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ausgesetzt, welche ihm noch 1 fl. auch 2 fl. von 100 fl. für angebliche Beyschaffung des aufzunehmenden Capitals abnahmen. Aber Dank sey es den gerechtesten Verordnungen, welche dieser wahren Landesplage durch Strafgebote Einhalt thaten! Dermahlen ist der Unterthan ganz unbekümmert, wo er Geld auf Consens erhalte, da die Aufnehmenden von den Darleihern selbst aufgesucht, und die mehresten Capitalien nur zu 4 pro Cent ausgeliehen werden.

 Allein noch eines verdient gewiß Aufmerksamkeit und Beherzigung. Der aufnehmende Unterthan, wenn er Lehenhäuser zum Unterpfand verschreiben will, muß zuvörderst der Feuer-Assecuranz-Gesellschaft einverleibt seyn, und darf nicht eher aus derselben treten, bis das Capital wieder abgetragen ist. Ich halte diese Fürsorge an und für sich zwar für gut; allein sie enthält einen Zwang, der für den Unterthan die übelsten Folgen bringen kann.

 Bekanntermassen stehet im Bambergischen jedem Unterthan frey, sich der Feuer-Assecuranz-Gesellschaft nach seiner Willkür, und so hoch er will, einverleiben zu lassen; und eben so hängt es von seinem Willen ab, bey Ablauf des Jahres entweder