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Oesterreich vom Abte belehnt.[1] Und die jetzt festere Einfügung der Reichsabteien in den Reichslehnsverband wird nicht wenig dazu beigetragen haben, dass im dreizehnten Jahrhunderte solche Vergabungen nur noch ganz vereinzelt vorkamen und auch dann mehrfach rückgängig gemacht werden mussten.[2]

Das Lehnrecht solcher Aebte wird man kaum einfach dem der Unfähigen gleichstellen, ihm andererseits aber auch nicht die Anschauung eines niedrigern geistlichen Heerschildes unterlegen dürfen; die Bestimmung K. Friedrichs über Nienburg wird doch kaum anders verstanden werden können, als dahin, dass dem Abte und seinen Vasallen ihr bisheriger lehnrechtlicher Rang vollkommen gewahrt werden sollte. Man konnte dabei davon ausgehen, dass man die Investitur durch den Bischof als etwas dem Lehnwesen ganz Fremdes betrachtete; auch finde ich sie nirgends als Lehnsverhältniss bestimmter bezeichnet; schreibt um 1280 der Bischof von Bamberg an den Abt von Niederaltaich: amministracionem regalis iuris, quod ad nos ex imperiali donacione pertinere dinoscitur, vobis cum omni sui plenitudine per presentes litteras duximus concedendam, ita tamen, ut iuramentum nobis debitum, cum requisiti fueritis, nobis ea fidelitate qua convenit faciatis,[3] so geht das nicht über die Formen der Treuverpflichtung, wie sie auch früher bei der Investitur üblich war,[4] hinaus. Ich denke, die Sache wird etwa so zu fassen sein, dass wir zwar solchen Aebten den zweiten Heerschild, und damit den Heerschild überhaupt, nicht zusprechen dürfen, da ihnen als nicht vom Reiche belehnt das Erforderniss der passiven Lehnsfähigkeit fehlte; dass ihnen aber bezüglich der aktiven Lehnsfähigkeit die Rechte des zweiten Heerschiides vorbehalten waren. Und damit wäre dann auch vereinbar; dass sie Laienfürsten zu Mannen haben konnten.

Entsprechend würden wir uns denn auch die Stellung von Bischöfen zu denken haben, welche früher unmittelbar, später von geistlichen Fürsten investirt wurden; der Bischof von Triest,

  1. Mon. Boica 11, 321. 324.
  2. Vgl. Reichsfürstenst. § 235 n. 4. 237 n. 9. 243 n. 8.
  3. Mon. Boica 11, 254.
  4. Vgl. oben S. 54.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_116.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)