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Zum Achten soll kein Schuhl oder Rechenmaister dem andern zunahe an die seithen ziehen, sondern Wenigstens ohngefehr zwo gaßen weit sein Schuhltaffell davon außzuhenckhen schuldig seyn, auch die Schuhlkinder, so einem andern anvertrauet, nicht abspannen, noch durch andere abpracticiren lassen, bey ernstlicher Straff, und gleichwie

Leztlichen ein zeithero unterschiedliche, sowohl Rechenmaistere, alß Schuhlhaltere Sich mit privat-Informationibus dermaßen beladen, daß Sie die wenigste Zeit über Ihre Jugendt versehen können, Also soll hinfüro bey ernstlicher Straff, ein Jeder Rechenmaister und Schuhlhalter verbunden sein, Vormittag umbs Rathleuten, oder ufs wenigste ein halbe Stund nach dem Bettleuthen biß wenigstens 11/2 Stund nach der Vesper, in seiner ordentlichen Schuhl, ausser ehehafften geschäften, Sich finden lassen.

Decretum in Senatu
31 Marty Ao. 1665. 


Auß Befehl der Herren Deputirten Wohl Edel Gestreng ist dieser Ordnung folgender Paß uf der Vorgeher vorherbeschehenes suppliciren beygerücket worden:

Daß Künfftighin kein Lehrjung entweder unter 18 Jahren seines Alters, eingeschrieben, oder so er ia Jünger auffgedingt werden sollte, doch ehender nicht, biß er nach Außgang seiner Lehrzeit, das 25te Jahr erreicht in das Examen genommen,

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Anonym: Von den Teutschen Schulen in Nürnberg in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 417. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Von_den_Teutschen_Schulen_in_Nuernberg.pdf/28&oldid=- (Version vom 1.8.2018)