius Moritz / die Häuser Wolmerstedt / Wandschleben / vnd Dreyleben / ein / vnd besatzte die mit Reittern / vnd Knechten. Das oben etlich mahl gedachte Closter Berge / ward auch zerstört / vnd die Mönche in das Pauliner Closter /am Braiten Wege / gewiesen / darinn Sie / biß nach Belagerung der Statt / geblieben. Es ist solches folgends wieder erbawet / vnd vor wenig Jahren / dem Benedictiner Orden / vnd zwar dem Jenigen Praelaten / den die Congregatio Bursfeldensis erwöhlt / vnd verordnet hat / (wie Romanus Hay, ein Benedictiner Mönch im Closter Ochsenhausen / in seinem Anno 1648. zu Franckfurt getrucktem Buch / dessen Titul Aula Ecclesiastica, et Hortus Crusianus, am 489. Blat / berichtet) restituirt worden; nach dem zuvor / vmbs Jahr 1629. theils Magdeburgisch Gesinde / in dieses / vor der Statt gelegnes / Closter gefallen / vnd die Victualien hinweg genommen; wiewol etliche Tag vorher / deß Closters Verweser / den meisten Vorrath / auff vielen Wagen / hinweg geschafft hatte; welches damaln der Cardinal von Harrach / Ertzbischoff zu Prag / inngehabt haben solle. Es werden aber der Zeit / sonders Zweifels, keine Mönch sich mehr allda befinden; weilen es / mit dem Ertzstifft / anjetzo eine andere Beschaffenheit hat. Aber wieder auff die Statt zu kommen / so ist dieselbe / in dem gemelten 1547. Jahr / den 27. Julii / wegen obgedachter ihrer Verhandlung / vnd daß Sie auch / mit dem Churfürsten Johann Friderichen zu Sachsen / im Bunde gewesen / in die Acht erklärt worden: Vnd weil Sie auch das Interim nicht annehmen wolte / so ward Anno 49. solche Acht wiederholet / vnd die OberAcht darzu gethan. Hertzog Georg von Mecklenburg / machte darauff / das folgende 1550. Jahr / den Anfang zur Vmbsinglung. Die Burger fielen hinauß / verluhren aber / am Tag S. Mauritii, den 22. Septembris / die Schlacht / an dem Wasser Ohra / auff welchem Tag Sie auch / vor 200. Jahren / eine Schlacht / wider den Stiffts-Adel / Anno 1350. verluhren. Ein feiner alter / eyßgrauer / ansehen- vnd holdseliger Mann / der Kleidung nach / einem Bawren nicht fast vnehnlich / hat die Magdeburger dißmals / vor dem Dorffe Barleben / ein Meil wegs von der Statt /gebetten / Sie solten das Schlagen vnterlassen; man wolte Ihm aber nicht folgen / vnd kunte man hernach den Mann nicht erfragen. Den 29. Septembris / hat der Newe Churfürst / Hertzog Moritz zu Sachsen / als deme die Execution der Acht / vom Keyser / vnd dem Reich / anbefohlen war / die Statt / durch einen Trompetter / aufffordern lassen. Den 4. Octobris, ward der Anfang zur Belagerung gemacht. Den [174] 20. Decembris / ward obgedachter Hertzog Georg von Meckelburg / von den Magdeburgern gefangen / vnd in die Statt gebracht; vnd gieng die Belagerung immer fort / also / daß Sie über ein gantzes Jahr gewähret hat. Dann man erst / zu anfang deß Novembris / deß 1551. Jahrs / im Frieden zu tractiren angefangen. Den 7. diß / ward deß Churfürsten von Sachsen Gleit / den Soldaten fürgelesen; die darauff von der Statt abgedanckt / Hertzog Georg von Mecklenburg seiner Gefängnuß erledigt / vnd die Knecht zum theil bezahlt worden seyn. Den folgenden Tag / seyn der Magdeburger Soldaten / in die zwey tausent starck / vnd bey 130. Reitter / auß der Statt / biß gen Schönbeck gezogen / da man Sie / den 9. diß / vollend bezahlt hat. An ihrer statt / ist vom Churfürsten ander Volck / noch am gedachten 8. Novembris, in die Statt gelegt worden / vnd ist darauff / den 9. diß / der Churfürst selber allda / mit mehrerm Volck / eingezogen / vnd biß auff den 15. in der Statt geblieben. Vnd nach dem Er / dem Keyser / vnd Ihme / huldigen lassen / hat man theils Volck wieder abgeführt / daß nur 6. Fähnlein Knecht / vnd 2. Geschwader Reitter / in der Statt verblieben. Den 17. Novembris dieses 51. Jahrs / ist das Lager vor der Statt auffgebrochen / vnd seynd die Magdeburger / bey ihrer Religion / Privilegien / vnd Gerechtigkeit / gelassen worden. In währender Belagerung / seyn / von der Statt Volck / vmbkommen 273. von denen heraussen / wie man erachtet / auff die vier tausent. Vber achtzehen tausent Schüß / auß groben Stücken / seynd in die Statt gangen. Anno 1552. den 8. Martii, seynd vier Fähnlein Knecht / von Magdeburg / abgefordert worden / vnd also nur zwey Fähnlein in der Statt geblieben; wie / von dem oberzehlten / offt angezogener Pomarius zu lesen. Sihe auch von dieser Belagerung / vnd was der Statt für Vnkosten darauff gegangen / vnd dem gemachten Vergleich / Henricum Merckeln / der Statt Magdeburg damals gewesten Secretarium, im Buch vom Magdeburgischen Krieg; Samuel. Meigerium, in Nucleo Histor. lib. 6. cap. 12. Cyr. Spangenberg / in der Manßfeldischen Chronick; Sleidanum; Sebastian Besselmeyer / (welcher bey allen Sachen gewesen / vnd was sich von Tag zu Tag / in währender Belagerung zugetragen / auffgezeichnet hat) vnd Andere mehr. Es setzet auch Chytraeus lib. 17. Sax. p. 442. seq. etliche Teutsche Reimen / so von der Statt Beständigkeit seyn gemacht worden. Michaël Stättler schreibet / in der Nüchtländischen Chronick / part. 2. lib. 4. daß es mit Magdeburg / durch diesen Krieg / dahin gerathen / daß Sie andere Stätte / vmb ein darleihen / vnd Beyschuß / hat anruffen müssen / inmassen ihr Anno 1552. die Statt Bern 200. Cronen / auß gemeinem Seckel / verehret; ohne was die Burgerschafft gesteuret habe; aber das Ansehen sey ihr abgeschlagen worden. Anno 1622. war ein grosser Aufflauff allhie / wegen der bösen Müntz; so zwar meistentheils über die Kipper / vnd Wipper / gangen; gleichwol auch der Rath nicht ohne Gefahr gewest ist; wie davon obgedachter Werdenhagen / part. 4. cap. 12. fol. 65. seq. vnd was Er für einen Danck / daß Er sich zwischen den Rath / vnd der Gemeinde / gelegt / vnd solche mit einander wieder verglichen / erlanget / zu lesen. Anno 1629. hat die Statt ein halbe Belagerung außgestanden: In welchem Jahr auch das Regiment allhie anders bestellt / vnd ein beständiger Rath von 24. Personen / ist erkiest worden / darunter vier Consules, deren ein jeder ein halb Jahr Wort haltender / oder regierender Burgermeister ist: vnd die übrige Aempter / als vier Cämmerer / 2. Fehrherren / (welche die Niederlag / vnd was dero anhängig / beobachten /) vier Bawherren / vnd zween Brökeherren / (so die Freveler straffen) seyn. Die andere Aempter / als das Zeughauß / Verwaltung der Clöster / das Wein- Korn- Saltz- Ziegel- Steingruben- vnd Acciß-Ampt / sind vnter die übrige Raths-Personen vertheilet. Vber diß / ist ein Außschuß von 40. Personen / durch den Newen Rath / auß der Burgerschafft / an statt der vormals gewesenen hundert Manne / erwöhlt worden / [175] welche in Kriegs- vnd Contributions-Sachen / vnd anderen wichtigen Consultationibus, mit zu Rath gezogen werden. Es werden aber weder in den beständigen Rath / noch auch in den Außschuß / zugleich Vatter / vnd Sohn / Schwäher vnd Tochtermann / zween Brüder / oder andere nahende Blutsfreund etc. erwöhlet / es wäre dann / daß Einer durch Verheuratung / wann Er allberait im Rath wäre / in solche Verwandnuß geriethe / alsdann Er vom Rath abzustehen / vnd seine Stelle zu verlassen / nicht schuldig ist; wie Limnaeus tom. 4. de Jur. publ. in Addit. ad lib. 7. pag. 254. berichtet. Anno 1630. hat der Sturmwind da Schaden gethan. Anno 31. ist Magdeburg / mit gantzem Ernst / von dem Keyserlich- vnd Chur-Bayrischen Generaln / Herrn Johann Tscherclaes / Graffen von Tilly / belagert / vnd den 10. 20. May / mit Sturm erobert worden. Es haben die Keyserischen / den Bürgern zum Schrecken / das Fewer / an vnterschiedlichen Orten / eingelegt; wiewol man sagt / daß die Bürger zum theil selbsten daran schuld gehabt haben. Es seyn dardurch sechs schöne grosse Pfarrkirchen / mit ihren Thürnen / deren theils mit Schiffer / theils mit Bley / vnd die zu S. Johann / von lauterm Kupffer gedeckt gewesen / beneben allen Stifften / vnd Closter-Kirchen / wie auch die Statt selbsten / gantz in die Aschen gelegt worden / biß auff 139. Häuser / die mehrertheils am Fischer-Vfer gelegen / vnd kleine Hüttlein waren / ohn etlich wenige an dem Dom / vnd Lieben Frawen / oder dem Praemonstratenser Closter / (wegen dessen Restitution / Anno 1628. eine Keyserliche Commission ist angestellet worden /) welche beede Kirchen noch vom Fewer vnversehrt geblieben: vnd haben / bey dem Closter sonderlich / die Mönche viel Soldaten zur Rettung bestellt. Die andern Kirchen / so darauff gegangen / hiessen zu S. Michael in der Sudenburg / S. Gangolff / S. Niclas / S. Sebastian / S. Anna / zum H. Geist / S. Vlrich / S. Johann / zun Barfüssern / S. Catharina / S. Maria Magdalena / S. Peter / S. Jacob / S. Augustin / S. Lorentz / vnd S. Peter vnd Paul / welche beede letzte in der Newstatt gewesen. In obgedachter der Statt Deduction / stehet am 26. Blat / Sie hätte dem Keyser 133. tausent Reichsthaler / für die Erlaubnuß / die obbesagte beede Vorstätte / Sudenburg / vnd Newstatt / (in deren einer S. Agatha Closter / mit Geistlichen Ordens-Personen / besetzt gewesen) zu demoliren / geben; seyen aber nur etliche Plätze niedergerissen worden: Darauff die Statt etliche newe / grosse / vnd mächtige Pasteyen / vnd Wercke / notwendig auffführen / vnd sonsten / an der Statt Vestung / vnterschiedliche Oerter bessern / vnd fortificiren müssen. Man hat / auß gemeiner muthmassung / darfür gehalten / daß etwan in die 400. Burger noch im Leben übrig geblieben seyn möchten. Es seyn viel vnterschiedliche Vorboten / welche dieses Vnglück der Statt vorhero verkündet haben / vnd zwar über die 50. vom M. Jona Nicolai, gewestem Prediger zum H. Geist in Magdeburg / zusammen gebracht worden: Sonderlich aber ist denckwürdig / vnd verwunderlich / daß der weyland Vornehme Poet / Petrus Lotichius Secundus, der Anno 1560. zu Heydelberg gestorben / lib. 2. Eleg. 4. an Joachimum Camerarium, eine so lange Zeit zuvor / so aigentlich davon geschrieben / als ob damaln schon in bälde / solches Vnglück / über diese Statt ergehen sollen / vnd Er dasselbe mit Augen gesehen hätte. Sihe von solcher Belager- vnd Eroberung / vnd wie schröcklich in der Statt / von den Soldaten / gehauset worden / die davon verhandene Relationen / item den Andern Theil deß Theatri Europaei, fol. 344. seq. den Tractat Arma Suecica intitulirt; Baptistae Armati Rettung der Edlen Teutschen Haupt-Sprache / lit. C. v. vj. vor: vnd offtgemelten Herrn Werdenhagen / in Antegressu partis 4. fol. 450. seq. (welcher auch die besagte deß Lotichii Vers / deren viel seyn / mit einbringet / vnd daß auch der Statt Cantzley / in besagter Brunst / mit auffgegangen seye / in der Zuschrifft deß Sechsten Theils / am 5. Blat / saget;) den newen Meteranum, part. 4. [176] lib. 48. fol. 89. seqq. vnd Bogislaum Philip. Kemnitzium, im 1. Theil deß Königl. Schwedischen im Teutschland geführten Kriegs / fol. 151. seqq. da Er / vnter anderm / also schreibet: Wie / nach völliger Eroberung / man die Thore zu Magdeburg eröffnet / vnd die Reuter / vnd die Crabaten / mit Hauffen hinein gebrochen / da ist das plündern / rauben / morden / Weiber vnd Jungfrawen schänden / allererst recht angangen / vnd so grausam / erschröcklich / vnd tyrannisch verfahren worden / daß die Feder / solches zu beschreiben / fast einen Schew trägt. Es wird berichtet / daß Sie in S. Catharinen Kirche / 53. mehrentheils Weibspersonen / gantz vnbarmhertziger weise / die Köpffe abgehawen / einen Prediger in S. Johannis Kirchen / vorm Altar / niedergemachet; sonst / in der Statt / auch etliche in der Geburt arbeitende Weiber hingerichtet / ein kleines Kind / so Sie auff der Gassen ligend / vnd schreyend / gefunden / ihrer zween / jeder bey einem Beinlein erwischet / vnd mitten von einander gerissen; Die Weibspersonen / vnd Jungfrawen / wann Sie in den Häusern / vnd auff den Gassen offentlich / ihren Muthwillen mit Ihnen vollbracht / hernacher ins Fewer geworffen; darumb sich auch eine Jungfraw vom Adel / in einen Brunnen / Andere ins Fewer selbsten gestürtzt / nur daß Sie bey Ehren bleiben / vnd also ehrlich sterben möchten. Die Kinder seynd / neben ihren erschlagenen / vnd auff den Gassen im Blut ligenden Eltern / gesessen / vnd immer kläglich geruffen / vnd geschryen / Ach Vatter! Ach Mutter! auch etliche Säuglinge bey ihren todten Müttern gelegen / vnd an derer Brüsten gesogen; welche bald hernach in gesampt dem Fewer zu theil worden / etc. Tilly hat es die Magdeburger Hochzeit genant. Biß hieher dieser: der auch vorher / am 106. Blat / saget / daß es allhie alles liederlich bestellt gewesen / daher auch der Statt Vntergang entstanden / die nichts den Schwedischen / vnd dem Herrn Administratori, zum besten / an Gelt / vnd Munition / hergeben wollen: vnd setzet Er auch / p. 160. seq. die Vorboten / vnd Zeichen / deß besagten Untergangs dieser Statt. Was aber die Soldaten / welche so grausam allhie gehauset / hernach für ein Glück gehabt / das geben der folgenden Zeite Historien zu vernehmen. Sihe auch die jämmerliche betrübte Prophetin / Fraw Sybilla Magdeburg / den 1. Septembr. Anno 1631. gestellt / vnd das folgende Jahr in 4. getruckt / was jederzeit / auff dieser Statt Zerstörung / für grosse Veränderung vorgangen / vnd auch künfftig zu besorgen seye. Im Jahr 1632. den 8. Jenner / hat der Graff von Pappenheimb / die hinterlassene Keyserliche Besatzung allhie abgeholt / vnd die Statt ledig stehen lassen; nach dem Er zuvor die beste Sachen auffgeladen / die Stück vernichtet / die Schiff / Schiffmühlen / vnd Newe Brücken / verbrennt hatte. Hierauff besetzte der Schwedische Feld-Marschall / Johann Banner / die Statt / mit Schwedischem Volck / vnd seyn die überbliebene Bürger / nach vnd nach / wieder hieher kommen / denen die Benachbarte alle Hülff gethan haben: Wie dann die schöne Gelegenheit hierumb / die Fruchtbarkeit / vnd der Elbstrom / den Inwohnern bald vmb etwas wieder auffhelffen können. Aber / weil hernach der Herr Churfürst zu Sachsen / mit den Schweden in Widerwillen gerathen / so haben Ihre Churfürstl. Durchl. dero Herrn Sohn / Herrn Augusto / postulirtem Ertzbischoff allhie / zu gutem / die Statt Anno 1636. wieder belagert / auch dieselbe endlich / im Julio, dieses Jahrs / durch Accord / erobert: Von welcher Zeit an / Sie in Sächsischen Handen / aber von den Schwedischen / vnd sonderlich im Jahr 43. zur Erndte Zeit / von den Königsmärckischen / nicht vnangefochten blieben ist: Auch Anno 44. als der Keyserliche General Graff Gallas / sich hieher begeben / von den Schwedischen eine Blocquirung außgestanden hat; biß man sich endlich verglichen / vnd Anno 1646. den 14. 24. Aprilis / die Chur-Sächsische Besatzung allda abgeführt / vnd die Statt mit 250. (theils sagen nur von 150.) Mann / von den Stätten Braunschweig / vnd Hildesheim / besetzt worden [177] ist; hergegen die Statt einen Reverß von sich gegeben / der in Tomo 5. Theatri Europaei fol. 1072. vnnd daselbsten auch deß Obristen Trandorffs / als gewesten Chur-Sächsischen Commendanten allhie / Relation zu lesen; wie es mit dem Abzug / so wol der Chursächsischen Besatzung; als Auffhebung der Schwedischen Blocquirung / vnnd Einführung obgedachter der Statt Magdeburg eigner Guarnison / so die obbesagte Stätte hergeben haben / zugangen ist. Bey den General Anno 1648. publicirten Friedens Tracten / ist vorsehen worden / daß ihr / der Statt / ihre Freiheiten verbleiben / vnnd / deren zu Nachtheil / die Vorstätte / von denen oben / nit wider auffgebawet werden sollen.


Was endlich das Ertzbistumb allhie anbelangt / so schreibet Johannes Pideritius, in seiner Lippischen Chronick / daß Keyser Carolus M. das alte Stifft Schieder an der Emmer / in der Grafschafft Schwalenberg / jetzt Lipp genandt / erbawet: Vnd als die Sachsen solches Stifft Schieder / Schyer / oder Schydram, eingeäschert / so habe er der Käyser / dasselbe zum andern mal erbawt / vnnd einen doppelten Wall / vnnd Mauren herumb führen lassen; wie noch jetzt an den ruderibus, oder zerfallenem Gebäw / zuersehen: Vnd dieses Stifft seye hernach vom Käyser Henrico I. nach Vallersleben vnnd Frosa / vnnd folgendts vom Käyser Ottone I. gen Magdeburg transferirt worden. Vnd dieses / sonderlich das letzte / schreiben auch andere / vnd setzen darzue / daß gedachter Käyser Otto / auch beym Papst erhalten / daß dises Bistumb forthin ein Ertzbistumb / vnnd demselbigen etliche Bischöffe solten vnderworffen seyn; auß denen auch der zu Meissen gewesen; welcher aber folgends auß der Käyser / vnd Päpste Willen / frey worden; also / daß Er allein den Papst in dem Geistlichen / forthin für einen Oberherren erkennet hat. Es gehörten aber sonsten vnder den Ertzbischoff zu Magdeburg / die Bischoffe zu Merseburg / Zeitz / Havelberg / vnd Brandeburg: Vnd ward Er Primas Germaniae genandt; wiewol ihme disen Titul vnd Vorzug / die 3. Geistliche Herren Churfürsten / vnnd der Ertz-Bischoff zu Saltzburg / nicht geben; wie G. Braun / auß deß Krantzii Metropoli, erinnert. Der 1. Ertzbischoff allhie ist Adelbertus, von Trier / auß dem Closter S. Maximini, hieher beruffen / vnd vom Ertz-Bischoff zu Mäyntz gesalbet / Anno 968. worden; der An. 981. gestorben ist. 2. Giselarius. 3. B. Daganus, von Theils Tagmo, Dago, Dado, Dudo, Taginus, vnd Dageno, genant / der dem Stifft eingeantwortet haben solle / Arneborg / Frose / Prettin / vnd Graff-Isikeshoff. Es soll auch der zu seiner Zeit regierenden Käyser einer / das Stättlein Tuchen / mit aller Zugehörde / ihme geschenckt haben. Vnd als An. 1007. der letzte Graff von Merseburg gestorben / so hat Käyser Heinrich der Ander / diesem Ertzbischoff auch das Ambt / vnnd Schloß Gebichenstein / bey Hall übergeben. Er ist vorhin ein Clericus zu Regenspurg gewesen / vnnd daselbst von S. VVolfgango, von Kindheit aufferzogen / vnd an eines Sohns statt gehalten worden; wie Raderus, de Sanctis Bavariae, vol. 2. schreibet / vnd den Dietmarum lib. 5. et 6. anziehet Er Daganus, oder der H. Tagmo, ist gestorben / Anno 1011. oder 12. der 4. ist gewesen VValthardus, oder VValtherus. 5. Gero. 6. Hunfridus. 7. Engelhardus. 8. VVernerus. 9. Hardewicus. 10. Henricus. 11. Adelgotus. 12. Rutgerus. 13. Nortbertus, welcher mit Käyser Lothario in Italiam gezogen / vnd mit seiner wundersamen Beredsamkeit / vnd Weißheit / die stritige Päpste Innocentium, vnd Anacletum, verglichen: Vnnd vermeint Bertius, daß damaln diser Ertzbischoff den Titul Primaris Germaniae bekommen / vnnd auff die Nachgehende gebracht habe. Er ist gestorben Anno 1134. vnd mit der Zeit für einen Heyligen gehalten / vnd seine Gebein / bey Regierung Käysers Ferdinandi II. von Magdeburg gen Prag / in der Praemonstratenser Kirche / auff dem Strohoff / (weiln dieser H. Nortbertus selbigen Orden gestifftet) geführet worden. Davon L. Hieronymus Kronmayerus, Orat. panegyr. de. bello tricennali Germanico, zu Leipzig Anno 1650. gedruckt / lit. C. also [178] schreibet: Reliquias Norberti Archipraesulis quondam, et Patroni Episcopatus Magdeburgensis, primum elevabant, et Pragam transferebant, Patrono ablato, Ecclesiam hanc recidivam facilius passuram persuasi, Anno 1626. 14. Conradus. 15. Fridericus. 16. Wichmannus, welchen Pomarius vnnd andere / zu einem Graven von Segeburgk / oder Seeburg / auß Bayern / machen: Andreas Brunnerus, lib. 12. Annal. Boicorum, pag. 375. nennt ihn Guicmannum, vnd führet denselben her von den Bayrischen Graven von Degenberg. Besagter Pomarius schreibet von ihme / daß er das Closter Zinna gestifftet / vnnd zum Stiffte gewandt; Lebechun / Biern / Seburg oder Segeborg / vnd Nienborg / durch Erbfall / bekommen / vnd dieselbigen alle / mit sambt ihren Dienstleuthen / zum Stifft Magdeburg gegeben; auch vom Käyser Monche Nienburg / vnd Frecheleve / für Schowenburgk beym Rhein / vertauscht / vnnd dieselbigen auch zum Stifft gelegt; die Graffschafft Sommerschenburg / von der Aebbtissin zu Quedlinburg / erkaufft / Haldenschleven gewonnen / vnd Anno 1166 Erxleben kaufft; auch das Land Jüterbock bezwungen habe. Ist im Jahr 1194. gestorben. 17. Ludolphus, welcher Hundesborgk / Schrapelaw / Bornstätt / vnnd Langebow / soll erkaufft haben. Er hielts mit Käyser Philippo, wider Käyser Otten den Vierten: Daher ihme / vnd der Statt Magdeburg / Hertzog Heinrich Pfaltzgraff am Rhein / deß K. Otten Bruder / Gatersleben / Lopene / Kalbe / vnnd die Sommerscheburg / abgewonnen. Ist Anno 1209. verschiden. 18. Albertus. 19. Burckardus. 20. Hildebrandus, oder VVillebrandus, welcher Krosick / Lebus / vnnd Bilitz / zum Stiffte gebracht, auch Marck-Graff Otten zu Brandeburg / durch Krieg das Hauß Alvenschleben / vnd Hadmerschleben / abgewonnen. 21. Rudolphus, der die Graffschafft Alvenschleben zum Ertzstiffte gebracht. 22. Rupertus, der Zorbeck / Magdeburgisch gemacht. 23. Conradus. 24. Guntherus. 25. Bernhardus. 26. Ericus, ein Marckgraff von Brandeburg / der das Hauß New Gatterschleben vergebens belagert hat. 27. Burckhardus. 28. Henricus, ein Fürst von Anhalt / der Schönbeck eingenommen. 29. Burckardus, ein Graff von Schrapelaw / der Anno 1325. von etlichen Magdeburgern / auff ihrem Rathhause / da er gefangen gesessen / erschlagen worden ist; davon / vnd wie es vor vnd hernach / deßwegen zugangen / Werdenhagen part. 2. Rer. Hanseat. cap. 21. durch dritthalb Bögen / vmbständlich zu lesen; daselbst Er auch etliche deß Pomarij Fähler einführet: 30. Heydeccus von Erpes. 31. Otto / ein Landgraff von Hessen / der Anno 1361. gestorben. Er hat das Hauß Schrapelaw / Jerichaw / oder Jericho (ein Jungfrawen Closter. 2. Meilen von Tangermünde gelegen / so die Schwedischen Anno 1631. gantz außgeplündert haben) / Sandaw / Plato / mit allen Zugehörungen zum Stiffte gebracht. 32. Theodoricus, der die Statt Jüterbock / Kumern / Frideborg mit zugehörender Graffschafft / Schloß vnnd Statt Lawburg / Jericho mit dem gantzen Land / vnd viel andere Ort / vnnd darunder Schrapelaw mit seiner Graffschafft / so mehrertheils verpfändet gewesen / widerumb zum Stifft gebracht. 33. Albertus. 34. Petrus de Bruma, der die 2. Schlösser Schönbeck / vnnd Wanschlebe / gekaufft. 35. Ludovicus ein Marckgraff von Meissen / der Anno 1382. zu Kalbe sich zu todt gefallen. 36. Fridericus. 37. Albertus, ein Graff von Querfurt / der Anno 1387. vor Glotzaw gezogen / vnnd auch die Statt Gortzke gewonnen hat. 38. Guntherus, ein Graf von Schwartzburg / der An. 1444. gestorben / vnd vnder welchem das Land zur Dame / dem Stifft anheimbs gefallen ist. Er hat Krieg mit der Statt Magdeburg geführt / die ime An. 1433. das Schloß Tuchem / Vmenendorff / Möckern / Nigripp / Hackeborn / Parey / vnnd vil andere Orth mehr / eingenommen; aber hernach dem Stifft wider geben haben: Hergeben Er Guntherus, An. 1437. Herrn Heisen von Stenfuhrt / die Häuser Egeln / vnnd Alvenschleben / die er damals / wie Pomarius berichtet / innen hatte / genommen; welche Schlösser auch dem Stiffte gebliben seyn. [179] 39. Fridericus, ein geborner Graff von Beichlingen. 40. Johannes Hertzog zu Bayern / vnnd Pfaltzgraff am Rhein / der Anno 1475. gestorben. 41. Ernestus, ein Hertzog zu Sachsen / Churfürsts Ernesti Sohn / der Anno 1513. diese Welt gesegnet hat. 42. Albertus V. ein Marckgraff von Brandeburg / so Anno 1544. gestorben. Im Jahr 1540. hat er den Stätten / vnnd der Ritterschafft / in den Stifftern Magdeburg / vnd Halberstatt / die Evangelische Lehr frey gelassen; doch / daß die Stiffte vnnd Clöster / in ihrem vorigen Stande / verbleiben solten. 43. Johannes Albertus, auch ein geborner Marck-Graff zu Brandeburg / Bischoff zu Halberstatt. 44. Fridericus, ingleichem ein Marckgraff von Brandeburg / An. 1552. erwöhlt / vnd auch im selbigen Jahr gestorben. Daher das folgende 1553. Jahr / an seine statt / Marckgraff Sigismund zu Brandeburg / vom DomCapitul / einhellig zu dem 45. ErtzBischoff postulirt worden / der auch Bischoff zu Halberstatt / vnd der erste Ertzbischoff zu Magdeburg gewesen / der sich zur Augspurgischen Confession bekandt hat / vnnd zu Hall Anno 1566. gestorben ist. 46. Ihme hat succedirt Marggraff Joachim Friderich zu Brandeburg / vnder welchem Anno 1567. den ersten Advents Sontag / die erste Evangelische Predig /vnnd Außtheilung deß Heil. Abendmahls / in dem Dom allhie zu Magdeburg gehalten / vnnd die völlige Reformation darinn Anno 1587. vorgenommen worden. Vnd hat sich diser Herr Administrator deß Ertzstiffts / Anno 1570. zu Cüstrin / an seine Baasen / Fräwlein Catharinen von Brandeburg / Marckgraff Hansen Tochter / verheuratet / vnnd gleichwol das Ertzbistumb behalten: Deßwegen dann Jacobus August. Thuanus, lib. 45. historiar. also schreibet: Anno 1570. VI. Eid. Ianuar. Ioachimus Fridericus Brandeburgicus, Ioannis Georgij Electoris F. Archiepiscopatus Magdeburgici Administrator, novo et insolenti more, ex Sodalium illius Collegii consensu, eâdem administratione servatâ, nuptiis Custrini celebratis, uxorem duxit Catharinam, Ioannis Patrui F. ex qua numerosam sobolem sustulit, opportuno ad Illustriss. gentem, quae ferè ad solitudinem redacta erat, propagandam subsidio. Quod indignè admodum tulit Pius V. et nihil non movit, ut ei Archiepiscopatum abrogaret, sollicitato frustrà Maximiliano, qui cùm videret, id facilius Romae decerni, quàm tutò in Germania executioni demandari, re in longum extractâ, vota, et intempestivas Pontificis preces prudenter elusit. Er hat hernach hochgedachtem seinem Herrn Vattern / Churfürst Johann Georgen / in dem Churfürstenthumb Brandeburg succedirt; hergegen sein Herr Sohn / Marckgraff Christian Wilhelm / zum 47. Ertzbischoff zu Magdeburg / postulirt worden; der sich folgents auch verheuratet / vnnd das Ertzstifft biß ins Jar 1631. administrirt hat; in welchem / vnnd zwar in Eroberung der Statt Magdeburg / Er gefangen / vnd nach der Newstatt in Oesterreich geführt worden; daselbsten Er seine Religion geändert hat. An seine statt / hat das DomCapitul allbereyt vorhero zu Anfang deß 1628. Jahrs / Herren Augustum, Herren Churfürsts Joh. Geörgen zu Sachsen / Sohn / der Anno 1625. Coadjutor worden / zum 48. Ertzbischoff zu Magdeburg erwöhlt / der den 13. Augusti Anno 1614. gebohren / vnd ihme / Vermög deß Prager Friedens-Schluß / die Administration dieses Ertz-Stiffts / von Ihr Käys M. etc. Ferdinando II. bestättiget worden; wiewol es vorhero damit anstehen wollen. Siehe oben Hall. Wie es aber nach Ihrer Durchleucht. (deren Gemahlin ein Hertzogin von Mechelburg / Schwerinischer Lini / vnd von derselben allbereyt Erben vorhanden seyn sollen) / künfftigen tödtlichen Hintritt / mit disem Ertzstifft solle / Vermög der General Friedens Tractaten gehalten werden; davon ist oben / im Eingang dieses Buchs / Bericht geschehen; daselbsten auch die Beschreibung dises Ertzbistumbs zu finden.