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 Die Commission ging daher sogleich auf Bestimmung der Verbindlichkeiten unter den Mitgliedern, auf Vestsetzung der Gesellschaftsgesetze, und auf die Erörterung der zweyten Frage über, welche die innere Einrichtung und Verfassung dieser Gesellschaft zum Vorwurf hatte, und wovon folgendes das wesentliche enthält:

 1. Der Wintermonat ist jedesmahl zum Ein- und Austritt, so wie zur Anzeige, ob die Einschätzungs-Summe vermehrt oder vermindert werden wolle, bestimmt, und mit dem ersten Tage dieses Monats nimmt die Verbindlichkeit des Beytrags ihren Anfang, oder ihr Ende.

 2. Nach Verhältniß dieser Einschätzung, von welcher, was zwischen 50 fl. wehrt ist, ausgeschlossen, und wo immer nur die runde Zahl 50 oder 100 fl. angesetzt wird, regulirt man den Beytrag bey der Vergütung eines Feuerschadens, und darüber wird jedes Mitglied in den Steuer- oder andern besonders dazu gemachten Büchelchen quittirt.

 3. Der Beitrag soll in keinem Jahre 12 höchstens 15 kr. von 100 fl. übersteigen, bey einer höhern Vergütungssumme wird der übrige Ersatz auf die folgenden Jahre eingetheilt, und indessen ein Capital aufgenommen.