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die Verhältnisse zum Theil anders lagen, so wurden später wohl viele freie Herren zu Fürsten erhoben, aber keine schon bestehende Fürstenthümer an sie verliehen.[1]

Die Mittelfreien waren durch kein landrechtliches Moment von den Hochfreien geschieden; hier hätte demnach durch blosse Besserung in der Mannschaft ein Steigen aus dem fünften in den vierten Heerschild stattfinden können. Und die Statthaftigkeit einer solchen Erhöhung, mag sie nun unmittelbar, oder erst in einer spätern Generation eintreten, möchte ich nicht bezweifeln. Der Domvogt von Regensburg, ein Edelherr von Lengenbach, hatte vom Grafen von Sulzbach Reichsafterlehen; als 1188 die Sulzbacher Reichslehen heimfielen, gab der Domvogt dem Kaiser zweihundert Mark Silber für unmittelbare Belehnung durch das Reich.<refMon. Boica 29b, 315.></ref> Stand es in der Hand des Kaisers, ihn an einen andern Hochfreien als Mann zu weisen, so wird der Werth, den der Domvogt darauf legte, das zu vermeiden, doch wohl daraus zu erklären sein, dass er ausserdem nur von Fürsten belehnt war und dennoch nach Beseitigung jener Mannschaft die lehnrechtliche Stellung der Hochfreien einnahm. Dasselbe würde denn auch für die verschiedenen rein lehnrechtlichen Abstufungen der lothringischen freien Herren zu gelten haben, während im Systeme des Sachsenspiegels, welches nur eine Stufe freier Herren kennt, von einer solchen Erhöhung allerdings nicht die Rede sein kann.

Eben so wenig von einem Steigen aus dem fünften in den vierten Schild überhaupt. Denn auch für den ritterbürtigen Schöffenbaren kennen wir keinen Weg, durch den er, wenigstens in früherer Zeit, hätte zum freien Herren werden können; die Stellung des letztern erscheint ausschliesslich an die Geburt geknüpft.

Für die Dienstmannen ergibt sich allerdings die Möglichkeit einer Besserung der landrechtlichen Stellung durch Freilassung; aber während der Sachsenspiegel freigelassenen Dienstmannen im allgemeinen nur freier Landsassen Recht zugestehen

  1. Vgl. Reichsfürstenst. § 187.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_211.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)