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versichere, und die gerichtliche Schätzung unentbehrlich ist; so wird doch jeder für das Wohl seiner Unterthanen sorgende Beamte dieses weitläuftige und Kosten verursachende Verfahren vermeiden. Es kann ja alles in einer ununterbrochenen Handlung geschehen. Die Einschätzung des Guts oder Grundstücks, welche allenfalls nicht sogleich veranstaltet werden kann, kann durch ein schriftliches Attestat nachgetragen, und auf solche Art alles das erschöpfet werden, was der Beamte zu seiner Sicherheit nothwendig hat. Denn hart genug ist es immer für den Beamten für 36 kr. Fränk. (so viel wird dem Beamten für das Consens-Attestat, es belaufe sich die aufzunehmende Summe so hoch, als sie will, zu nehmen verstattet) vier Jahre für das Capital haften zu müssen.

 Nun will ich die oben angezogene Verfahrungsart berechnen, so entstehen nachstehende Kosten:

18 kr. für das erste Anfrags-Protokoll.
18 kr. für die Abhörung der Frau und Kinder.
18 kr. für die protokollmäßige Aufnahme der Guts-Einschätzung.
45 kr. dem Lehenschultheisen und 2 Taxatoren, jedem 15 kr.