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Vorgänger und Nachfolger) ergibt, auch tatsächlich geführt und versehen werden, bezeugt ihren Charakter als Hofämter; vom magister pistorum getrennt steht das officium pistorum, und der Inhaber dieses officium ist ein Anderer als der magister. Diese Auffassung findet endlich ihre Stütze auch in dem Tr. IV, 13 abgedruckten Abschnitt des Basler Lehenbuches von 1351, das nur diese Aemter nennt (unter Weglassung des mag. pistorum, scultetus usw.) und sie unverkennbar als niedere Hofämter bezeichnet. Das off. cementariorum heißt hier mortelamt zur Unterscheidung vom muramt, das off. fabrile schmidamt usw. S. 100. Die Sutergasse, inter sutores, heißt 1237 forum sutorum BUB. I, 100. Laube als gemeinsames Verkaufslokal. Keutgen Aemter 146. Lauben. BUB. IV, 8. 393. Domstift A, 22. Juni. Wurstisen anal. 478. Fechter 46. 48. 50. Die macelli superiores waren nicht die höhern Bänke in der Schol, wie Fechter 50 annimmt, sondern eine zweite, etwas höher gelegene Schol über dem Rümelinbach zwischen vicus Spalee und vicus sellarum. Wandern, Durchbrechen des Gefüges. Schon unsre frühesten Urkunden zeigen den zweiten Zustand: Ansässigkeit von Adel, Kaufleuten, Krämern an der Eisengasse. Schmied an den Schwellen BUB. III, 17. Grautücher in der Gerbergasse BUB. III, 26. Schuhmacher in der Webergasse BUB. III, 46. Andre Beispiele St. Peter B, 37. Ba, 6. Zunfthäuser der Gerber usw. Fechter 64 Anm. 84 Anm. 86 Anm. Zunftarchive. S. 101. Wechsellaube, Fronwage. Fechter 86. 88. Münzgebäude. 1378 verkauft die Stadt das Haus im Kornmarkt, „darin sie gemünzt hat“. BUB. IV, 424. Es ist nicht glaublich, daß sie 1373 beim Erwerb der Münze ein eigenes Münzgebaude einrichtete, um es fünf Jahre später wieder zu veräußern. Der Bischof übergab ihr 1373 die Münze „mit allen Rechten und Zubehörden“. BUB. IV, 343. Ueber die erzbischöfliche Münze zu Köln mitten auf dem Markt s. Keutgen Aemter 142. Name Zunft, z. B. BUB. I, 77. 291. S. 102. Vom opus zur societas. BUB. I, 77. 142. 159. 315. II, 6. 44. Officium=opificium BUB. I, 776 und 14227. Zustimmung des Bischofs, vgl. BDR. 3. sol man kein einunge setzen ane sinen willen. forma sanior, forum melius. BUB. I, 76. 158. Zunftbriefe. BUB. I. 76. 142. 158. 291. 315. II, 6. 43. S. 103. Bruderschaftliche Beziehungen. Die Bestimmungen über Verwendung der Gebühren usw. sind Teile des Condicts, das der Bischof approbiert; die Urkunden lassen die Natur einer Gegenleistung für die bischöfliche Gewährung (Keutgen Aemter 173) nicht erkennen. Im Streite der Stadt mit Johann von Vienne machen die Zünfte gegenüber dem Bischof geltend, daß sie das Münster bezünden Got und siner frowen und den heiligen ze lobe und durch enheins rechten willen. Akten bischöfl. Handlung I3. Ministerial. Daß er erst jetzt hinzutritt, ergibt sich aus der Redaktion der Zunftprivilegien, „Ad hec omnia“ usw.; es ist ein Zusatz des Bischofs zu den von ihm gebilligten Condictsbestimmungen. S. 104. Fischer und Schiffleute. BUB. IV, 196. S. 105. Scherer. BUB. II, 80. IV 236. Grautücher. BUB. IV, 8. Geering 35. 41. 249. Handel und Gewerbe. Keutgen Stadtverfassung 180. S. 106. Kaufmann Heinrich. Mone IV, 123. Allensbach. BUB. III, 347. Koblenz. Mittelrhein. UB. II, 281. Arnulf. Anz. f. schw. Gesch. 1903, 193. Basler Leinwand. Schulte I, 116. Bar-sur Aube Bourquelot I, 202. Cheger-Schlepper; das Wort stammt aus der Schiffersprache des Bodensees, Westdeutsche Zs. XXIII, 84. Mittelklasse zwischen

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 616. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/635&oldid=- (Version vom 1.8.2018)