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einmal kann es sich fragen, ob diese Anschauung eine allgemeingültige war, ob sie thatsächlich streng eingehalten wurde, ob sie weiter nicht etwa zunächst auf Sachsen einzuschränken ist. Allerdings findet sich der Satz auch im Schwabenspiegel;[1] aber nicht umgearbeitet, sondern wörtlich aus dem Sachsenspiegel wiederholt; und in solchen Fällen scheint mir überhaupt geringe Bürgschaft vorzuliegen, dass der Verfasser sich wirklich vergegenwärtigte, ob seine Angabe auch den süddeutschen Verhältnissen entspreche. Weiter aber ist ausdrücklich gesagt, dass die Niederung des Schildes nur für zwei Geschlechtsfolgen nachwirke, also doch nicht unbedingt vererblich ist. Wenn nun der niedere Schild ganzer Klassen überhaupt nur durch eine Lehnsverbindung bedingt ist, wie die der Mittelfreien zu den Hochfreien, so beruht die Stellung der ganzen Stufe ursprünglich nur auf einer Niederung des Schildes; und folgerecht muss dann doch der Enkel desjenigen, welcher die Mannschaft besserte, den höhern Schild wieder gewinnen. Ist weiter auf die Folgen einer Standeserhöhung für den Heerschild in den Rechtsbüchern nicht besonders hingewiesen, so werden wir auch hier nach verwandten Fällen annehmen müssen, dass, wenn nicht gleich, doch wenigstens nach zwei Generationen auch in dieser Richtung die vollen rechtlichen Wirkungen sich geltend machten.[2] Da es sich für uns zunächst um die Möglichkeit einer Erhöhung überhaupt handelt, nicht um die Frage, in welcher Generation dieselbe eintrat, so werden wir annehmen dürfen, dass die bezeichneten Fälle eine Erhöhung zur Folge haben mussten, und untersuchen demnach, in wie weit sie bei den einzelnen Stufen eintreten konnten.

Die Erhebung zum römischen Könige schloss unzweifelhaft eine Erhöhung des Schildes in sich. Wenn das Lehnrecht davon schweigt, so mag das auffallen, dürfte aber doch eine Erklärung zulassen. Dem Lehnrechte gilt im allgemeinen der Schild als ein erbliches Verhältniss, er erscheint als solches auch in dem einzigen zugestandenen Falle einer Erhöhung, da auch der Fürstensohn als Fürstengenosse die Rechte des dritten

  1. Schwäb. Lhr. 42.
  2. Vgl. Homeyer S. 303. 307.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_206.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)