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einem Jahr vor ihrem Tode ihre Reinigung nicht mehr gehabt habe. Sie habe sich übrigens, fügte sie bei, den Tod oft gewünscht und gesagt, wenn sie nur sterben könnte. Der immerwährende Streit und das Benehmen des Vaters verdarb ihr alle Freude. Ich kaufte ihr nach ihrer Rückkunft aus dem Welschland 2 schöne Hüte, welche sie aber gleichgültig liegen ließ. Frage: Wer gab ihr den Wein, den sie an jenem Abend vor ihrem Tode trank? Antw.: He, sie wird ihn selbst genommen haben, als sie den Arbeitern zu trinken holte.

Inquisitin schließt mit dem Wunsch gegen Caution aus dem Gefängniß entlassen zu werden und bittet um ein gnädiges Urtheil. – Stockar und Heuberger verharren bei ihren Aussagen.




XVIII.
Urtheil des Kriminalgerichts.

Schon Samstags den 7. März war das Kriminalgericht versammelt, um das Urtheil über die Angelegenheit zu fällen. Allein die Advokaten stellten Vorfagen (die Buserin sei wahnsinnig u. a. m.) und als das Gericht dieselben von der Hand wies, appellierten sie. Das Appelationsgericht bestätigte den Spruch und hieß das Kriminalgericht in der Sache vorwärts fahren. Letzteres versammelte sich hierauf Samstags den 4. und Montags den 6. April auf’s Neue und verurtheilte dann die Frau Buser einhellig[1] zum Tode durch das Schwert, Heuberger zu 10 und Stockar zu 5 Jahr Kettenstrafe. Die Buserin hörte dies Urtheil an ohne eine Miene zu verändern, ebenso gleichgültig erwies sich ihr Knecht Heuberger; Stockar hingegen lamentierte entsetzlich und mußte durch Landjäger zur Ruhe gebracht werden. Vielleicht hofft erstere noch auf den Landrath.

  1. Hr. Kriminalrichter Aenishänsle trat aus, weil er, wie er sagte, nie zu einem Todesurtheil stimmen werde.
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Johann Ulrich Walser: Die Giftmörderin. J. U. Walser, Arlesheim 1840, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WalserGiftm%C3%B6rderin.pdf/42&oldid=- (Version vom 9.6.2017)