Topographia Saxoniae Inferioris:Beschreibung des NiederSächsischen Craisses
Vom Vrsprung / vnd Nahmen der Sachsen / auch den Gräntzen deß Sachsen Lands / desselben Abtheilung / vnd anderm mehr / ist in dem Theil von dem Ober-Sächsischen Craisse / Meldung geschehen: Vnnd können von der Sachsen Regiment / bey denen Anfangs 12. Fürsten / (deren einer / so den Krieg geführt / König genant worden) das Lande regiert haben; Item derselben vhrältisten Hertzogen / vnd Königen / Vrsprung / vnd Thaten; dem Sächsischen Adel / in Ober / vnd Nider Sachsen; wie auch von dem Sachsen Recht / vnd Sachsen Spiegel; die Braunschweigische Chronick Heinrich Buntings / vnd Heinrich Meybaums; oder Lorentz Peccenstein / in Theatro Saxonico; Johan Petersen Chronick der Lande zu Holstein / Stormarn / Dietmarsen / vnd Wagern; Cyriacus Spangenberg / im I. Theil Adelspiegels lib. 7. cap. 18. Johannes Griphiander, in seinem Discurß de VVeichbild. Saxonicis; P. Heigius part. I. quaestio. illustr. 8. Besoldus de Jurisdict. quaest. 10. p. 28. vnd J. J. Speidelius, in Notabil. Jur. Hist. Politicis, lit. S. p. 810. seq. gelesen werden.
Es folget aber / auff den Ober Sächsischen / nun der Hochlöblichste Nider Sächsische Craisse / zu welchem ein gute Zeit hero / die beede Ertzbischöffe zu Magdeburg / (der auch / neben dem Hertzogen von Braunschweig / ein Außschreiber dieses Craisses ist) vnd Bremen / die Bischöffe zu Halberstatt / Hildesheim / Lübeck / Schwerin / vnd Ratzeburg: die Hertzogen von Braunschweig / vnnd Lüneburg; die Hertzogen von Holstein etc.; die Hertzogen von Mechelnburg; die Hertzogen von Sachsen Lauenburg; die Stätte Lübeck / Mülhausen / Goßlar / vnd Northausen / sein gerechnet worden: zu welchen auch die Statt Bremen zu setzen ist; von der; wie ingleichem von Lübeck / vnd Goßlar vnden an seinem Orth gesagt wird; Mülhausen / vnd Northausen aber sein allbereyt / gewisser Vrsachen halber / in Beschreibung deß Ober-Sächsischen Craisses / eingebracht worden. Von den übrigen Hansehe Stätten / vnd darunder von den Wandalischen / auch dem Vnderscheid [4] scheid der Wandaler / vnd Wenden / wird vnten / bey Lübeck / vnd daselbst auch von Lübischen Stifft; von den Stifftern Hildeßheim / Schwerin / vnd Ratzeburg aber / bey ihren HauptStätten gesagt werden. Von den übrigen Stifftern / auch Fürstenthümen / vnd Landen / folget allhie ein kurzer Bericht.
Was nun fürs I. das Ertzstifft Magdeburg anbelangt / so wirdt von desselben Stifftung / vnd Geistlichem Stande / vnten in Beschreibung der Statt Magdeburg / Bericht gethan. Allhie ist allein von dem Lande zuvermelden / daß Melchias Nehel / in den Beylagen zur zehenjährigen Erzehlung deß Chur-Sächsischen Kriegs / pag 315. seqq. under anderm / also schreibet: Zu Hall ist die Ertzbischofliche Residentz im Schloß S. Moritzburtz / daselbst ist auch ein Domstifft zum H. Creutz; Item die Landsfürstliche Regierung / vnd ein Schöpfenstul / vor dem Rolande genannt / darinnen / nach Magdeburgischem SachsenRechte / gesprochen wird. Vnterhalb Hall ist das Schloß / vnd Ambt / Gebichenstein / darein die Stättlein Köndern / vnd Lübbegün / gehörig. Ferner sind im Erzstifft folgende Stätte / vnd Aempter; Calbe / Acken / Salza / Staßfurd / Wolmerstätt / newen Gardensleben / Wandsleben / Dreyleben / Sommerseburg / Hoitensleben (welche beede Aembter Anno 1626. die Dennemärckische erobert): Item / was dem DomCapitel zuständig / als Egeln (so demselben verpfändet) / Hoimersleben / Atenßleben / Loderburg / Schönbeck. Vber der Elbe / auff der Flämingischen Seite / gehören dem Ertzstifft / Sandau (allda die Käyserischen / zu vnderschiedlichen malen / gelegen seyn / vnd eine Schiffbruck über die Elb geschlagen haben) / Jerichau / Loburg / Item Mökern / Genthyn. Deme sind mit Lehenspflicht verwandt / Chur-Sachsen / wegen der Herrschafft Rabenstein / welche zum Ambt Beltzig geschlagen, die Herzogen zu Braunschweig / vnd Lüneburg; vnd die Fürsten von Anhalt wegen etlicher Lehenstücken / die Graven von Barby / wegen der Herschafft Rosenburg / (Mülingen ist ReichsLehen); die Graven von Manßfeld / wegen ihrer meisten Herrschafften. Das Land disseits der Elb ist fruchtbar von Getreyde / hat aber wenig Holtz / als etwas bey Acken / vnnd Wolmerstätt. Weinwachs hat es auch nicht / aber reiche Salzquelle / sonderlich zu Halle / Staßfurt / Saltza / Suldorff. Vber der Elbe ist es nicht so fruchtbar / hergegen hat es gute Holzung / vnd Viehzucht. Die Wasser sind die Elbe / Sal / Bode vnd Ohra. Biß hieher Nehel. Dresserus thut / zu den Stätten / auch Ottersleben. Vnd Joh. Angelius à Werdenhagen sagt / part. 3. de Rebusp. Hanseat. cap. 7. f. 234. b. daß disem Ertzstifft 28. Stätte vnterworffen seyen: der auch c. 1. fol. 208. b. schreibet / daß heutigs Tags solches in vier Craisse getheilet werde / so man Borde nennet / als die Hoheborde / Holzborde / Saltzborde / disseit der Elb; vnd die / so jenseit der Elb / gelegen. In dem Büchlein / jämmerlich betrübte Prophetin / Fraw Sybilla Magdeburg genant / stehet also: Die Strecke deß Landes an der Elbe / darinnen diß Orth / die Statt Magdeburg gelegen / wird die lange Börde / von Alters her / genennet / welches sich / vor Alters / etwa von Torgaw auß Meissen / oder nicht weit davon / angefangen hat / vnnd biß an der Lüneburger Land / gegangen ist / die lange Börde / das ist / die lange Strecke / der lange Platz / oder die lange Ebene / vnd die darinnen sitzenden Einwohner / die langen Börder genennet; vnd ist sonderlich das Stifft Magdeburg etc. darinnen gelegen. Vnd wird die Strecke Landes deß Magdeburgischen Bistumb / noch heutiges Tages allda die lange Börde genennet. Das alte deutsche Wort Borde aber / heisset ein Platz. Daher noch heutiges Tages die Plätze in den HandelStätten / da die Kauffleuthe täglich zusammen kommen / die Börsche genennet werden; vnnd das Wort Bursch / welches so viel als eine Gesellschafft / kommet auch davon her. Besagte Langen Börder haben vmbs Jahr Christi 409. mit ihrem König Vlrich / oder Alrich / sich nach Welschland begeben / vnd Rom geplündert / die vbrigen sind im Lande sitzen blieben / biß ins Jahr 568. da Sie / mit ihrem König Alboin / in Vngarn / hernach in Galliam Cisalpinam geruckt / das Longobardische Königreich angefangen / vnd nach 15. Jahren wider heimb kommen. Vnder dessen [5] sich Schwaben ins Lande gesetzt / so die widerkommende Langen Border wieder vertrieben: Darauff sein Wenden ins Land kommen / vnd die Inwohner gleichsamb gar außgetilget etc. Vnd so viel meldet besagtes Buch. Matthias Quade / in Teutscher Nation Herrlichkeit / schreibet am 125. Blat / es gräntze das Ertzstifft Magdeburg / mit dem Hertzogthumb Braunschweig / dem Fürstenthumb Anhalt / der Marck Brandenburg / der Grafschafft Manßfeld / vnnd den Ländern OberSachsen / vnd Meissen. Theils rechnen in dieses Stifft auch Germerßleben / Olvenstätt / vnnd Vermersleben nahend Magdeburg gelegen; welche aber / sonderlich die beede letzte / vielleicht nur Flecken seyn; gleich wie auch Cracau / bey Magdeburg vber der Elbe / nur ein Dorff ist. In dem newen Meterano stehet lib. 47. Daß Anno 1630. sich / die Bischöfflich Magdeburgische Soldaten / der Stätte Egeln / Staßfurt / Wanßleben / Haldensleben / Calenförd etc. bemächtigt; hergegen die Keyserischen Brose / nach langem Widerstand der Bischofflichen / wie auch das Stättlein Wettin vnd endlich die übrige Orth deß Stiffts / erobert; hernach hätten die Magdeburgischen die Statt Newen Allensleben mit Gewalt; aber / bald hernach / dieselbe die Keyserische mit Accord / wider einbekommen. Von dem Privilegio, so Keyser Otto der Vierte / diesem Ertzbistum / Anno 1208. gegeben / daß namblich von deß verstorbenen Ertzbischoffs / vnd seiner Suffraganien, Verlassenschafft / dem Reich hinfort nichts werden, sondern alles / groß / vnd klein / bey / vnd in den Stifften / die Schulden damit zu bezahlen / oder sonst in Vorrath zu behalten / verbleiben solte; Siehe die Braunschweigische Chronick / am 194. Blat. Durch den Pragerischen Friedens- Schluß / im Jahr 1635. gemacht / seyn / von diesem Ertzstifft / die vier Aembter / vnnd Stätte Jüterbock / Dahma / Querfurt / vnd Burck / oder Borch / mit Beding/ an Chur Sachsen kommen; mit der Religion aber blieb es / wie es Anno 1627. den 12. Novembris, gewesen. In dem jetzigen General FriedenSchluß / zu Münster / Anno 1648. publicirt / wird vermeldet / daß der Herr Churfürst zu Brandeburg / auff dieses Ertzstifft die Antwartschafft haben; doch der Statt Magdeburg ihre Freiheiten verbleiben / vnd / deren zu Nachtheil / die Vorstätte nicht wider auffgebawet / auch / dem Herrn Kurfürsten von Sachsen / die vier Herrschafften / oder Aembter / Querfurt / Güterbock / Dam / vnd Borck / verbleiben; Ihr Durchl. dem Herrn Churfürsten von Brandeburg / alsbalden / nach beschlossenem Frieden / das Ambt Eglen / welches sonsten zum Capitul gehörig / völlig; vnd dann dem Herrn Christian Wilhelmen / Marggrafen von Brandeburg / als gewesten Administratori zu Magdeburg / das Closter vnd Ambt Zina / vnd das Ambt Loburg / sambt aller Zugehör / ausser deß Juris Territorij, auch alsobalden eingeraumbt werden sollen; Vnd möge auch Hochgedachter Herr Churfürst von Brandeburg / nicht allein den Vierten Theil der Domherren / nach Abgang derselben / wann Ihre Durchleucht deß Erzstiffts Possession (namblich / auff Absterben deß jetzigen Herrn Administratoris, Herrn Augusti, Herzogens zu Sachsen) erlangt / abthun / sondern auch dieselbe / vnd die andern Herren Marggraven / sich Herzogen zu Magdeburg / nennen lassen. Sonsten ist deß gantzen Erzbistumbs monatlicher ReichsAnschlag 43. zu Roß / vnd 196. zu Fuß / oder 1300 fl.
II. Betreffende das Ertzbistumb Bremen / so wird von desselben Stifftung / vnnd den gehabten Erzbischöffen etc. vnten / in Beschreibung der Statt Bremen / Bericht gethan. Was das Land anbelangt / so ist dasselbe zimlich groß / vnd zwischen der Weser / der Teutschen See / der Elb / vnd dem Herzogthumb Lüneburg / gelegen; darinn / vor Zeiten / die Cauci gewohnt haben. Wird vnderschiedlich abgetheilet. Dann erstlich ist das Land Woerden; auff welches ein ander kleines Ländlein / so nur vier tausent Schritt lang ist / folget / daß von dem Wässerlein Gesta / so von der gewesten Ertz-Bischöfflichen gewohnlichen Residentz / oder Sitz / Voerda genant / fliesset / getheilet
wird. Hierauff kommen die Worsten / so sich schier biß zum Außgang der Elb erstrecken /
[6] ein streitbares Volck / vnd diesem Ertzstifft also vnderthan / daß es gleichwol schier frey / ob es schon von den Ertzbischöffen offt vberzogen / vnnd hart gestrafft worden ist. Sie haben keine Statt / leiden auch keine Schlösser / vnd sein gewaltige Säuffer. Auff diese VVorstenses, folgen die Hadelers / ein stoltzes Bauernvolck / so sich prächtig in den Kleidern hält / die sie auch zu ihrer Arbeit anlegen; daher man sagt /es sey kein Bauer in Hadeleria, oder Hadelia. Ein Theil dieses Landes / gegen Mitternacht / bey dem Außgang der Elb / ist vorhin Sächsisch Lauenburgisch gewesen; jetzt aber Hamburgisch / die das Schloß Rizebüttel / vnd das newe Werck / oder Pharum, da haben: Das übrige / darinn das Schlößlein / vnd Stättlein Atterndorff / das Haubt dieses Landes / an dem Wasser Medem / vnd nahend der Elb / gelegen / ist noch Sächsisch / wiewol es noch vor wenig Jahren / gleichsam frey gewesen: Der letzte / vnnd kleine Theil aber / von diesem Lande Hadeleria, ist deß Stiffts Bremen / so da das Schloß / vnd Dorff Nyenhuß wo die Osta in die Elb kompt. Auff diese Hadelerios, folgen die Kedingii, oder das Kedinger Land; vnd auff dieses das Altland / oder Oltland / so sehr schön / vnd voller Gärten / von 3½. Teutscher Meilen in der Länge / biß nach Boxtehud / oder Buxtehud / welche Statt / sambt dem gedachten Lande / Ertzbischoflich Bremisch ist. Die Haubtstatt ist Staden. Von der Gelegenheit dieses Bremischen Landes / vnnd desselben Fruchtbarkeit / berichtet man / daß das mittere Theil / zwischen Stade / vnd Bremen / durch welchen die Kauffleuthe gebräuchlich zu raisen pflegen / rauh / vngebawt / von Sand / vnnd Pfützen / vnfruchtbar / vnnd mit Heyde besäet seye: Deßwegen man dann dieses Stifft ins gemein / einem außgebraiten Mantel vergleiche; dessen 2. vordere Theil / oder Außfäll / wann man an beeder Flüsse der Elb / vnnd Weser / Gestad über sich raiset / mit sehr fruchtbaren Aeckern / vnd Waiden / als mit einem Sammet / oder Taffet / gezieret; die übrige Braite aber von schlechtem Faden / oder Hanff / gewircket seye. Von denen in solchem Lande gelegenen vornemsten Orthen / als Stade / Boxtehude / Voerden / Hornborg / Freyburg oder Friburg / Langenwedel etc. / wird vnten / gehöriger Orten / gehandelt. Der newe Meteranus gedencket auch lib. 44. im Jahr 1627. deß Passes Schlinck / im Bremischen / an einem Morast gelegen. Wie es mit erster Occupir: vnd wider Abtrettung dieses Ertzstiffts / durch die Schwedischen / daher gegangen / vnd wie es / auffs new / von den Schwedischen / wider eingenommen worden; davon seyn die Schwed- vnd Dänische außgelassene Schrifften / oder Manifesten / auch die Relationes, vnd das Theatrum Europaeum, zu lesen. Nunmehr gehört solches der Königin auß Schweden / Vermög deß General Friedens-Schluß / als ein ReichsLehen / (jedoch die Statt Bremen außgenommen) erblich zue; also / daß Ihre Königl. Majestät sich eine Hertzogin zu Bremen schreiben dörffen. Vnnd ist auch selbiger Cron zugleich die Gerechtigkeit eingeraumt worden / so den leztern Ertzbischöffen zu Bremen zugestanden / an das Capitul / vnd dessen Dioecesin zu Hamburg; aber dem Hauß Holstein / wie auch der Statt / vnnd Capitul zu Hamburg / ihre respektivè Rechten / Privilegien / Freyheit / Verträg / Besitzungen / vnd gegenwärtiger Zuestand / in allem vorbehalten; der Gestalt / daß die 14. Dorffschafften / in den Holsteinischen Aembtern zu Trittow / vnnd Rheinbeck / Herrn Friederichen / Hertzogen zu Hollstein / Gottorff / vnd dessen Nachkommen / verbleiben sollen. Von dieses Ertzbistumbs Reichs Anschlage / ist die continuatio Itinerarii Germaniae cap. 1. p. 10. zu sehen. VVehnerus, vnnd die Nürnbergische Repartitio, im Jahr 1650. gemacht / setzen monatlich einfach an Gelt 688. fl. dann die Statt Bremen der Zeit ihren absonderlichen Anschlag / namblich jedes Monat 16. zu Roß / vnd 32. zu Fuß / oder 320 fl. hat.
III. Von dem Bistumb Halberstatt (dessen monatlicher ReichsAnschlag ist 432. fl. schreibet Melchias Nehel / in Chronographia Decennali, vnd daselbsten / in Beschreibung des Stiffts Halberstatt / vnder anderm / also: Es gehören zu solchem
[7] Stiffte / die Stätte Halberstatt / Gröningen / Aschersleben / Osterwyck / etc: Die Aembter / Hornburg / Langenstein / Schlanstätt / Brock / Oschersleben / Kroppenstätt / Gütersleben / Item Hoimburg / Hauß Neundorff / vnd Schneitlingen / welche dem Dom-Capitul zuständig: MönchsClöster seyn / Hulseberg / Hamersleben. Nonnenklöster / Adersleben / Hodersleben / Hoimersleben / Gröningen: Adeliche Schlösser Ermßleben / Wegeleben / Schwanbeck deren von Hoim / Falckenstein / Pesekendorff / Newendorff / Scharmbecke / deren von der Asseburg / Terenburg etwa deren von Veldtheim / Kochstätt deren von Schierstätt / Stiga deren von Berlöpsch. An Fruchtbarkeit weichet der Boden keinem Benachbarten. Holtzung hat dieses Land mehr / als das Erzstifft Magdeburg. Fast mitten im Lande ligt ein Wald / der Hackel genant / dabey Hackeborn (Hackelborn) / etwan ein alte Herrschafft. Bey Aschersleben fähet an ein grosser See / strecket sich zimlich hoch hinauff über Gatersleben / vnnd ist sehr fischreich. Die Religion darinn ist von Alters her vermänget gewesen / nämblich Römisch-Catholisch / vnd der Augspurgischen Konfession. Biß hieher Nehel. Sihe vnten / in Beschreibung der Statt Halberstatt / ein mehrers von diesem Bistumb / vnnd desselben Vorstehern. Vermög deß auffgerichten / vnd Anno 1648. zu Münster publicirten General Friedens / verbleibt dieses Stifft dem Herrn Churfürsten zu Brandeburg; wie auch die Grafschaft Hohenstein / oder Hohnstein / namlich so weit / als sie ein Lehen von Halberstatt / vnnd in 2. Herrschafften / oder Aembtern / Lor / vnd Klettenberg / sambt Zugehör / bestehet; also / daß Er / der Herr Churfürst / vnd die andern Herren Marckgrafen zu Brandeburg / sich Fürsten zu Halberstatt nennen lassen mögen; jedoch / daß das Capitul zu Halberstatt / oder die Canonicaten / verbleiben sollen. Was aber das Closter Grüningen / so an Halberstatt kommen / anbelangt / solle solches den Hertzogen von Braunschweig wider geben werden, auch der Vorbehalt deren Rechten / so denselben an das Schloß Westerburg zustehen ihnen verbleiben.
IV. Das Herzogthumb Braunschweig stosset an Hessen / das Eichsfeld / Thüringen / die Grafschafften Hohenstein / Hoye / vnd Schauenburg; die Stiffter Quedlinburg / Halberstatt / Magdeburg / Corvey / vnnd Hildesheim / die Marck Brandeburg / Hertzogthumb Lüneburg / etc. Ist vor Zeiten getheilet / in das Wolffenbüttelische / Calenbergische / vnnd Grubenhagische Gebiet. Newlich hat es nur zwo Fürstliche Regierungen im Lande gehabt / als Herren Augusti, Herzogen zu Braunschweig / vnd Lüneburg / etc. zu Wolffenbütel / so Anno 1579. den 10. April / geboren worden / vnd etliche Herren Söhne / als Hertzogen Rudolphum Augustum, Antonium Ulricum, vnd Ferdinandum Albertum, deren der Erste An. 1628. 16. Maij / der Andere 33. 4. Octob. vnd der dritte An. 36. den 22. Maij / gebohren worden / vnd der ältiste Ann. 51. mit einer Grävin von Barby ehelich Beylager gehalten / etc. im Leben hat. Sein Herr Vatter ist gewesen Hertzog Heinrich der Jüngere zu Lüneburg / auff Dannenberg. Die andere / oder Calenbergische Regierung / war Herrn Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig / vnd Lüneburg / Administratoris deß Stiffts Walckenriedt etc. Hertzogen Geörgen / Hochseeliger Gedächtnuß / Herrn Sohns zu Hanover / so Anno 1622. den 25. Hornung / zu Nachts / zwischen 10. vnd 11. Vhren / gebohren worden ist. Als aber der alte Hertzog Friederich / so zu Zell Hoff gehalten / den 10. Christmonats Anno 1648. vmb 4. Vhr Nachmittag / gestorben / so hat ihme Hochgedachter Hertzog Christian Ludwig / im folgenden Jahr / zu Lüneburg / Zell / vnd andern Orten deß Hertzogtumbs Lüneburg / so dem hochernandten ohne eheliche LeibsErben abgeleibten Hertzog Friederich davon gehöret / huldigen lassen / vnd seine Hoffhaltung forthin zu Zell angestellt; hergegen seinem Herren Brudern / Herzog Georg Wilhelmen / auch Hertzog Georgen Sohn / zu Göttingen / vnd im Calenbergischen Fürstenthumb / gehuldet worden ist: Welcher Hertzog Georg Wilhelm An 24. 16. Jan die Jüngere Herren Brüder
[8] aber / als / Hertzog Johann Friederich An. 25. den 25.Aprilis, vnd Hertzog Ernestus Augustus An. … gebohren worden / vnnd alle vier Herren noch vnverheurat seyn. Es hat im Hertzogthumb Braunschweig / wie Meibomius in Chronico Riddagshusensi, p. 1. et 2. berichtet / drey Stände. 1. der Praelaten / welche aber / sambt dem Lande / der Augspurgischen Confession zugethan seyn, in welchem auch folgende Special Superintendenten benennet werden / als / zu Soladalem / Sauingen / Christenbrucke / Barum / Burchdorff / Baddickenstätt / nidern Freden / Hornburgk / Diederich Holtensen / Grossen Freyen / Holtzminden / Alshusen / Seesen / Liebenhalle / Grena. Die vornemste Clöster vnnd Praelaturen aber seyn / Ilfeld / Ringelheim / Lockum / Riddershusen oder Riddagshusen / Amelungsborn / Michelstein / Mariaethal etc. Zum 2. den Adel / welcher groß / vnd von deme Melchior Nehel / in Chronographia Decennali et c. p. 377. seqq. zu lesen; Vnd 3. die Stätte; wie es dann in diesem grossen / vnd schönen Lande / gar viel Stätte / benebens auch viel Flecken / Schlösser / vnd / vor dem nächsten Krieg / ansehenliche Dörffer / gibet / vnd gegeben hat. Vnd besitzen die Bauren aigne Güter / mögen kauffen / vnd verkauffen / auch Testament machen; aber sie sind gleichwol ihren Herren verbunden / etliche Tag in der Wochen zu arbeiten / vnnd zur Erndzeit täglich allerley Notturfft zu verrichten. Es hat zwar dieses Land keinen Weinwachs / ist aber fruchtbar an Getraid / hat seine Notturfft an Holtz / sonderlich nach dem Hartz; auch gute Saltzquelle zu Saltzgitter / Minrede / Saldalein; wie obgedachter Nehel / p. 379. diese Ort nennet. Hat auch Bergwerck. Ist nach vnd nach erweitert worden; wie dann allein Hetzog Wilhelm der Eltere zu Braunschweig / der Anno 1482. gestorben / vnd / wegen eines Sprichworts / so Er offt gebraucht / Hertzog Wilhelm Gottes Kuhe genant worden / die Grafschafften / Hallermund / Wunstorff / Eberstein / Welpe / vnd die Herrschafft Homburg / zum Lande gebracht hat; ohne / was hernach denen Hertzogen an- vnd heimb gefallen auch vom Stifft Hildeßheim auff sie kommen ist.
Was das Hertzogthumb Lüneburg anbelangt / so sagt Philippus Cluverius lib. 3. antiq. German. cap. 19. daß vor Zeiten die Cathulci (so vielleicht ein Theil / oder Schutzverwante / der Cheruscorum gewesen) gewohnt haben / wo jetzund die Stätte Lüneburg / vnd Vltzen / ligen thun; im übrigen Lande aber seyen die besagte Cherusci gesessen. Matth. Quade / in Teutscher Nation Herrlichkeit schreibet / daß deß Hertzogthumbs Lüneburg Gräntzen seyen / gegen Suiden Brunßwick / nach SuidOsten Magdeburg / nach Oosten Brandeburg / nach Norden Lauenburg / vnd Holstein / nach Nordwest Bremen / gegen Westen aber Westphalen. Obgedachter Melchias Nehel / in den Beilagen deß ChurSächsischen zehenjährigen Krieges / sagt am 363. Blat / daß es / in diesem Lande / habe die Clöster Aembter zu Ebbeckesdorff / Eisenhagen / Medingen / Walßrode / Weinhausen: Die Fürstliche Residentz seye zu Zell / vnd / nach Lüneburg / die fürnembste Statt im Lande; Vlssen: Giffhorn / vnd Winsen an der Luhe / seyen veste Schlösser; dabey Stättlein ligen: Item seyen da die Schlösser / Aembter / vnnd Stättlein / Bleckeda an der Elbe / Lothershausen an der Neze / Witing / Klotzen / Kressembeck / Bodendyck / Wallershen / Dalenburg / Rhetem an der Aller (vom Chytraeo lib. 16. p. 418. Rethen / vnnd ein Castell / genant) / Rotenburg / Soltau: An der Gietzel / nach der Elbe / sey ein absonderlicher Theil / oder Fürstenthumb / so nicht nach Zell / sondern Hertzog Augusto (zu Braunschweig / Wolffenbütel) zueständig darinnen die Graf- vnd Herrschafften Tannenberg / Luchau / Hitzger / Wustrau: Hieher gehöre auch das Closter Ambt Schernbeck / vnd das Ambt Gumbsen / Item die Stättlein Bergen / vnd Ilentzow / auff der Drawene: Es seye aber Drawene ein Orth Landes / zwischen Vltzen / Luchau / vnd Tannenberg / voller Sandberge / in welchen Bauren wohnen / so von den Obetriten Wenden hinderstellig / reden Slavonisch oder Wendisch; haben auch noch viel alte Heydnische Aberglauben: Harburg seye vorhin auch ein besonderer Teil /
[9] vnd Regierung / gewesen / aber Anno 1642. mit Hertzog Wilhelmen / abgangen / den die andere Fürsten geerbt (an die auch sein Theil / so Er an der Grafschafft Hoja gehabt / gefallen): Diepholt / die Graffschafft über der Weser / in Westphalen / gehöre auch zu Lüneburg; darinnen Ehrenburg / vnd daselbst ein besonderer Landtrost / oder Landvogt seye. Vnd dises auß Nehelio. In der Braunschweig. Chronick / wird / am 21. Blat / auch gesagt / daß der Wenden Nachkommen / wie vorgemeldt / noch im Land zu Lüneburg / vmb Luchow / Dannenberg / vnnd Vlsen / verhanden seyen. Dieser Herren Hertzogen von Braunschweig / vnd Lüneburg / samptlicher Reichs Anschlag ist monatlich einfach 70. zu Roß. 328. zu Fuß / oder 2152. fl. an Gelt. Daran geben Hertzog Augustus zu Wolffenbütel / sambt der Statt Braunßwig. 686. fl. Hertzog Christian Ludwig / wegen deß Fürstenthumbs Lüneburg / vnd der Statt Lünebürg / 720. fl: Item / wegen deß Grubenhagischen Fürstenthumbs / vnd der Statt Einbeck / 60. fl. Vnnd dann Hertzog Georg Wilhelm / wegen deß Calenbergischen Fürstenthumbs / sampt den Stätten Hannover / da die Residentz / Göttingen / Nordheim / Hammeln vnd andern / 686. fl.
V. Der Herren Hertzogen zu Schleßwick / vnd Holstein / Länder betreffende / so gehört zwar das Hertzogthumb Schleßwick nicht zum Reich / vnnd dem Nieder-Sächsischen Craisse / sondern ist ein Lehen von der Cron Dennemarck: Weilen aber der Regierende Hertzog in Holstein / Herr Friederich / zu Gottorff / im Schleßwickischen Hoff hält / vnd alle Hertzogen zu Holstein sich von Schleßwick schreiben / auch Andreas Angelus die Schleßwickischen Stätte / in seiner Holsteinischen StättChronick / gesetzt: als werden daher auch die in solchem Lande bekantiste Oerter / in diesem Tractat / eingebracht.
Es schreibet aber offt angezogener Melchias Nehel p. 387. seq. von diesem Hertzogthumb / so auch NiderHolstein genant wird / also: Schleßwick ist eine Marck-Graffschafft gewesen / von Käyser Henrico Aucupe, wider die Dänen / auffgerichtet / dabey ein Bistumb: Darnach ist es ein Hertzogthumb / vnd ein Dännemärckisch Lehen worden. Begreifft in sich die Stätte / Schleßwick an der Slye / dabey das Schloß Gottorff etc. Flenßburg / Hadersleben / Nicopen / Tondern / Hausen (al. Husem / Hussum) / Aredstätt. Darzue gehören auch die Insulen / Alsen (darinnen die Statt Sunderburg) / Arrie / Swantzen / Anglen / Eydorstätt (dabey Tonningen / Braunsbüttel / Elemshorn) / vnd der Nordstrand. Vnnd dieses sagt Nehel. Pontanus, in Chorogr. Daniae descript. schreibt / daß das Mittägige Jutland / ausser anderm / das Hertzogtumb Schleßwick / die Anglen / vnd Frisen / begreiffe / vnnd / von den Anwohnern / Suder Juthia genant werde: Das Hertzogthumb selber hätten die Holsteinische Fürsten von den Königen in Dännemarck zu Lehen empfangen / außgenommen die Bischoffliche Würde / welche stäts beym Königreich Dännemarck gewest seye. Stephanus Johan. Stephanius sagt / in seinen Notis über den Saxonem Grammaticum, fol. 105. daß die Schleßwicker / vnd Holsteiner / vielmehr Dänen / als Teutsche / seyen; da doch eben die Dänen auch Teutsche seyn / wie anderswo angezeigt worden ist; vnd auß Jutland / die Cimbrer / vnnd Anglen / Teutsche Völcker / herkommen seyn: Welches Jutland vor Zeiten Cimbrica Chersonesus geheissen hat / vnd jetzt in das Mittägige / vnd Mitnächtige / oder Suder- vnd NordJutland / getheilet wird; dessen gantze Länge / von dem eussersten Vorgebürg deß Meers / so Schagen genant wird / biß zu dem Fluß Leewens Aa / auf 53. Teutsche Meilen ist; da es aber am braitisten / namlich nahend dem Sinu Lymico, oder Limstord / vnd Alburg / es über 20. Meilen hat. Wann nun darzue die Länge von Holstein gethan wird / welche von selbigem gedachten Fluß / biß an die Bille / vnd Elb / gegen Mittag / vnnd Abend / sich erstrecket / so wird die Länge deß Jutlands / oder Cimbricae Chersonesi, kaum weniger / als von 70. Teutscher Meilen / vnd also in der Länge Itauen fast gleich seyn; wiewol man sonst Holstein / vom Jutland / absondern thuet. Herr [10] Johann Rist / so in Holstein wohnet / schreibet / in seinem Kriegs- vnd FriedensSpiegel / daß Anglen / vnd Schwantzen / Länder seyen / vnder das Hertzogthumb Schleßwick gehörig: Der Strand / seye ein fruchtbare Insel in der NordSee gelegen / welche / im Jahr nach Christus Geburt 1635. als die erschröckliche Wasserflut die Holsteinische Länder betroffen / vberauß grossen Schaden erlitten / in dem ihre Teiche sind zurissen / vnnd verwüstet / ihre Aecker mit saltzen Wasser überschwemmet / ihre Häuser hinweg getrieben / vnd eine grosse Anzahl Menschen / vnnd Viehe / in dieser Insul jämmerlich ersoffen: Eyderstätt sey ein sehr schönes / vnd fruchtbares Land / welches schier einer Insel gleiche / darinn so gute Käse gemacht werden / daß sie vielmals den Holländischen nichts bevor geben: Der Stapelholm sey ebenmässig ein fruchtbares / vnd kornreiches Land / zu Eyderstätt gehörig. Es habe vnderschiedliche Seen / als den MeckerSee / BarmerSee / Bergenhosemer See, welche Seen / durch kunstreiche Mühlwercke / trucken zu machen / mit Teichen / vnd Dämmen / zu verwahren / sie hernachmals zu besäen / sich etliche Brabänder / für etlichen Jahren / haben vnderstehen dörffen. Andere melden / besagtes Eiderstätt / werde auch KleinFrießland / vnnd die Inwohner am Meer / von dem gesaltzenen Boden / Marsi genant; daher auch Theutomarsia, nicht von den Marsis, wie Theils wollen / sondern von dem tieffen Erdreich / so saltzecht vom Meer ist / den Nahmen habe. Von der Stritigkeit zwischen Dännemarck / vnd Holstein / wegen deß Hertzogthumbs Schleßwick / sihe Chytraeum in Contin. Chron. Saxon. p. 716. seqq. Limnaeum de Jure publ. Imp. Rom. Germ. lib. 5. cap. 9. vnd sonderlich Pontanum de Rebus Danicis, hin vnd wider / der auch im 9. Buch / von deß Käyser Sigismunds Bottschafft deßwegen beschehen / handelt / vnd sein Käyserliches Diploma (darinn er das Hertzogthumb Schleßwick / sambt dem Dänischen Walde / der Insel Alse / vnnd der Landschafft Friseheiden / jure directi, et utilis Dominii, An. 1424. den Dänen zugesprochen / p. 571. seqq. setzet. Siehe vnten Hadersleben. Vnd sagt Er / lib. 7. pag. 343. Daß König Abels in Dännemarck hinderlassene Wittib / Fraw Mechtild / geborne Grävin von Holstein / alle brieffliche Sachen / oder Epistolarum monumenta, so die Vandalos, vnd Nordalbingos angegangen / verbrennt habe / damit solche ihren Brüdern / den Graven zu Holstein / vnd ihren Nachkommen / nicht schädlich weren; von welchen also verbranten Originalien / gleichwol noch vidimirte Copien / oder beglaubte Abschrifften übrig seyen / die vom Papst Alexandro, dem König Christophoro I. so besagtem Abeli succedirt / bekräfftiget worden / daß sie / an statt der Originalien / seyn solten. Es wolten / mit der Zeit / die Holsteiner / daß Schleßwick zwar ein Dänisches / aber Erblehen / were / als wie die Lehen im Röm. Reich / so auff deß verstorbenen Kinder erbten: Aber die Dänen sagten / es gehöre Schleßwick aigenthumlich zu Dännemarck / vnd seye ein Personal Lehen: So endlich verglichen worden. Vnd schreibet gedachter Pontanus am 723. Blat / in den Geschichten deß 1580. Jahrs / also: Ottoniae,in Fionia, publico in Foro, An. 1580. tres Principes Holsatiae, ac Slesvicensium Duces, honorem, ob Fimbriam feudo donatam, Ducatumque Slesvicensem libero allodio traditum, Regibus Superioris seculi debitum, nec tamen omnibus solenni ritu exhibitum, sed à Regis Christophori Bavari temporibus, ejus nominis ultimi, annis circiter 140. neglectum, oportunè, consultoque, demum Frederico II. concordes deferunt, facto promisso, ut Regem Danorum injuriarum vindicem agnoscerent, ipsum in hostibus propulsandis, bellove impetendis, consulerent; jussi adversus rebellantes, suppetias eidem mitterent, et denique hostis, quicunque Dano declaratus sit, idem Holsato inimicus haberetur, et vice versa. Sihe von dieser Dänischen Lehens Gerechtigkeit über Schleßwick / auch Helduaderum, einen Schleßwicker / part. 2. Sylvae Chronolog. Circuli Baltici, p. 208. 236. 321 vnd sonsten hin vnd wider / der ingleichem die ordenliche Succession der vorigen Hertzogen zu Schleßwig / part. 1. c. 18. setzet, Von dem Schleßwickischen weyland gewesten Bistumb aber / sihe vnden die Beschreibung der Statt Schleßwick. [11] Hierauff nun folgen die Holsteinische Länder / von denen Johann Peters / zu Anfang seiner Holsteinischen Chronick / schreibet / daß die Landsart zwischen der Elb / vnd Dännemarcken / Nortalbingia genant / in Stormerland / Holstein / Ditmarsen / vnnd Wagerland / zertheilet werde: Der Anfang sey im Mittag / bey dem Fluß der Billen / im Nidergang fliesse die Elb /im Auffgang die Trave / vnd die OstSee / oder Mare Balthicum; das Ende erstrecke sich gegen Mitternacht / biß an die Eyder / Leuenstowe / vnd Soltenhaue / der Belt genant. Pontanus sagt / daß dieser Theil deß Chersonesi Cimbricae, gegen Mitternacht / die Flüsse Eidor / vnd Leuwenbaa / oder Livoldum, zu Gräntzen habe. Johan. Angel. à Werdenhagen schreibet / in dem 3. Theil von den Hansehe-Stätten / im 11. Capitel / am 244. Blat / gar außführlich von dem besagten Nord Albingen / auch seinen oberzehlten 4. Theilen / vnd ihren Gräntzen. Sihe auch deß Jonae von Elvervelt Tractat von Holstein etc. Georgius Braun meldet / im 4. Theil seines Stättbuchs / in der Beschreibung Hamburg / daß Cimbrica Chersoneius, der eusserste Theil von Teutschland / gegen Mitternacht / vor Zeiten / mit einem Nahmen begriffen habe / Jutland / mit beygelegnen Insuln / Holstein / Stormarn / Wagrien / Diethmarsen / vnd das Hertzogthumb Schleßwick: Aber / zun Zeiten Käysers Caroli deß Grossen / habe der mitnächtigere Theil / den Nahmen Jutland / vnd der vordere / NordAlbingen bekommen / welcher wider in vier Theil / namblich Holstein / Dietmarsen / Wagrien / vnnd Stormaren / getheilt werde / deren der letzte / dahin er Hamburg rechnet / sich zwischen der Elbe / Stora / vnd Schwala / biß an die Trave / erstrecke. Es hat dieses Nord Albingen viel Herren gehabt / biß es auff die Graven von Schawenburg kommen / die den grösten Theil davon lang beherrschet haben. Als aber Adolphus VIII. Hertzog zu Schleßwick / Graf zu Holstein / vnd Schauenburg / ohne Leibserben gestorben / so seyn diese Länder / ausser etwas wenigem / an seiner Schwester Sohn / König Christian den Ersten in Dännemarck / gebornen Graven von Oldenburg / kommen / welcher auch das Lehen über Holstein / vom Käyser Friderico IV. empfangen / vnnd hat Höchstgemeldter Käyser / auß der Graffschafft Holstein ein Hertzogthumb gemacht / vnnd demselben die Graffschafften Dithmarsen / Stormaren / vnnd Wagrien / einverleibt; welche auch heutigs Tags gemeinlich bloß vnder dem Nahmen Holstein verstanden werden; wiewol / wie gesagt / ein jedes absonderlich ist / vnd seine aigene Gräntzen hat. Obangezogner J. J. Pontanus sagt / daß Adamus Bremensis, deß Nahmens Holstein / vnder den ersten / gedencke. Dann Regino, so ihme vorgehet / habe fast allenthalben die Nortalbinger / nirgents Holstein / so viel Er gedencke / genant; da hergegen dieser Nam NortAlbingen nicht mehr in Vbung seye / vnd man jetzt nur Holstein sage; welches Land Anno 1114. Käyser Luther / dem Graf Adolphen von Schaumburg / nach Abgang deß Billingischen Stammens / geben habe: Es könte / sagt er ferners / das Land auch in zween Theil abgetheilet werden / als in das Feld- Vnd Waldechte / so da ist aigentlich Holstein / vnd gegen Mitternacht anstossendes Jutland / vnd Hertzogthumb Schleßwick; vnnd in das pfützichte / oder wässerige / dieweil es daselbst viel niedrige / morastische Oerter gibet / deren Inwohner Marsi, als Stormarsi, Crempermarsi, Vilstermarsi, Haseldorpmarsi, vnd Dithmarsi, genant werden. Vnd meldet er / daß in deß Pithoei Annalibus, die NordAlbinger Norliudi genant werden / vnd habe man solche Leuthe / die an der Nordseiten der Elbe gelegen / vor Zeiten auch Obotriter geheissen. Item / am 668. Blat schreibet er / daß die allgemeine Regierung dieser Landen / stehe / beym König in Dännemarck / den Hertzogen zu Holstein / dem Ertzbischoff von Bremen / (als welchem Stifft / das Hamburgische einverleibt ist) / vnd dem Bischoffe zu Lübeck; vnnd komme Vmbwechßlungsweise von einem auff den andern. Wann solche bey dem König / werde sie / durch die Ambtleute / vnd Königliche Holsteinische Räthe / verwaltet; aber / in wichtigen Sachen / ohne vorgehende aller Stände in Holstein Einwilligung / nichts beschlossen: Sie / die Stände / hätten den freyen Gewalt / einen / welchen sie wollen / auß der Könige / oder Fürsten [12] Söhne / zu erwöhlen; welche Freyheit ihnen / vom König Christian dem Ersten in Dännemarck / als Er zum Hertzog in Holstein angenommen ward / auß sonderbarer Gnad / vor Zeiten gegeben / vnnd von den Nachkommenden folgents bestättigt worden seye. Chytraeus sagt lib. 29. Saxon. p. 819. daß die Holsteiner keinem andern Fürsten / ausser denen / so beede Hertzogthümber (Schleßwick / vnd Holstein) regieren / (als jetzt dem König Friederichen dem Dritten zu Dännemarck / vnd Hertzog Friederichen von Schleßwick / vnnd Holstein / zu Gottorff) schwören / auch nichts den andern / zu ihrer Töchter Außstewer / contribuiren. Dann der Zeit vnderschiedliche Fürstliche Hofflager im Lande seyn / als zu gemeldtem Gottorff / Item zu Sunderburg / Norburg / Glücksburg / vnnd Arensböcke; von welchen vnten / an gehörigen Orthen / Meldung geschehen wird. Vnd hat der König auch einen guten Theil in diesen Landen innen; wie dann auch Anno 1581. nach Hertzog Hansen deß ältern zu Schleßwick / vnd Holstein Tode / in der Erbtheilung / an den König in Dännemarck kommen / Hadersleben / Tonningen / vnd Rendesburg; an Hertzog Adolphen / Tonderen / StrandFriesen / Femeren; Lugum oder Lehmcloster / vnd Bordesholm: Den dritten Theil von Dithmarsen / vnnd die Zöll zu Gottorp / vnnd Rendesburg / haben sie auch gleich getheilet; die Gerechtigkeit aber zu Hamburg ins gesambt behalten; vnnd die Pfrüenden in den Collegien zu Lübeck / vnnd Hamburg / Vmbwechßlungsweise zu verleihen / sich verglichen; beym Chytraeo lib. 25. p. 694. zu lesen.
Damit wir aber auff die vier obbesagte Nord Albingische Theil / absonderlich / vnd zwar Erstlich auff Holstein kommen / so solle solch Land vielmehr Holsatz / als Holstein / vnd die Inwohner (deren Beständigkeit / Trew / vnnd Glauben / in den Historien berümbt) Holtsatten / oder Holtzsassen / zu nennen seyn / weil sie zwischen den Wälden gelegen / vnd gesessen. Ist ein fruchtbares Land / so in der Länge vber 9. vnd in der Weite / oder Braite 7. Meil Wegs / vnd 3. Inseln / nämlich Femern im Baltischen Meer / so ein Dänisches Lehen / vnd 2. im Britannischen Meer / Busena / vnnd Heiligeland / hat. Es gräntzet zwischen Hamburg / vnd Lübeck / mit Mechelburg: Vnnd gehören darzue Rendesburg / Kyl / Ekelenförde / Ploen / Newstatt / Aldenburg / Itzehoe / Segeberg / Tritau / Steinburg / Oldeslohe / vnd Breitenberg; wie zwar Melchias Nehel / in Exegesi Holsatiae, wil; als der / mit andern / auch das Ländlein Wagrien für einen Theil Holsteins machet / vnd daher saget / daß auch das Bistumb Lübeck (so das ainige in Holstein ist / weiln das Hamburgische zu dem Bremischen gezogen worden) hieher referirt werden könne / dessen Residentz sonsten zu Eutyn in Wagerland ist; Item die Clöster-Aembter / Arensböck / vnnd Rheinfelden. Andere aber sagen / daß aigentlich zu Holstein (dessen Wappen ein weisses Nesselblat (in welches / wie Helduaderus berichtet / Käyser Fridericus I. Graff Adolpho III. von Holstein / so mit ihme in Asiam gezogen / die 3. Nägel / mit welchen der HERR Christus ans Creutz geschlagen worden / gegeben) in einem rothen Schilde ist) gehören die Stätte / Wilster / Kiel / Renßburg / Newmünster etc. Pontanus sagt / daß / vor Zeiten / die Graffschafft Holstein ein Lehen der Hertzogen in Sachsen gewesen / ehe solches Lehen an die Bischöffe zu Lübeck gelangt seye; bey welchen es so lang verblieben / biß der Käyser dasselbe allein ihme zugeaignet / vnnd vorbehalten habe. Wie dann auch der König in Dännemarck / wegen der Holsteinischen Länder / den Käyser / vnnd das Römische Reich / für seinen Oberherren erkennet / vnnd die Lehen darüber von Ihr Käyserl. Majestät empfahet. Vnd findet sich / daß der König / sambt den Hertzogen von Holstein / wegen solcher Länder / monatlich einfach / zum Römerzug / auff 40. zu Roß / vnd 80. zu Fuß / oder an Gelt zu 800. fl. belegt seyn. Die Stände in Holstein / vnd denen einverleibten obvermelten Ländern / werden in die Höhere / vnd Nidere / getheilet. Die Höhere sind wider dreyerley / nämblich Höchstgedachter König / vnd seine Vettern / die Herzogen von Holstein. Zum andern / die Praelaturen / oder deren Vorsteher / als der Bischoff zu Lübeck / das DomCapitel daselbst / vnnd zu Eutyn / [13] vnd das zu Hamburg. Darzu man vor Jahren auch vnderschiedliche Abbteyen / vnnd Clöster gerechnet / davon / wie einer berichtet / noch 5. JungfawenClöster übrig seyn / die andern aber man meistentheils auff Schulen / vnd Spitäl / verwendet haben solle: Wiewol der obvermeldter Nicolaus Helduader / ein Schleßwicker / von seiner Zeit / nämblich im Jahr 1622. schreibet / daß von den vielen herrlichen / vnd schönen Mönchs- vnd NonnenClöstern / in Holstein / nur Pretz / Itzeho / vnd Vtersen / in ihrem Esse, oder Stande / noch verhanden seyen / vnd von Nonnen / vnd Closter Jungfrawen / bewohnet werden: Im Hertzogthumb Schleßwig hab es damaln nur eines noch / nämblich das zu Schleßwig gehabt; welches / gleich den Holsteinischen / mit Jungfrawen vom Adel / versehen. Die MönchsClöster seyen alle / sowol in Stätten / als auff dem Lande / gantz vnnd gar verwüstet / zerstöret / vnnd abgeschafft. Den dritten höhern Stande machen die Edel-Leuthe / welche / mit ihren Schlössern / vnd Gütern / vollkommene Herren seyn / mögen Jagen / Fischen / etc. nach ihrem Belieben / als wann sie erb- vnd eigenthumbliche / vnnd nicht Lehengüter / besessen; so auch mit newen Schatzungen nicht zu beschweren. Vnd werden deren von Adel Strittigkeiten / vor dem Landrath / erörtert / so alle Jahr zweymal gehalten soll werden / darinn / wie oben gesagt / gemeinlich die Fürsten vmbgewechselt praesidiren / vnd / nach den Käyserlichen Rechten / (hergegen / im Hertzogthumb Schleßwig / man nach dem Dännemärckischen Lowbuch leben / vnd sich richten muß) das Vrthel ergehet; von deme man aber an das Cammergericht zu Speyer appelliren mag. Es hat in beeden Hertzogthümbern / Holstein / vnd Schleßwick / einen grossen Adel / vnd darunder die von Rantzaw / deren / wie Andreas Angelus, in seiner Holsteinischen Adel Chronick / bezeuget / vmbs Jahr 1594. in die 120. im Leben gewesen seyn; vnd damals 73. Flecken / Schlösser / Burgen / vnd Vorwercke / ohne die Häuser in den Stätten / gehabt haben; darunder die fürnembste Schlösser / Rantzow / BodtCamp (so für das allerschönste in Holstein gehalten worden) / vnd Bredenberg / gewesen. Es kommen aber diese Herren Rantzawen her / von Wiperto II. Graven zu Groitz in OstLand / vnd Marggraven zur Laußnitz / der An. 1124. gestorben / dessen Vorfahren allbereit in Holstein gewohnt; aber ein Zeitlang sich darauß / vnd folgends Otto der Erste wider in Holstein begeben / vnd das Schloß Rantzaw erbawet hat. Anno 1650. ward Herr Christian von Rantzaw / Königl. Dännemärckischer Statthalter in Holstein / vnnd Gesandter an den Käyserl. Hoff / von Ihr Käys. Mayt. Herrn Ferdinando III. zum Graven gemacht. Ferners seind daselbst berümbt / die von Alefeld / die zu deß gedachten Angeli Zeiten / in die 40. Häuser / oder Schlösser / vnd Vorwercke; die von Blumen 11. Schlösser / vnnd Vorwercke die von Pogwisch vber 18. Schlösser / vnnd Höfe / vnnd die von Sehestätte 9. Schlösser / vnd Vorwercke / gehabt haben. So sein die von Reventlow / Holke / Wittorp / Rosenkrantz etc. auch wol begütert gewesen; von denen / vnd andern / besagter Angelus, wie auch Jonas von Elvervelt / können gelesen werden. Die Niedere Stände in den Holsteinischen Landen / seind erstlich die Burger in den Stätten; darnach die Bauren / welche zweyerley / als / die ihre Erbgüter besitzen / Kauffmanschafft treiben / von den Auflagen schier gantz befreyet seyn / vnd einen Stande im Lande machen: Darnach seind die Zinßbauren / so Bestandgüter haben / vnd den Edelleuthen vnderworffen seyn. In wichtigen Sachen / wie auch oben allberait angedeutet worden / muß alles von den sambtlichen Ständen beschlossen werden; darunder der Bischoff von Lübeck die Oberstell hat. Wann aber zugleich auch die Schleßwickischen Stände darzu kommen seyn / so hat / vor diesem / da noch ein Bischoff zu Schleßwick gewest / derselbe den Obersten Sitz gehabt.
Was nun / fürs Ander / das Wagerland / oder VVagriam, anbelangt / so haben solches / vor Zeiten / die Wenden / sonderlich die Obotriten / inngehabt / biß es ihnen Graf Adolph der Ander von Holstein entzogen / vnnd newe Inwohner auß FrießLand /
[14] Holland / Westphalen / vnnd dem Stifft Vtrecht / in dasselbe gesetzt hat. Es wird von[WS 1] dem obbeschriebenen Lande Holstein (mit welchem es Theils vermischen) gegen Abend / durch das Wasser Suentin abgeschieden / welches / nahend Kiel / in selbigen Meerbuesen fällt; da die OstSee auff acht Meil Wegs / biß an die Insel Femern / das Wager-Land beschliesset / allda ein Horn machet / vnd / zu sich / das von Lübeck kommende Wasser Trave nehmen thut. Man will / daß Wagrien in der Länge nahend 12. vnnd in der Braite 5. oder 6. Meilen begreiffe. Pontanus sagt / daß die Holsteinische Fürsten zwar der andern Länder / aber dieses Landes Wappen nicht führen; wiewol die Schilde zu erkennen geben / daß / vor Zeiten / vnd noch / Wagrien einen Ochsenkopf zum Wappen habe / vnd gegen Morgen mit dem Fluß Trave / vnd der OostSee / vmbgeben werde; darinnen die Stätte / Lübeck / Lutkenburg / Oldesloh / Plöne / Oitin oder Eutyn / Oldenburg oder Altenburg / Niestatt oder Newstatt / vnd Segeberg / ligen thäten. Andere setzen in der oberwenten Länge / zwischen Oldeslo / vnd dem Dorff Grotenbrot / vnd in der besagten Braite / vnnd Lande Wagrien / die Stätte / vnnd Orth / Lübeck / Rheinfeld oder Reynefeldt / Oldeßlo / Segeberg / Ploene / Nienhuys / Heiligen Have oder Hilgenhave / Borch oder Borg in Femeren / Oldenborgh / Oytin / vnnd Arensböcke: Darzu Werdenhagen / Preze / vnd Grob / thut; der (wie ingleichem Petreus, in seiner Holsteinischen Chronick /) auch part. 3. de Rebuspub. Hanseat. cap. 11. fol. 244. seqq. Von den alten Herren dieses / vnd deß Meckelburger Landes / so allein die gedachte Trave voneinander scheidet / nämblich den Wendischen Fürsten / vnd dem Sonnenbild / so die Wenden / in dem Walde / bey gedachtem Oldenburg / Nahmens Prono / angebettet haben / vnd anderm mehrerm /zu lesen.
Was Drittens das Land Stormarn betrifft / so schreibet jetztgedachter Werdenhagen / an erwehntem Orth / fol. 244. b. also / A Gamma ad Albim, et Bilva, usque ad fluvium Stoarium, sive Stoer / decem milliaria complectens, dicitur Stormaria, in cujus ditione, et territorio, sita est Hamburgum. Theils sagen / es habe dieses Land 7. Meilen in der Länge / vnd Braite / darinnen seyen die Stätte / Wedel / Crempe / Itzeho / Glückstatt etc. Vielerwehnter Pontanus schreibet / es lige dieses Land zwischen den Wassern Elbe / Bille / Stör / vnd Schwale / vnd gehe biß an die Trave; darinnen sich befinden / Hamburg / Wedel / Elmehorn / Crempe / Itzeho / vnnd Bramstätt: Führe zum Wappen einen weissen Schwanen / vmb dessen Halß ein güldene Cron gehe. Vnd dieses darumb / dieweil dieses Land schier voller Pfützen / vnd Lachen / vnd zum grösten Theil / wegen deß Wassers Anfall / vnd Vngestümmigkeit / mit Wällen / vnnd Dämmen / verwahret seye: Graf Heinrich von Holstein / der vmbs Jahr 1421. gestorben / hab sich am ersten einen Herrn in Stormarn nennen lassen.
Endlich schreibet von dem Vierten Theil deß Hertzogthumbs Holstein / nämblich dem Lande Ditmarsen / Matth. Quade / in Teutscher Nation Herrlichkeit / p. 408. also: Dietmarsen ist gelegen stracks im Eingang der Cimbrischen halb Insul / auff der Westerseiten / beneben Holstein / am Einfluß der Elb / vnd endet sich am Fluß der Eider / welcher Schleßwick hievon abscheidet. Ligt also an der Teutschen See / welche ihm weit vnd brait offen stehet / in welcher ihme die Insulen HeilichLand / vnnd Busen / angräntzen. Henricus Ranzovius, in Cimbr. Histor. sagt / Diethmarsen hängt fast an Holstein / vnd ist ein dichtes Land mit ihm / gelegen zwischen der Teutschen See / vnnd dem Osterschen Meer. Nach dem die Inwohner vom Friderico II. König in Dännemarck / vnd Johann / vnd Adolpho / Hertzogen zu Holstein / in dreyen Schlachten / überwunden worden / seind sie dem König / vnd beyden Hertzogen / zu Fuß gefallen / haben ihnen Trew / vnd Huldigung gethan / alle Jahr von einem jeden Acker Lands einen Thaler / vnd dabey die halbe Ernd ihnen verheissen. Biß hieher besagter Quade. Andere
[15] melden / daß diß Land fast 8. Meilen in der Länge / vnnd 5. in der Braite, theils / daß es in der Länge / an dem Oceano, bey 28. tausent Schritt habe / vnnd halb so brait seye; darinnen 21. grosse Pfarren / vnd die Insel Busen / ligen: Gräntze mit Holstein von Morgen; von Mittag hab es die Elb / vnnd das Land Stormarn; vom Abend das Meer / oder die NoordSee / daran sie / über der Elb / herwohnen; vnd von Mitternacht die Eyder / vnd Jutland: Lige gar tieff zwischen den Wassern / in den Sümpfen / vnd Pfützen; daher es auch so viel Mühe / vnd Bluts gekostet / biß endlich diß Land / wie oben gemeldet / vom König Friderico II. den Hertzogen von Holstein / vnd den beeden Graven Anthonio, vnd Johanne, von Oldenburg / Vatter vnd Sohn / Anno 1559. vnter das Joch ist gebracht worden; davon Hamelmann in der Oldenburgischen Chronick / part. 3. cap. 14. fol. 377. seqq. Meigerius in Nucleo Histor. lib. 71. cap. 3. fol. 38. der letzten / oder Ulmischen edition, vnd andere mehr / vnd von den vorigen Kriegen der Holsteiner / mit den Diethmarsen / in den Jahren 1322. den 1. Julij (dabey 12. Fürsten / vnd 2000. andere / ja / wie Theils wollen / der gantze Adel / gar viel Fürsten / vnd fast alles Volck geblieben seyn sollen); Anno 1403. vnd 1600. da es allezeit über die Holsteinischen / vnnd zum theil auch Dänischen / heßlich außgegangen / Johann Peters / in der Holsteinischen Chronick / vnd andere mehr / vnnd auch vnten die Beschreibung der Statt Meldorff / zu lesen seyn. Es hat dieses Land vor Zeiten aigne Graven gehabt / nach deren Absterben / es ein weil Dännemarck / ein weil Holstein / vnnd ein weil dem Ertzbischoff zu Bremen / gehuldet / vnd doch diesem letzten / als ein Volck / so für die Freyheit gestritten / keinen Gehorsamb gelaistet; wie hievon beym Ubbone Emmio lib. 2. Rerum Frisicarum (der die Dithmarsen zu einem Friesischen Volck machet) / vnd beym Georg. Braunen / im 5. Theil seines Stättbuchs / zu sehen. Nach dem nun / wie obgemeldt / dieses Land endlich Anno 1559. vnderthänig gemacht worden / so hat man es gleich getheilet / also / daß der Theil / so gegen Mittag ligt / oder das Sudertheil / darinn Meldorff / dem König; der Nordertheil aber / oder das Land / so gegen Mitternacht ist / vnnd darinn das Stättlein Heide / sambt dem Flecken Lunden / den Hertzogen zu Holstein worden / vnd der Zeit Hertzog Friederichen auff Gottorff / gehörig ist. Es gibt darinn viel Vieh / vnd Fisch / gute Waide / Wiesen / vnd fruchtbare Felder / gegen dem Gestade / vnd auff Holstein zu; aber wol im Lande findet man entweder einen vnfruchtbaren sandigen Boden / oder Pfützen / oder Holtz. Hat keine rechte vmbmauerte Stätte / vnd seind die fürnembste obernandte Orth / Meldorff / Heide / vnd Lunden / so von den Scribenten Stättlein genant / anderswo aber nur für offne Marcktflecken gehalten werden; wie auch Brunßbütel / (so Anno 1627. die Käyserischen einbekommen) vnd die Flecken Hemminckstede / oder Henstede / vnd Tielebruck oder Tillebrücke / seyn. Sonsten hat es gar vil Dörffer im Lande / vnd gedencket Helduaderus eines Orths / den er Tellinckstätt nennet. Zum Wappen führet es einen gantz geharnischten Reiter / auff einem weissen Pferde / in einem roten Felde.
VI. Das Hertzogthumb Mecklenburg belangende / so hat solches Lande D. David Chytraeus lib. 1. Chron. Saxon. p. 40. gar aigentlich / vnnd mit fleiß / beschrieben / vnd seine Gräntzen gesetzt / da er dann / vnder anderm sagt / daß bey Schönhusen / nicht weit von Fredland / vnd der Statt Stargard / der March Brandeburg / deß Landes Pommern / vnd deß Mechelburger Landes / Gräntzen seyen. Vor vhralten Zeiten / ehe die Wenden hieher kommen / sollen deß Ptolemaei Pharadini, oder Pharodeni, oder Wariner / so Teutsche gewesen / neben den Cavionibus, vnd andern Teutschen / in diesem Lande gewohnet haben. Als aber / in ihren gewaltigen Zügen / diese Länder an Leuthen entblöst worden / so haben sich allgemach die Slaven / oder Wenden / so grewliche Abgötter gewest / hieher gesetzt. Petrus Lindebergius schreibet / in seiner Rostochischen Chronick / lib 1. c. 3. daß / gleich wie Vandalia ein Theil deß Teutschlands; also seye Mechelburg / ein Theil Vandaliae, gegen Niedergang der Sonnen / das eusserste
[16] Land / so seine aigne Könige / von viel hundert Jahren gehabt / welche die Römer / vnd alle alten Scribenten / Henetos, oder Herulos, die Wenden oder Werlen / die benachbarte Sachsen Obetritas, die bunte Garde / oder Rotte / von der mancherley Farb in den Kleidern / vnd die folgende Zeit die Mecklenburger / genant haben. Vnd diese seind hernach zwar zum Christlichen Glauben gebracht worden: Weilen man aber sie mit Tribut / vnd Plackereyen sehr plagte / seind sie wider davon abgefallen / vnd haben ihren aignen Fürsten Gotschalcken / der in Fortpflantzung der Christlichen Religion eyferig sich bearbeitete / Anno 1066. erschlagen / auch dem Bischoff Johanni / in der Statt Mecklenburg / Hände vnd Füsse abgehawen / sein Haubt nach Rethre gebracht / vnnd es allda ihrem Abgott Radegast / zum Triumph auffgeopffert. Es hatte aber gemeldte Statt Rheta, oder Rethre 9. Thor / mit einem Tempel deß besagten Götzen Radegast / deme sie nicht allein Thier / sondern auch Menschenblut geopffert; vnnd war allenthalben mit einem tieffen / vnd fischreichen See / eingeschlossen. Cranzius vermeinet / sie seye in dem Land Stargard / an dem Orth / gelegen gewesen / wo jetzo Rebell / Röbel / oder Rebellio ist: Dann Stargard heisse in Wendischer Spraach eine grosse Statt; daher er achtet / daß das gantze Gebiet den Nahmen bekommen habe: Marscalcus aber / setzet bey dem obgedachten Lindebergio, in der Rostochischen Chronick / lib. 1. cap. 8. besagte Statt Rethre / nahend Malchin / vnd sagt / daß sie von Nicoloto II. dem 29. König der Obetriten / als sie rebellirte / geschleifft worden seye. Weil dann / wie obgemeldt / die Wenden mit ihrer Tyranney fortfuhren; so haben sich vmbs Jahr 1145. die samptliche Sächsische Bischöffe / vnd Fürsten / nebenst den Dännemärckern / zusammen verbunden / vnd einen ansehenlichen Zug wider die vnglaubige Slaven / so in Mechelnburg / Pommern / vnd Rügen / noch übrig waren / vorgenommen / vnd sie zum Brett gebracht / vnd damit sie desto mehrers im Zaum gehalten werden möchten / auch hin vnd her wider Teutsche eingesetzt. Vnd liessen sich / sonderlich unter Hertzog Heinrichen dem Löwen zu Sachsen / die Sachsen vberal in Mechelenburg nider / vnd ward das gantze Land vnter seine / deß Hertzogen / Obristen vertheilet; Fürst Wartißlaff / Nicloti Sohn / gefangen nach Braunschweig geführt / vnd endlich am Stricke erwürgt / weil er / auß dem Gefängnuß / seinen Bruder Pribißlaff zum Krieg angemahnet / als er die Statt Mecklenburg überfallen / vnd daselbst so vbel gehauset hatte: Welcher Pribislaus auch hernach / von dem gedachten Hertzog Heinrichen / mit Krieg angegriffen / vnd verjagt worden ist. Es haben aber seine Blutsfreunde / die beyden vor-Pommerischen Fürsten / Bogißlaff / vnnd Casimir / bey Hertzog Heinrichen erhalten / daß ihme Fürst Pribißlaffen sein Land / vnd Leuthe / (außgenommen Schwerin / so Graf Güntzel / vor sich / vnd seine Erben / behielte) wider eingeraumt ward: Der aber / vnnd seine Nachkommen / (die von Theils / vom Anthyrio, deß Alexandri M. Obristen; von andern aber / von Bilungo, der vnder Carolo M. Krieg geführt haben solle / hergeführt werden) sich nicht mehr König / oder Fürsten / sondern nur Herren genandt / biß auffs Jahr 1349. in welchem Käyser Carl der Vierte / Albertum, vnd Johannem, Herren Heinrichs zu Mechelnburg Söhne / zu Hertzogen / vnd Fürsten deß Reichs / gemacht hat: Von welchen die jetzige Hertzogen zu Mechelnburg / Fürsten zu Wenden / Graven zu Schwerin / der Lande Rostock / vnd Stargard / herkommen; als 1. Herr Adolph Friederich / so zu Schwerin Hof hält / Anno 1589. den 5. Decembris gebohren worden / vnd bey der Augspurgischen Confession biß daher beständig verblieben / vnd 4. Söhne / als Herren Christian / Carl / Johann Georgen / vnnd Gustaff Adolphen / auch 2. Töchter / als Fraw Sophia Agnes / vnd Hedwigen / deren eine Hertzog Augustum zu Sachsen / deß Ertzstiffts Magdeburg Administratorem, zur Ehe / im Leben hat: Vnd 2. seines Herrn Brudern / Hertzog Johann Albrechten / so An. 1636. den 23. Aprilis / alten Calenders zu Güstrow / da er Hoff gehalten / gestorben / einiger Sohn / Herr Gustaph Adolph / An. 1632. gebohren; wegen dessen Vormundschafft / vnd Lands Administration / zwischen seiner Frawen Mutter / Fr. Eleonora
[17] Maria / gebornen Fürstin von Anhalt / vnd Hochgedachtem Hertzog Adolph Friderichen / sich Stritigkeit erhaben; weilen Hertzog Johann Albrecht / (so sich zu der Calvinischen / oder / wie mans nennt / Reformirten Religion begeben / aber im Lande die Augspurgische Confession abzuthun / weiln beede Herren Brüder das Jus Episcopale gemein / vnnd pro indiviso, im gantzen Hertzogthumb gehabt / sich nicht vnderstehen dörffen) ehe er gestorben / den 19. Martij / ein Testament gemacht hat: Deßwegen aber gleich im folgenden 37. Jahr / zu Sternberg / von den LandRäthen / ErbLandMarschallen / vnd sämbtlicher Ritter- vnd Landschafft / deß Schwerin- vnnd Gustrowischen Theils / ein Lantag gehalten / auch dise Sach bey dem Reichstag zu Regenspurg An. 1641. angebracht worden ist. In dem Instrumento Pacis Caesareo-Gallicae, stehet diese Vnderschrifft / vom Octobri An. 1648. Nomine Domini Ducis Megapolitano-Swerinensis, proprio et tutorio nomine Domini Ducis Megapolitano-Gustroviensis, Abraham Kayser D. Consiliarius intimus. Hochermeldter Hertzog Johann Albrecht hat auch etliche Töchter hinderlassen / als von seiner ersten Gemahlin / Fraw Margareth Elisabeth / Hertzog Christophs zu Mechelburg Tochter / Fr. Sophiam Elisabeth, Hertzogs Augusti zu Braunschweig; vnd Fr. Christianam Margaretham, Hertzog Frantz Albrechten zu Sachsen / Lauenburg / Gemahlin: Vnd von auch Hochernanter dero dritten Gemahlin / Fr. Eleonora Maria, Fürst Christians zu Anhalt Tochter / Fräwlein Eleonoram, Annam Sophiam, vnd Ludovicam. Ihr / der gesambten Herren / Hertzogen zu Mecklenburg / monatlicher Reichs Anschlag ist 40. zu Roß / vnnd 67. zu Fuß / oder an Gelt 748. fl. daran Schwerin den halben / Güstrow auch den halben Theil / bezahlen. Von den Stifftern Schwerin / vnd Ratzenburg aber / hat Hochgedachter Hertzog Adolph Friederich den Anschlag absonderlich zu erlegen. Dann / im Käyserlich-Schwedischen FriedensSchluß / deß gemeldten 48. Jahrs / findet sich / daß vorhochernanter Herr Adolph Friederich / für Wißmar / (so die Cron Schweden bekommen) haben solle / die Bistümer Schwerin (dessen er vorhin Administrator gewesen) / vnd Ratzenburg / jedoch vorbehaltlich deß Hauses Sachsen Lauenburg / vnd anderer / Rechten; also / daß er / nach Absterben der jetzigen Canonicorum, an beeden Orten / die Canonicaten abthun / zwifachen Fürstlichen Titul führen / Session / vnd Stimm / haben möge. Vnnd weilen seines Herrn Brudern Sohn / auch hocherwenter Herr Gustaff Adolph zu Güstrau / zum Administratorn zu Ratzeburg designirt worden / so sollen ihme darfür 2 Canonicat / eins im Magdeburgischen / vnnd eins im Halberstättischen / so mit nächstem vaciren möchten / eonferirt werden. Vber das / sollen dem Hauß Meckelnburg / die Commenthureyen deß Hierosolymitanischen Ritter Ordens /zu S. Johann / Mirow / vnd Nemerow / im Lande Mechelburg gelegen / vnd zwar Mirow Swerin / vnnd Güstrau Nemerow / übergeben werden / doch mit condition, deß Ordens Bewilligung / vnd daß sie dem Herrn Churfürsten zu Brandeburg / als Patronen / das Gehörige auff jeden Fall leisten. Sonsten schreibet Johannes Cernitius, in Catalogo Electorum Brandeburg. daß Käyser Fridericus III. (al. IV.), dem Churfürsten Alberto von Brandeburg / der Teutsche Achilles genant / neben dem Lande Pommern / etc. vnnd andern Lehen / auch die Succession im Hertzogthumb Mechelburg / der Heneten Fürstentumb / der Graffschafft Swerin / vnd Herrschafften Stargard / vnd Rostock / verliehen habe. Vnd Waremundus de Erenberg, oder Eberhard von Weihe meldet lib. 1. de Foederibus, cap. 2. pag. 144. daß Anno Christi 1323. eine Bündnuß zwischen Mechelnburg / vnnd Brandeburg / mutuâ Successione approbatâ, gemacht worden seye. Es hat aber gleichwol / in vorigen Jahren / Ihre Käyserliche Majestät / Herr Ferdinand der Ander / den Albrechten / Herrn von Walstein / zum Hertzogen zu Mecklenburg gemacht / dem auch das Land im Aprilen / Anno 1628. gehuldet. Vnnd schreibet der Autor deß Büchleins / Ratio Status genant / daß nit allein er / der von Wallstein / vnd seine Mannliche LeibsErben; sondern auch das gantze Geschlecht deren von Wallstein / mit dem
[18] Hertzogthumb Mechelnburg / belehnet worden. Welches man aber dahin gestellet seyn läßt. Dieses ist gleichwol wissent / daß die hochgedachte beede Herren Brüder / Hertzog Adolph Friederich / vnd Hertzog Johann Albrecht / Hertzog Johannis Söhne / ein Zeit lang sich ausser Lands auffhalten müssen; biß sie den 25. Junij / Anno 1631. vom König auß Schweden / wider seind eingesetzt worden. Sihe / was vorhero dieser König / für scharffen Befelch / an alle Einwohner dieses Hertzogthumbs hat ergehen lassen / beym Joh. Micraelio, lib. 5. vom Pommerlande / p. 267. Es seind aber folgends sie / die Hertzogen von Ihr Käys. Mayest. selbsten wider zu Gnaden auffgenomen / vnd / wegen vnderschiedlicher beschehener Vorbitt / bey Land vnnd Leuthen gelassen worden. Was das Lande selbsten betrifft / ist davon in Continuatione Itinerarii Germaniae, fol. 198. gehandelt worden. Sihe auch obangezognen Chytraeum. Petrus Lindebergius, in der Rostochischen Chronick erstem Buch sagt / daß in diesem Lande nichts wüst / vnd öd / lige; es seyen da keine Felsen / Wildnussen / vnd Berge / nur wenig Berglein / die sich gemächlich auff die gantz fruchtbare Aecker herab ziehen: Habe 16. vornehme Stätte / vnnd so viel auch reiche Clöster / herrliche Schlösser / vnzahlbar viel Dörffer / viel Gewilde in den Wälden / viel Viehs / Getrayde / Früchte / Obst / Weyde / See / Teiche / von grossem Begriff / darinn / vnnd sonderlich in dem Swerinischen See / 30. Sorten fürtreflicher Fische seyen: Die eusserste Gräntzen gegen Abend mache der Fluß Trava / vnnd gegen dem Winterlichen Abend / neben den Gräntzen deß Lübeckischen Landes / vnd Hertzogthumb Lauenburg / die Elbe / so auch dieses Lande schier gar von dem Lüneburgischen absondere / daselbst sich Meckelnburg gegen Mittag / an einem sehr langen Strich in die March Brandeburg ziehe / vnd bald von dannen gegen Morgen wende / vnd auff selber weiten Seiten mit Pommern gräntze / biß es sich gegen Mitternacht / vnd die OstSee / wider wende / vnd gar ins Meer hinauß / gegen Dännemarck werts / zimlich weit erstrecke / vnd damit Teutschland daselbst ende: Das gantze Meckelburger Land werde getheilet in 6. Stuck / nämblich ins Meckelburgisch- vnd Wendische Hertzogthümber; in die Graffschafft Swerin; die Herrschafften Rostock / vnd Stargard; vnnd das Bistthumb. Ins Hertzogthumb Mechelburg / rechnet er die Stätte / vnd Stättlein / Wißmar / mit der benachbarten Insel / so er Paludam (Poel) nennet / Gripswald / Tempsin / Gades / Rhena / Bucou: Zum Hertzogthumb Wenden / Güstrow / Sterneberg / Malchin / Stavenhagen / Ivenack / NeuCalven / Warin / Pentzlin / Rebell / Wredenhagen / Malchau / Tetrou / Goltberg / Parchum / Plage / Lupsian / Grabou / Domitz / Neustatt / Eldenau / Gorlosen: In die Graffschafft Swerin / die Statt Swerin / Wittemburg / Beyzeburg / Cribitz / Hagenau: Zur Herrschafft Rostock / die Stätte Rostock / Ribnitz / Gnoien / Tessin / Laga / Schwan / Salinas / Marlou: Zur Herrschafft Stargard / die Stätte Brandeburg / Stargard / Fürstenberg / Strelitz / Mirow / Fredland / Wesenberg: Vnd dann ins Bistumb / die Statt Butzow oder Bucephaleam, vnd die halbe Insel Swerin. In dem Concordien Buch / werden folgende Aembter / Stätt / vnd Vogteyen / gesetzt / Gnoien / Ribbenitz / Dobberän / Schwan / Sterneberg / Dobbertin / Goldberg / Malchin / Wahrn / Pentzlin / Stouenhagen / Ivenack / Neuenkahlen / Dargun / (nahend dem Cummerowschen See / so für ein Stättlein gehalten wird) Robell / Wredenhagen / Malchau / Butzou / Crivitz / Wittenburg / Boytzenburg / die Commenturey Nemerau / Closter Wandick / Feldberg / Frideland / Woldegen / Strelitz / Fürstenberg / Wesenberg / Commenturey Myrou / Luptzen / Mernitz / Grabau / Neustatt / Eldenau / Gorlosen / Buckow / NewenKloster / Grebismühlen / Rhene. Vnd dann so schreibet Melchias Nehel / daß im Lande noch Evangelische JungfrawenClöster / zu Ribbenitz / Bützow / Malchau / Dobberein / vnd eins zu Rostock / seyen: An Mechelnburg lige das Eyland Poel / auff welchem ein vestes Hauß / auch Poel genant: Vnder den Adelichen Geschlechten / die er erzehlet / seyen für andern bekandt / die Herren Moltzane / auff Pentzelin / Grubenhagen / deß Hertzogthumbs Meckelnburg Erbmarschallen: Zu Sultaw
[19] hab es Saltzquelle / da gut Saltz gesotten werde: Vnd das Fürstliche Land Hoffgericht seye zu Sternberg. Sihe / was er von den Stätten dieses Landes schreibet / darinnen man ins gemein die Sächsische Spraach redet; wiewol man sich nunmehr in den Stätten / auch auff die HochTeutsche zu begeben pflegt. So gebraucht man sich in diesem Lande der gemeinen Lehenrechte; wie D. Cothman vol. 1. Consil. 26. n. 130. berichtet. Es seind allda auch die Weibspersonen der Lehen fähig; dieweil dieselbige Hertzog Albrechten / gewestem Könige in Schweden / zusteuerten / damit Er sein Lösegelt / der Königin Margrethen in Dännemarck / erlegen kunte. Obgedachter P. Lindeberg. in Chron. Rostoch. meldet lib. 2. c. 11. p. 66. hievon also: Tandem Albertus dimissus, lytro persoluto, multum ad id mundo suo muliebri Megapolensium foeminis opitulantibus, quas in recompensationem privilegio donavit, ut contra Leges Augustales, non exstantibus masculini generis liberis, ad vitam haereditati succederent.
VII. Endlich das Hertzogthumb Sachsen Lauenburg (so in der Reichs-Matricul / monatlich einfach auff d. zu Roß / vnd 30. zu Fuß / oder 216. fl. an Gelt / belegt ist) betreffende / so schreibet Melchias Nehel / in Chronographia Decennali, vnd beygefügter Chorographischen Beschreibung der Länder etc. daß neben dem HaubtOrth Lauenburg an der Elb / in Nider Sachsen / (von welchem vnden vnder den Stätten / vnd davon dieses Hertzogthumb den Nahmen hat.) Die Hertzogen von Sachsen / auß dem Anhaltischen Stammen / auch haben die Schlösser / vnd Aembter / Neuenhauß / so vest; Frantzhagen; Sassenhagen; vnnd Schwartzenbeck: Ratzeburg seye eine besondere Graffschafft gewesen / jetzo aber Hertzogs Augusti von Sachsen / Lauenburg: Hoffstatt: Zu dem Lande von Lauenburg gehören auch die Stätte Möllen jetzt Lübeckisch) / vnnd Bergdorff (oder Bergerdorff / so der Zeit Lübeckisch / vnd Hamburgisch) / so wol die vier Marschländereyen in der Ham / so den Stätten Lüneburg / vnd Hamburg (siehe aber unten Gamme) verpfändet: Auff der Marckseite vber der Elbe / am Lüneburger Lande / lige der Flecken Attelnburg / so neben etlichen da herumb befindlichen Orthen / Lauenburgisch seye: Vmbs Jahr 1500. habe Hertzog Erich das Ländlein Hadelör / welches im vntersten Winckel deß SachsenLandes / zwischen der Elbe / vnd WestSee / innen ligt / bezwungen / vnd an sich gebracht / darinnen der fürnembste Orth Atterndorff: Deß Fürstenthumbs NiderSachsen Erbland Marschalcke seyen die von Bülau / auff Gudan / Wainungen; die andern Adelichen Geschlechte finde man auch in Mechelburg: Vber die verstorbne Fürsten / als Hertzog Ernst Ludwigen / Frantz Julius / vnd Joachim (Frantz Joachim) / seyen / im Jahr 1641. noch am Leben gewesen / Hertzog Julius Heinrich / Frantz Albrecht / Rudolph Maximilian / Augustus / Frantz Carl / vnnd Frantz Heinrich. Vnd dieses sagt Nehel. Es ist aber / auß den jetzterwehnten Herren Brüdern / deß Hertzog Frantzen zu Sachsen / oder Sassen (wie ihn Theils nach der Sächsischen Spraach nennen) / vnd Fr. Marien / Hertzogin zu Braunschweig etc. Söhnen / seithero Hochgedachter Hertzog Frantz Albrecht / den 10. Junij Anno 1642. zu Schweidnitz / in Schlesien / gestorben. Ob Er von seiner Gemahlin / Fraw Christina Margaretha / gebornen Hertzogin zu Mechelnburg / Erben hinderlassen haben mag / ist diß Orts vnbewust; Hochgedachter Hertzog Augustus zu Ratzeburg / so An. 1577. den 17. Febr. gebohren worden / hat von 2. Gemahlinen 2. junge Herren / vnnd etliche Fräwlein / bekommen. Es ist aber An. 1646. geschrieben worden / daß selbiges mal die andere Gemahlin / vnd noch einiger junger Herr / auch gestorben; vnd daher seine Herren Brüder / mit ihme / zu Hamburg zusammen kommen weren / zu berathschlagen / wie es auff seinen / deß Hertzogs Augusti / als regierenden Fürsten / Todtfall / solte gehalten werden; sonderlich weiln das Land der Augspurgischen Confession zugethan; der nächstfolgende Herr Bruder / Hertzog Julius Heinrich aber / An. 1586. den 9. April. gebohren / so in Böheimb
[20] seine Güter / vnnd einen nun erwachsenen Herrn Sohn / Nahmens Franz Erdmann / An. 1629. den 25. Febr. geboren hat / der Römisch-Catholischen Religion verwand ist. Von den andern / als Herren Frantz Carlen / vnd Herrn Rudolff Maximilian / so sich newlich noch in Italia sollen befunden haben; wie auch H. Frantz Heinrichen / so sich lange Jahr / im ledigen Stande / bey den Schweden / im Kriegswesen / aufgehalten; ob sie Söhne haben / wil sich nichts schrifftliches gewisses finden lassen; obwoln von 2. Gemahlin / beeden auß dem Churfürstl. Hauß Brandeburg / so Hochgedachter Hertzog Frantz Carl gehabt habe / berichtet wird. So ist Hertzog Frantz Julius / der eine Hertzogin von Würtenberg zur Gemahlin bekommen / Anno 1634. den 6/16. Octobris zu Wien / ohne Kinder / gestorben: Vnnd Hertzog Ernst Ludwig Anno 1620. bey Efferding in Ober-Oesterreich / von den Bauren / noch Junger erschlagen worden. Es schreiben sich diese Hertzogen auch von Engern / vnd Westphalen; wiewol Engern langsten von ihnen kommen / vnd / wie D. David Chytraeus, in Orat. de VVestphalia, saget / sie / auch zu seiner Zeit / nichts erblich mehr in Westphalen besessen haben. Sihe ein mehrers von ihnen / vnten bey Lauenburg. Daniel Mithovius hat Anno 1636. dieser Fürsten Stamm-Register herfür geben / vnnd worinn sich Reusnerus, vnd andere verstossen / angezeigt, so vom Limnaeo tom. 4. publ. p. 711. angezogen wird / daselbsten stehet / daß Hochgedachter Hertzog Augustus / als der ältiste / Anno 1626. den 22. Octobr. bekommen Johan. Adolph. der ander Bruder / Herr Franciscus Julius habe etliche Kinder gehabt / so aber alle gestorben. Der dritte / H. Julius Henricus habe jetzt in der dritten Ehe Annam Magdalenam Poplin / deß Herrn zu Colowrat Wittib / vnd mit derselben zween Söhn bekommen / die aber beede todt / also daß nur noch obgedachter sein Sohn / von der andern Gemahlin / Fraw Elisabeth Sophia / Marckgrävin zu Brandeburg / noch im Leben / der IV. H. Franciscus Carolus, so An. 94. gebohren / vnd in der andern Ehe / deß Bethlehem Gabors Wittib / Fraw Catharinam Marckgrävin von Brandeburg geheuratet / habe keine Kinder. So gibt Er auch Herrn Frantz Albrechten / dessen oben gedacht / keine Kinder. Besagten H. Ernst Ludwig hat Er nicht / aber wol Philip., Joach. Sigism. vnd Joh. Georg. so todt: Rudolph. Maximil. vnnd Francisc. Henricum, so noch leben.
Anmerkungen (Wikisource)
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