Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae: Grawbündten
Bey den ersten Römischen Käysern / seyn die Rhaetischen Herrschafften Italien zugerechnet worden. Heutigs Tags werden sie mehrertheils vnter Teutschland (dessen Grentz sich gegen Mittag / vnd Abend / sehr erweitert haben) von vielen nicht vnfüglich geschoben. Sie ligen zwischen gesagten beyden Haupt-Ländern innen / gegen Mittag hangen sie an Italien / vnd gegen Mitternacht an Teutschland. Sie seyn auch wegen ihres Anstosses gegen Auffgang / vnd zum theil Mittag / den Illyriern / vnd gleichsfals der Occidentischen Grentzen halber / den Galliern zu vhralten Zeiten bißweilen zugemessen worden. In diesem Begriff bewohnen die Rhaetier einen theil deß Erdreichs / das sich in gantzen Europa / als männiglich achtet / schier am höchsten gegen dem Himmel erhebet. Zu den Zeiten / als die Rhaetier am weitesten außlangten / haben sie gegen Auffgang an die Noricos gestossen / darinn das Ertzstifft Saltzburg gelegen: Gegen Mittag an das Venediger Gebiet / vnnd Hertzogthumb Meyland: Gegen Abend an die Seduner / Salasser / vnnd auch an einen Theil der Helvetier: Gegen Mitternacht langten sie an die Thonaw / vnd etwas darüber in das alte / oder grosse Teutschlandt hinauß. Was demnach den Vrsprung der Rhaetier anlangt / ist vermuthlich / daß sie nicht alle eines Herkommens seyen / vnder denen vnterschiedlichen Völckern doch die Tuscaner ihre vornembsten / vnd gewissesten Stiffter gewesen / als von denen her der meiste vnd gröste Theil entspringt / welche sich / als sie von dem Belloveso, Baldwyß / oder Weltwysen / vnd seinen Galliern / auß der Lombardy / oder dem Land disseits deß Apenninischen Gebürgs / an beyden Seiten deß grossen Fluß Po / oder Padi, noch zu Tarquinii Prisci, deß Königs zu Rom / Zeiten / vertrieben worden / in die nechstgelegene Alpes / oder Gebürg / vnter ihrem Fürsten / vnd Hauptmann / so Raetus hieß / begeben: Zu welchen folgends auch andere Italiänische Völcker / da Hannibal in Italiam kommen / als in eine Sicherheit / geflohen seyn. Daher auch der Vnterscheyd Raetischer Sprach / (so wir Chur-Welsch heissen /) kommet. Dann das Engadeiner Welsch / Ladin, von den Lateinern / vnnd das vbrig Chur-Welsch / Romanisch / von den Römern / den Namen her hat / daß zwischen diesen beyden Welschen Spraachen etwas Vnderscheyds ist / von deßwegen sie nicht einerley Namen tragen. Dann Ladin ist bey den Engadeinern / von ihrer Stifftung an / je vnd allwegen gewest: Romanisch aber hat sich erst zu denen Zeiten erhaben / als die Römer vber etliche Raetier herrscheten / vnnd dieselbigen zu der Römischen Spraach bringen wolten. Dieweil dann Engadin sein Spraach Ladin heisset / vnnd viel Flecken daselbst sich mit viel Lateinischen / Campanischen / vnd vmbgelegener Orthen Nahmen vergleichen / so vermeyndt man / daß sie auß Latio, Campania, etc. herkommen / vnd das nicht gerad aller erstens mit den vertriebenen Tuscanern / sondern nachfolgender Zeiten: dessen auch der Nam Venones, das ist / Zukommene / bey ihnen / vnd den Vinstgäwern / nit böse Anzeigung gebe. Man hält auch darfür / daß ein Theil dieses Alpen Gebürgs / von den alten Tuscanern / vor den erzehlten Vberfällen der Gallier / wegen der grossen Menge ihres Volcks / mit einer Anzahl Einwohnern / an den besten / vnnd gelegnesten Orthen / besetzt gewest. Den andern Theil achtet man (doch ohne [75] Grund bewehrter Historien /) das fürnemblich 4. oder 5. Völcker hin vnd her in gar geringer vnd kleiner Anzahl zuvor gewohnt haben / welches die Lepontier / Coruantier / Rhucantier / Saruneter / vnnd Estner / alle Teutschen Vrsprungs / gewest seyn sollen. Man achtet auch / daß die Alten Bürg / Vestenen vnd Thürn / so der Enden / alleinig Teutsche Namen haben / von den alten Lepontiern / das ist Leuthen beym Adler / oder dem Gebürg Adula abkommen: Vorbehalten / was / nach Zerstörung deß Römischen Reichs / die Gothi / Longobardi / Franci / vnd andere Teutsche dahin gebawet haben. Vnnd seyn besagte Vestungen je vnd allweg / auch in den ältesten Lateinischen Brieffen / vnd da schon das Landvolck / seyd der Raetier Anfang / daselbsten allwegen Welscher Spraach gewesen (vorbehalten die / so es kurtz verrückter Jahren geändert /) mit Teutschen Worten benambset worden. Es haben aber die Lepontier allenthalben an einander gestossen / vnd was zwischen den Helvetiern / Sedunern / Salassern / Insubrern / vnd vbrigen Raetiern ist / zu Berg vnnd Thal bewohnt. Vnd haben dieselbigen die Strassen vber das Gebürg erhalten / vnd die hin vnd her wanderenden mit Herbergen / vnd anderem versehen. An die Lepontier stossen die Corvantier / so sich dem Wasser Plessur nach / von desselben Einfluß in den Rhein / biß an den Vrsprung hinder Chur hinein erstrecken / vnd ferner biß an die Berg Septmer / Julien / Albelen / Scaletten / vnd Flülen / mit allem Geländ / so zu Berg vnd Thal sich von denselbigen Bergen auff Chur zu hanget. In welchem Begriff die Churwalder seyn / so für Coruantier also genennet werden. Eswas vnter diesen / vnd den Lepontiern / dem Rhein nach hinab / haben die Rhucantier gewohnet / so von der Gelegenheit / da jetzund die Statt Chur ligt / angehebt / vnd sich an der lincken Seiten Rheins hinunder / biß an das Wässerlein Saren erstreckt: An der rechten Seiten aber / für die Lanquart / in Rhaetisch Langarus genannt / vnd das Thal Prettigöw (so auch hierinn begriffen) biß an die Estnerberger hinab gelangt haben. An die Rhucantier oder die Rauchen / auff der Gallischen Seiten deß Rheins / langen herauff die Sarnganser / nemblich die / so vnder dem Wässerlein Sarn gesessen / sich für Walhenstatt / demselbigen See nach / hinab biß gen Ober-Kirch in Gastern erstrecken / für Werdenberg aber hinab biß gen Forsteck. Auff der Germanischen Seiten deß Rheins / ligen vnden an den Rhucantiern die Estiones oder Esthner / so hinunderwerths biß an die Yll / vnd ein wenig darunder langen. Als aber die Tuscaner / vnd ihre Mit-Gefährten / vnter ihrem Fürsten vnd Heerführer Raeto / das Alp-Gebürg mit Macht / vnnd grosser Anzahl Volcks / vberfallen / sich auch zu den ersten Einwohnern gesellet / oder hin vnnd wider vnder sie gemischt hatten; seynd sie all miteinander / so wol die ersten Einwohner / als die new ankommen / vnd hernach gefolgten / in gemein Rhaetier / oder kurtz außgesprochen / Riesen / vnnd die gantz vberfallene Landschafft Rhaetia / (das Rieß) nach dem Namen deß erstgemelten Fürsten Raeti / genennet worden / inmassen auß vielen vnterschiedlichen Völckern ein eintzige Nation entstanden ist: Doch hat man darneben derselbigen besonderbahre Völcker mit ihren eygenen zum theil alten / zum theil auch newen Namen / von einander vnderscheyden. Dieweil aber die zukommenen Rhaetier zarte Leuth waren / haben sie die rauchisten Orth / vnnd hohe Wildene den alten Inhabern gantz vnd gar gelassen / welche rauhe vnd starcke Leuth gewesen / Hitz / Kält / Hunger vnd Durst erleyden mochten. Dannenher die Rheinwalder / Aferser / Vbersaxer / Thenner / Savier / vnnd Tschappiner / vnvertrieben vnnd vnvermengt geblieben / haben auch ihre vhralte gute heiter Teutsche Spraach / von ihren Alt-Vordern her / biß auff heutigen Tag steiff behalten / ob sie schon ringsweiß herumb an keine Teutschen stossen. Dann sie allenthalben mit Welsch vmbgeben seyn / vnd biß in die Statt Chur hinab kein gantz Teutschredendt Orth antreffen mögen. Die vbrigen alten Landleuth / so an den zähmern Orthen gesessen / seyn dermassen vnter die Welschen Rhaetier kommen / daß sie nach vnnd nach ihr angeborne Mutter-Spraach allenthalben verlassen / vnnd der Rhaetier annehmen müssen / als welche die zahmen Teutschen / die vnder ihnen verblieben / weit vbertroffen haben. Raetus selbst hat sich im Domleschg / oder Tomiliasca, [76] das von Getreyd / Wein vnnd Obst / sampt anderm / ein gut fruchtbar Land / oder Thal ist / nieder gelassen / vnnd die vernambte Veste / Raetia alta, jetzt Realt genannt / ob dem Dorff Tusis / oder Thuscia, gebawen vnd besessen. Von ihm soll auch das Herrlich alte Schloß / zu vnderst Domleschg / oder Valle domestica, auff einer Eckhöhe eines schönen Felds / auff Teutsch Rhezüns / auff Churwelsch Rhaezüm / were zu Latein Raetia ima; wie auch Reams / oder Raetia ampla, zu Oberhalbstein / genannt seyn. Andere Italische Raetier haben andere Schlösser / etc. erbawt. Vnd achtet man / daß in gantz Europa kein Land / das nicht grösser ist / als dieses / mit so viel alten Schlössern vnd Thürnen / vorauß an so rauhen Orthen / als eben Raetia, besetzt sey. Dann (anderer Thäler zugeschweigen /) allein das Ländlein Domleschg / so nicht vber ein Teutsche Meyl lang / vnd ein viertel einer Meyl breit / in die siebenzehen Schlösser / vnnd darob / begreifft / welches alles nicht ohne groß frembd vnd zubracht Gut / in solcher Meng / so stattlich vnd köstlich hat mögen zu wegen gebracht werden. Darbey wol zu erachten / daß diese Leuth / so in diese Alpes kommen / reiche vnd vornehme Leuth in ihrem Heymath gewest seyn. Dannenher die Raetier von altem / je vnd allweg / wie auch noch heutigs Tags / sich von alten vornehmen Edlen Geschlechten erboren zu seyn rühmen. Von alten Graffen vnnd Herren seyn allein die von Montfort / Hohen-Embs (wiewol ausser deß Bundts /) vnnd von Bellmont, oder von Schönberg / in Teutschland: Item die von Schonenstein / Frey-Herren zu Eherenfelß / Herren zu Heldenstein / noch vbrig. Auß dem Adel aber seyn noch viel vorhanden / deren theils auch / als die von Salis / in den Freyherren Stand kommen seyn. Die jetzige Churwelsche Spraach / ob sie schon in Vergleichung der alten / vnd newen Lateinischen / vnnd Tuscanischen Art deß redens / Barbarisch oder grob geachtet werden möchte / so hat sie doch auch gerad so wol / als ein jede andere Spraach / ihre besondere Eygenschafft / Richtigkeit / Vollkommenheit / vnd Zierlichkeit / die auch je länger je mehr zunimbt / seyd daß man sie hat angefangen in die Feder zu fassen / vnd in Truck zu geben / als insonderheit bey den Eingadeinern / vnnd Bergellen geschicht / so die Rhaetische Spraach am säubersten / vnd reinisten / vnter ihnen zu haben vermeinen. Dann dißhalb Gebürgs gegen Teutschland / von wegen stäter Handthierung mit den Eydgnossen / Schwaben / vnd andern Teutschen / man sie abgehen läst / vnnd derselben Zung / an statt der Raetischen / annimbt / wie dann von ein hundert vnd achtzig Jahren her / nicht allein die Estner / vnd Saruneter / sondern auch die Rhucantier / sampt der Statt Chur / vnd den mehrerntheil Schanficks / auch Churwalder Landschafft / in der Corvantiern Gezirck / widerumb Teutscher Spraach worden seyn / die sich immerzu je länger je weiter der Enden außstreckt / vnd zunimbt. Man gibt den alten rechten Raetiern / so auß Italien mehrertheils abkommen / einen besondern vnderschiedlichen Zunahmen / daß man sie die grauen / Canos auff Raetisch Grisones, nennet / vnd daß von deßwegen / daß sie die Eltesten deß Vrsprungs deß Rhaetischen Namens gewesen / oder / weil sie grawe Kleyder / von einheimischem Tuch / getragen haben / oder von einem vornehmen Herrn dieser Landsart / wie man muthmasset / so Canus geheissen. Vnd obwoln diese Rhaetier von den meisten ins gemein alle die Grawebündter genannt werden / vnd in drey Bünde vnderschieden seyn / so wird doch eygentlich nur der Obere / der grawe Bund genannt / welche Grisaei am ersten / durch Herrschafften / vnd Gemeinde / sich zusammen gethan / vnd ist solcher ihr Bund Anno 1424. im mitten deß Mertzens / schrifftlich verfasset worden / zu Trun / oder Tron / daselbsten auch dieser Bund bißweilen zusammen kompt. Vnd ligt in solchem Bund das Stättlein Ilantium, allda / der Ordnung nach / aller dreyer Bünde Land- oder Bundstag pflegt gehalten zuwerden / wie auch offtmals deß besagten grawen Bunds. Vnd gehört hieher auch obgedachtes Thal Domleschg / oder Tomiliasca: Item / Tusis, vnnd Splügen / Ein Fleck / hoch / vnd fast zu oberst am hindern Rhein / gelegen / allda Teutsche Lepontier wohnen / an dem Berg Vogel / darüber die Straß in das Monsaxer-Thal gehet. Vnnd redet man im Rheinthal / Vbersachs / S. Peters Thal / [77] vnd noch in drey Gemeinden / die alte Celtisch- oder Teutsche: In den andern aber die Rhaetische: Vnd im Misauxer / oder Masaxer Thal / ein böß Italianische Sprach. Der ander Bund / so dem Obern mit Pflichten vnd Eyden zugethan / wird deß Gottshauß Bund genannt / von dem Bisthumb Chur / so an Leuten der gröste ist / sonsten / wie der vorige 19. Gemeinden hat / darunder die erste die Statt Chur ist / welche sich zwar zum Theil Anno 1400. vnd 1419. zusammen gethan / aber erst nach dem Obern Bund / sich steiffer miteinander verbunden haben. Es seyn in demselbigen Trimis, bey einer halben Meylen vnter Chur / allda die heilige Emerita mit der Marter deß Fewers gekrönet worden ist / Lateinisch Trimontium genannt / Vatz / Fürstenow / Ober vnd Vnter Engadein / Summada / Stalla / (an einem Wasser gelegen / so in den Fluß Aelbelen / vnd mit solchem in den Rhein fällt. Es ist Stalla / vorzeiten / Bevio, vnd Bivium, genannt worden / weil sich allda 2. Strassen vber das Gebürg theilen / als vber den Setmer in Bergell / vnd vber den Julien / ins Ober-Engadin:) Münsterthal / Trun / allda man bißweilen Tagsatzungen hält / vnd andere / so meistentheils / ausser der Statt Chur / vnd etlich ander wenige / so Teutsch seyn / Churwelsch reden / der Pergeller / vnd Pesclaver / Spraach aber sich nahend zu der Italianischen lencken thut. Der dritte Bund ist der Zehen Gerichte / so zun Zeiten Ertzhertzogs Sigismundi ans Hauß Oesterreich kommen / gleichwol solchem dero Freyheiten / vnd anders gelassen / vnd folgends bestättiget worden / wiewol es vor wenig Jahren / derentwegen Vnruhe / Enderung / vnd Krieg / geben hat. Der Hauptfleck ist Davos oder Tafaas: Darnach ist Rhaetigow / von vielen Prettigow genannt: Item / Castels / Seewyß / das Gericht / oder Herrschafft / Schloß vnd Stättlein Meyenfeld / so den dreyen Bündten mit einander / als von ihnen erkaufft / gehörig / vnd andere vornehme Ort mehr / da man allenthalben / ausser an gar wenig Orten / die Teutsche alte / oder Celtische Spraach / redet. Vnd diese 3. Bünd haben auch ihre Vogteyen / als da erstlich gewesen der Potestat / oder Potestas, zu Plours, drey welscher Meilen von Cleve / am Fluß Meira, in der Graffschafft Cleve gelegen / ehe solcher herrlicher Fleck Anno 1618. den 25. Augusti / vntergangen ist. 2. Die gemelte Statt / vnd Grafschafft Cleven / 3. Valltelin, oder Veltlein / in welchem Ländlein / so Maximilianus Sfortia, Hertzog zu Meyland / den Grawbündern geschenckt / Bormio, oder Wormbs / Sondrio, (allwo der Vogt / so deß gantzen Landes Hauptmann ist / vnd / neben den Kriegs-Verrichtungen / mit seinem Vicario, in Criminal-Sachen / so auß dem gantzen Thal zu seinem Gerichtstuel kommen / Recht spricht / vnnd / in seinem Rath / gelehrte / vnnd Rechtserfahrne Leute hat / vnnd das Vrthel nach den Gesätzen / vnnd Statuten / deß Veltlins / fället; von deme man aber an den Rath / oder Bundstag der Grawbündter / oder die von Ihnen deputirte Commissarios, oder an die Gemeinden selbsten / appelliren kan:) Tyran, Tel, (so hoch ligt / vnd deß gantzen Landes Schloß / vnd Vestung zu seyn erachtet worden ist / ehe / vor wenig Jahren / man andere Orth daselbst befestigt hat:) Morben, vnd Trahon, alles vornehme Orth / ligen. Besihe von diesem allem Phil. Cluverium lib. 1. Antiquae Italiae cap. 16. Munsterum in der Cosmographi, Stumpfium, vnd Stetlerum, in ihren Schweitzer Chronicken / Simlerum de Republ. Helvetiorum, etc. Weiter sind hievon / vnnd zugehörigen Landschafften / Joann Petrus Gulerus, vnnd andere / insonderheit Fortunatus Sprecher von Berneck / beeder Rechten Doctor / Ritter / vnd gewester Commissarius der Graffschafft Cleven / (so noch Anno 1643 den 14. Novembris / zu Davos / gelebt hat) in seiner Rhaetischen Chronick / vnd wie / vor zeiten / Rhaetia regiert worden / die Vorrede zu der Topographia Sueviae, zu lesen. Es haben die Churwalen noch von Rhaetien / jenseit deß Gebürgs / innen / Ober / vnd vnder Engadin / das Münsterthal / Mals / Fürstenberg an der Etsch / Bergel / Veltlin / (vom Vrsprung der Ada / biß in den Chumer See /) Cleven / vnd das Thal darob / Masax / Ruflee / vnd Galancken. So ist die Veste Churberg / im Vinstgöw / an [78] der Etsch / ein Churisch Lehen. Disseit deß Gebürgs / gehet der Graubünter Gebiet den Rhein hinab / biß an die Vadutzer Herrschafft / vnnd das Sarganser Land. Was obgedachtes Veltlin anbelangt / so stehet im Newen Meterano lib. 53. es hätten im Jahr 1635. die Frantzosen daselbsten allein Riva / vnnd Cleve / behalten / biß der Hertzog von Rohan die Vestung Bormio, vnd gantz Veltlin / den Keyserischen wider abgenommen. Vnnd im 55. Buch / daß An. 37. besagter Hertzog von Rohan / wegen Franckreich / den Graubüntern / das Veltlin / die Graffschafft Cleven / vnnd Bormio, oder Wormbs; wie auch die Vestungen Zu Mantel / Riffa / Grosso / vnnd an andern Orten / wieder abgetretten habe. Was sich Anno 1642. in dem Zehen Gerichts Bunde für Vneinigkeit erhebt hat / das ist auß folgendem Bericht zu ersehen. Anno 1642. hat sich zwischen dem Zehenden Gericht-Bundt / als denen Sechs Hochgerichten in Rhaetien / gegen der Landschafft Davos / ein Vngelegenheit angezettelt. Dann die Landschafft Davos / der Sieben Hochgerichten in alt Rhaetia eines / sich biß dahin angemasset / daß ihr bestellte sonderbare Land-Amman / Landschreiber / vnd Landweibel / auch deß gantzen Gemeinen Bunds der Sieben Hochgerichten / oder aber der Zehen Gerichten / wie solcher gemeinlich / auch bißweilen der Eylff Gericht / genennet wird / Beamptete seyen: Item / daß bey Ihnen / vnd in ihren Handen / auch allein seyn / vnd bleiben solten / deß Gemeinen Bunds Siegel / das gemeine Archivum, sampt dem gemeinen deß Bunds Panner / vnd solches in Krafft deren / seythero deß Bunds Auffrichtung im Jahr 1436. praetendirten Posseß. Es haben aber vmb die Herbstzeit deß gedachten 1642. Jahrs / die übrigen Sechs Hochgerichte / als das Land vnnd Gericht zum Closter in Pretigow / das Land vnnd Gericht zu Castels in ermeltem Pretigöw; das Land vnnd Gericht zu Schiers / vnnd Seewis / auch in Pretigöw / sampt dem Capitul-Gericht; dem Gericht zu Malans / sampt dem Gericht zu Meyenfeld / vnd was darzu gehört; dem Land vnd Gericht zu Belfort vnnd Churwalden; dem Land vnd Gericht zu S. Peter / wie auch an der Langenwieß in Schanfick / vnternommen / solche gemeine Aempter selbst zu bestellen; vnnd als sich dessen die Davoser geweigert / so ist Ihnen der Bund auffgekündt worden / so lang Sie sich zu dem Mehrern samptlicher deß Bunds Gliedern nicht bequemen werden. Es haben sich aber Zürich / Bern / vnd Glaris / interponirt / daß die strittige Partheyen / so Democratischen Regiments / es zu einem Compromiß / auff 4. Richter / deren jede Parthey 2. geben solte / gestellt. Vnd wurde von Ihnen der Edel Ehrnvest / Fromme / Fürsichtige / Weise Herr Hans Heinrich Waser / Stattschreiber zu Zürich / zum Obmann ernennet / vnd Ihme zugegeben / als Richter / wegen Davos Herr Hauptmann Paul Sprecher von Bernegg / ein Davoser; vnd auß dem Gottshauß-Bunde / Herr Hauptmann Georg Wietzel von Zutz / alter Land Amman im Obern Engadin: die übrige Gerichte aber haben auß Ihnen selbst geben / Herrn Obrist Lieutenant Hans Anthoni Buol / alten Landt-Amman zu Churwalden / gewesenen Potestat zu Morben / vnd Trahona; vnd auß dem Obern Bund / Herrn Julius Otto / Freyherrn zu Ehrenfelß / Herrn zu Haldenstein / etc. Vnd hat obbesagter Herr Stattschreiber von Zürich / als Schied-Richter / Anno 1644. den 11. Januarij / in der Statt Chur / folgenden offentlichen Außspruch (deme die Richter / wiewol Sie vngleicher Meynung gewesen / endlich auch vnterschrieben) gethan: Das nemblich eine Landschafft Davos / bey dem Vorgang / vnd Vorsitz / in der Ordnung der Gerichten verbleiben; die Tagleistungen zu Davos angestellt werden; Ingleichen auch der Land-Amman daselbst / wann man in Sachen allein den Bund betreffend / zusammen kompt / die Direction / vnnd Vmbfrag haben: Aber die gemeine Aempter dem Gemeinen Bund zuerkant seyn; Jedoch daß Davos in dem Vmbgang der BundLand-Ammanschafft 2. Jahr haben solle / wo der andern Gerichten eins nur ein Jahr hat; also / daß das erste Jahr Davos / biß mitten Aprilen dieses 44. Jahrs / darnach die drey folgende Jahr / die drey Hochgerichte / Closter / Castels / Schiers vnd Seewis in Praetigau; folgends / als im vierdten Jahr / wieder Davos / darauff die nächste 3. Jar / die noch vbrigen Hoch-Gerichte / namlich [79] die Herrschafft Mayenfeld / Belfort / vnd Churwalden / S. Peter vnd an der Langenwiß in Schanfick; darnach wieder die von Davos / vnnd so fortan / die Bund-Land-Ammanschafft haben solle. Die Erwöhlung aber eines solchen Bund-Land-Ammans soll durch die Abgeordneten deß Gesampten Bunds / auff mitten Aprilen / zu Davos geschehen; daselbsten auch das Archivum, wie bißhero / vnd die Panner; das Sigill aber in jedes Bunds-Land Ammans Handen / verbleiben solle.
Nach diesem Vergleich / hat es andere Strittigkeiten Anno 44. in den Pündten / zweyer Kirchen wegen / geben. Es haben sich gleichwol die zu Zizers verglichen / daß die grössere Kirch allda den Römisch-Catholischen / als den meisten; die Obere aber den Evangelischen angehören solle. Anno 46. hat sich der Capuciner halber ein Strittigkeit erhoben / da die Catholischen Sie haben; die Reformirten aber solche nicht gedulden wolten. Es hat aber Herr Johann Flungius, Bischoff zu Chur / Anno 1647. seine eigene Beicht-Vätter / zween Capuciner abgeschafft / mit vermelden / wolte lieber gute Nachbarschafft / als Sie / haben / könte wol Andere / bekommen. Worüber / auff der Reformirten Seiten / Herr Feldmarschall von Salis ein stattliche Red gethan / vnd ist ein allgemeiner Schluß erfolgt / daß so wol in gemeinen drey Bünten / als auch im Veltlin / auffs new / alle Capuciner solten auß- vnnd abgeschaffet werden. Vnd so viel stehet in dem angezogenen Theatro.
Von Stätten nun haben die Grawbünter folgende / als
[T67]