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wird. Dem Abte Von Salmansweiler wurde 1295 ein geschenktes Gut bestritten, welches der Schenker angeblich in dritter Hand von dem Grafen von Hohenberg hatte, und dem Abte aufgegeben, das zu erweisen mit zwei erbaren mannen, die des lehens genozze waerint oder ubergenozze.[1] Der Bischof von Osnabrück muss 1201 versprechen, Verleihungen ohne Zustimmung des Kapitels zu widerrufen, insbesondere in bonis ministerialium, quae in beneficio concessit nobilibus, quae tamen non nisi ministerialibus concedenda erant; wird hier zunächst nicht die Gränze zwischen dem vierten und fünften Heerschilde massgebend gewesen sein, sondern der Gegensatz zwischen Lehngut und Dienstgut, so musste diese Beschränkung doch die Gestalt einer Bestimmung der Güter für bestimmte Heerschilde annehmen, seit das Dienstverhältniss mehr und mehr in das Lehnsverhältniss überging. Es werden weiter insbesondere einzelne Lehen als Fürstenlehen bezeichnet. Der Bischof von Regensburg verspricht 1205, den Herzog von Baiern zu belehnen proximo beneficio, quod vacaverit ecclesie ab aliquo principe, mit Ausnahme der Lehen des Königs, des Domvogts und des Grafen von Hohenburg; und 1224 bekundet der Herzog, dass das Versprechen eines beneficium principis durch Belehnung mit dem Lehen des Grafen von Dornberg gelöst sei.[2] Die Erwähnung der Grafen zeigt allerdings, dass der Ausdruck Fürst hier in weiterer Ausdehnung gebraucht ist, wie das in Baiern auch nach Abschliessung des neuern Fürstenstandes wohl noch der Fall war;[3] aber es dürfte doch kaum anzunehmen sein, dass auch das Lehen eines Mittelfreien genügt haben und demnach schliesslich auch hier vielleicht nur der Gegensatz zwischen Mannlehen und Dienstlehen betont sein würde. Aehnlich bekundet K. Konrad 1145, dass der Erzbischof von Magdeburg dem Hartwig von Stade versprochen habe beneficium. c. marcarum, quod primum de manu cuiusdam principis vel cuiusquam nobilis vacaverit;[4] sollten dadurch nur Dienstlehen ausgenommen sein, so müssten Schöffenbare so selten belehnt gewesen sein, dass man

  1. Schmid Mon. Hohenbergica 1, 120.
  2. Quellen u. Erört. 5, 6. 30.
  3. Vgl. Reichsfürstenst. § 18. 35. 92.
  4. Tolner Hist. Palat. 44.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 210. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_214.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)