Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae: Rapperswil

Topographia Germaniae
Rapperswil
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1642, S. 61–62.
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11. Rapperswil /

Von den Alten genannt Raprechtswyl / ligt zwischen dem Obern / vnnd Vntern Zürich See / in einem spitzigen Horn / auff einem Bühel / der zeucht sich in den See hinein / gleich wie ein Insul. Hat gar ein schöne Gelegenheit / viel Fisch / auch sonsten aller nottürfftigen Dingen auff Wasser / vnd Lande / einen guten Zugang / da sich arme Leuth mit einem geringen betragen können. Hat ein frölich / vnd zehrhafft Volck / zu dem Wolleben erboren / vnd einredliche Burgerschafft. Man sahet da Jährlich im Augusto / vnnd Septembr. ein grosse Anzahl kleiner weisser Fisch / so sie Albulen nennen / vnd bey nahe Härings Grösse haben / so der edilste Bratfisch ist. Es hat allhie auch ein Schloß / so sehr alt. Anno 1531. ist da die Kirchen Reformation vorgenommen / aber bald darauff die Meß / Bilder / vnd alles widerumb auffgerichtet worden. Hat vorhin eygene Herren gehabt / ehe sie an Habspurg / vnnd Oesterreich gelangt ist / welche letzte Anno 1380. oder 1388. die lange Brück vber den See gebawt / so entweder 1850. oder 2200. Schritt / lang / zu dem Dorff Hurden herüber / von Rapperswyl / gehet / vnnd eine Vnderscheydung deß Obern / vnnd Vndern Zürich-See machen thut. An. 1284. starb der letzte Graf von Rapperswyl / vnd verließ zwo Töchtern; die eine vberkam Graf Hansen von Habspurg / zu Lauffenberg / vnnd die Andere Graf Wernherrn von Homburg; welche beyde Grafen / Herren allhie worden seyn; namlich Einer zu der Alten / vnd der Ander zu der Newen Rappersweil / vnd in der March / so / von einer seiten / an die von Schweitz stosset: Als Anno 1458. die von Vry / Schwitz / [62] Vnderwalden / vnd Glaris / von den Costnitzischen Krieg zurück kommen / haben die Burger allhie / so mit einander vneinig waren / sie eingelassen / daher diese Statt noch selbigen 4. Orten / doch mit etwas Vorbehaltung ihrer alten Gebräuche / vnd Statt-Freyheiten / zuständig ist. Hat auch ein zugehöriges Ländlein / darüber sie herrschet: Item ein eygen verschrieben Recht / darvon niemands zu appelliren gebühret. Ihr Obrister ist ein Schultheiß / der wird Jährlich durch die gemeine Burgerschafft erwehlet. Hat auch Räth vnd Gericht: An. 1646. trachteten die Jesuiter allhie einzukommen; welche aber die Rappersweiler / wie man damaln geschrieben / nicht einnehmen wolten. Gleich vnter dieser Statt / vnd gemelter Brücken / ist in dem Züricher See / die Insel Auffnow / oder Vffnow / darinn ein alte Pfarr-Kirch / sampt etlichen Häusern / bey deren Pfarrer sich der berühmbte Fränckische Ritter / Doctor / vnd Poet / Vlrich von Hutten / hat artzneyen vnd curieren lassen / aber darüber gestorben / vnd allda Anno 1523. begraben worden ist / weme diese Insul / mit dero Begriff / zuständig / ist mir nicht bewust. Besiehe hievon / vnd dem vorgehenden / den viel angezogenen sehr fleissigen Stumpfium.