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ist also nicht ursprünglich; glaubte man aber später es hinzufügen zu sollen, so lässt das doch darauf schliessen, dass man fühlte, ohne dasselbe sei der Ausdruck zu eng gefasst, er komme eigentlich allen ritterbürtigen Freien, also auch den Mittelfreien zu. Heisst es hier im Deutschenspiegel und einigen andern Texten nicht Mittelfreie, sondern, obwohl offenbar gleichbedeutend, Mittelherren, so vermehrt das einerseits die Belege für die Unsicherheit im Gebrauche dieser Ausdrücke, während es andererseits auch in so weit zu beachten sein dürfte, als der Ausdruck Dominus vielfach auf den Stand der freien oder edeln Herren beschränkt erscheint.

Der Ausdruck Semperfrei wird nun aber keineswegs immer nur für Fürsten und freie Herren oder gar nur eine bevorzugte Klasse freier Herren gebraucht. Wir finden ihn durchweg an Stellen, wo im Sachsenspiegel von schöffenbar Freien die Rede ist, und zwar so gebraucht, dass sich unzweifelhaft ergibt, dass den Verfassern des süddeutschen Rechtsbuchs die Bedeutung des Schöffenbaren wenig klar war. Denn obwohl diese ersetzend,[1] finden wir in der erwähnten Stelle die Semperfreien auf Fürsten und freie Herren beschränkt, was dem Begriffe des Schöffenbaren nicht entspricht. In andern Stellen ersetzen sich nicht nur die Ausdrücke, sondern auch das, was von den Semperfreien gesagt ist, passt nicht auf jene engere Bedeutung, entspricht vielmehr dem weitern Begriffe des Schöffenbaren; so da, wo vom Lehen an Gerichte die Rede ist.[2] Endlich finden wir ganz unabhängig vom Sachsenspiegel im Lehnrechte die Semperleute im siebten Heerschilde, also weit unter freien Herren und Mittelfreien und nach Vergleich mit dem Landrechte alle Nichteigenen und ehelich Gebornen bezeichnend.[3]

Schliessen sich nun die Mittelfreien mehrfach als nächstuntere Stufe an die Semperfreien an, so muss schon durch die verschiedene Bedeutung dieser auch eine verschiedene Bedeutung

  1. Vgl. Sächs.Ldr. 1, 2 § 1.
  2. Sächs.Ldr. 3, 54 § 1. Schwäb. Ldr. 121 I.
  3. Schwäb. Lhr. 1. Deutschsp. Ldr. 5. Schwäb. Ldr. ed. Schilter 3. vgl. ed. Wackernagel 5.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_151.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)