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damit in unzertrennlicher Verbindung stehenden gemeinen Wohlfarth gerichtet gewesen ist; So hat

10) Hochderselbe beschlossen, um von solcher Gesinnung männiglich eine werkthätige Probe zu geben, öffentlich bekannt machen und andurch versichern zu lassen, daß allen denenjenigen zur Zeit noch nicht vor Gericht geforderten Personen, welche bishero gespielt haben, und solches im verordneten löblichen Richter-Amt binnen 8 Tagen von Zeit der Publication dieser Verordnung an gerechnet freywillig anzeigen werden, für das Vergangene alle Strafe und Kosten nachgelassen seyn sollen, wohingegen diejenigen, welche solche Anzeige in dem bestimmten Termin unterlassen, eben sowohl als diejenige, welche von nun an sich des Lotto-Spielens, dann Colligirens und wissentlicher mittelbarer oder unmittelbarer Beförderung desselben, bey Windsheimischen Angehörigen schuldig machen, mit unnachsichtlicher Strafe, oder einig annehmende Entschuldigung, angesehen werden sollen.

Je mehr Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath, sich von der unumgänglichen Nothwendigkeit dieser erneuerten Verordnung überzeugt findet, und jemehr derselbe wünschet, daß ein jeder von dessen Untergebenen sein wahres Bestes beherzigen, seine Nahrung und Auskommen auf dem ordentlichen Weg seines Berufs durch Arbeit suchen, und auf diesem des Göttlichen Seegens sich versichert halten, nicht aber verleiten lassen möge, im Vertrauen der Thoren auf ein besonderes Spiel-Glück, Gott zu versuchen, sich unwahrscheinlichen