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comes H. de Hoya dicit se de manu eiusdem domini Palatini tenuisse; super quibus ita conventum est, quod si prenominatus comes per ius vasallorum nostrorum declarare potuerit, quod ipsum pro recipiendis eiusdem bonis ad dominum de Luneburg transmittere non debeamus vel possimus, salva benevolentia et amicitia eiusdem domini de Luneburg sepedictus comes eadem bona, si qua fuerint, de manu nostra tenebit.[1] Der Unterschied ist offenbar darin zu suchen, dass der Pfalzgraf Reichsfürst, der Herr von Lüneburg nur Fürstengenoss war; und wir dürfen schliessen, dass, obwohl ein freier Herr von letzterm ohne Niederung Lehen nehmen konnte, sein aktives Lehnrecht doch nicht so völlig mit dem des Reichsfürsten zusammenfiel, dass es mindestens zweifelhaft war, ob der obere Herr einen Vasallen vom Reichsfürsten an einen Fürstengenossen weisen dürfte.

Lassen wir nun die erwähnten Fälle einer Belehnung von Grafen durch Grafen als nicht hieher gehörig bei Seite, so scheint die Angabe des Sachsenspiegels wenigstens für das östliche Sachsen, also das Land seiner Entstehung, durchaus zu bewähren, insofern mir hier keine Lehnsverbindung zwischen freien Herren bekannt geworden ist. Die Grafen von Valkenstein, deren bezügliche Verhältnisse genauer untersucht sind, hatten wohl Lehen von den Grafen von Anhalt und sonstigen Laienfürsten, aber nicht von andern Grafen, während sie selbst keine freie Herren zu Mannen hatten.[2] Nach Urkunde des Pfalzgrafen Heinrich von Braunschweig hat 1225 Basilius von Osterrode vier verschiedene Lehnstücke von vier verschiedenen, aber sämmtlich den freien Herren angehörigen Lehnsherrn, nämlich den Grafen von Eberstein und Blankenburg und den Edelherrn von Schonenberg und Plesse, und zwar alle als Afterlehen vom Pfalzgrafen;[3] dass in allen vier Fällen nur ein mittlerer Herr erscheint, würde doch ein starker Zufall sein, wenn Lehnsverbindungen unter freien Herren selbst gewöhnlich gewesen wären. Dass solche überhaupt nicht stattfanden, wird freilich durch das Gesagte nicht bewiesen;

  1. Orig. Guelf. 4, 113. vgl. Sudendorf UB. 1, 11.
  2. Schaumann G. der Grafen v. Valkenstein. 125.
  3. Orig. Guelf. 3, 699.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_133.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)