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Nachfolger im Fürstenthume, sondern von einem jüngern Sohne empfängt. Und lässt die Theorie die Niederung des Schildes auch nach Aufhören der dieselbe veranlassenden Mannschaft noch für zwei Generationen nachwirken, so sollte folgerichtig doch der höhere Schild des Vaters auch dann fortwirken, wenn dem Sohne das jenen bedingende Fahnlehen fehlt; und wenigstens einen Beleg konnten wir für die Wirksamkeit dieser Auffassung beibringen.[1] Insbesondere aber scheinen die thatsächlichen Lehnsverbindungen für eine solche Auffassung zu sprechen. Denn einerseits scheinen die gräflichen Vasallen der Grafen von Orlamünde zu erweisen, dass freie Herren als Mannen von Fürstengenossen ihren Schild nicht zu niedern glaubten. Dasselbe ergibt sich, wenn 1174 der Graf von Berg, welcher nur Lehen vom Reiche und von Fürsten hatte, Mann des Grafen Heinrich Raspe, Bruders des Landgrafen von Thüringen, wird.[2] Und sind die Welfen von 1180 bis 1235 nur als Fürstengenossen zu betrachten, da ihnen das Fahnlehen fehlte, so wird man doch gewiss nicht angenommen haben, dass die zahlreichen Grafen und Herren, welche welfische Vasallen blieben, dadurch ihren Schild niederten. Andererseits aber scheinen die Fürstengenossen auch in ihren passiven Lehnsverhältnissen die Forderungen des fürstlichen Schildes erfüllt, von keinem Laienfürsten Lehen genommen zu haben; denn weder zeigt sich in Sachsen eine Spur des lothringischen Brauches, wonach die jüngern Söhne ihr Erbtheil vom ältern zu Lehen nahmen, noch sind mir sonst Laienfürstenlehen der Grafen von Orlamünde, Groitsch, Wettin, Brene, der thüringischen Nebenlinien irgendwie bekannt geworden. Gerade für die von Orlamünde dürfte sich das noch näher begründen lassen. Hatten sie überhaupt Lehen von Laienfürsten, so wäre doch gewiss zunächst an die Landgrafen von Thüringen, später auch Markgrafen von Meissen zu denken. Nun finden wir in der Geschichte der Landgrafen zum J. 1342 die sehr bezeichnende Erzählung: Et accidit, quod semel idem comes de Wymar esset

in Erfordia in hospitio suo et marchio pertransiens civitatem

  1. Vgl. oben S. 18.
  2. Lacomblet UB. 1, n. 448.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_131.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)