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der Beliehene, weil er ein Benefizium hatte, in einem der spätern Mannschaft entsprechenden Verhältnisse zum Bischofe oder Abte gestanden habe. Der Ausdruck Beneficium wird uns für die frühere Zeit zunächst nur ein rein dingliches Verhältniss bezeichnen, die Nutzniessung eines Gutes, dessen Eigenthum einem Andern verbleibt, mit welchem eine persönliche Verpflichtung gegen den Verleiher nicht nothwendig verbunden war;[1] und solches wurde ja auch in früherer Zeit, wie wir das bei dem ohne Mannschaft empfangenen Lehen oder beim Zinslehen sahen, als ohne Einfluss auf den Schild des Beliehenen betrachtet.[2] Ganz entsprechend dem späteren Zinslehen, offenbar ohne Begründung einer weitern persönlichen Verpflichtung, können wir gräfliche Kirchenlehen jener frühern Zeit ausdrücklich nachweisen; Graf Orendil schenkt 813 Eigen an Freising, so dass es nach seinem Tode an die Kirche fallen soll: si autem aliquis de filiis meis dignus fuerit, ut ad ministerium comitis pervenerit, hoc volo atque constituo, ut iam dictam rem cum consilio episcopi in beneficium accipiat ea ratione, ut decem solidos de argento ad censum domui sancte Marie exinde reddat.[3] Erst dann werden wir ein dem späteren Mannlehen entsprechendes Verhältniss auch in früherer Zeit annehmen dürfen, wenn zum Benefizium auch die Vasallität hinzukam, wenn sich nachweisen lässt, dass der Beliehene sich zu einer der späteren Mannschaft entsprechenden persönlichen Verpflichtung und den dadurch bedingten Diensten herbeiliess. Mag auch vorwiegend das Benefizium verliehen sein, um den Beliehenen zum Vasallen zu haben, so war der Ausdruck doch noch überall anwendbar, wo eine Verleihung zur Nutzniessung von der Uebertragung zu Eigen unterschieden werden sollte; und eine solche Verleihung konnte ja durch die verschiedensten Gründe veranlasst sein. Würde der Ausdruck Beneficium allein die Annahme der Vasallität rechtfertigen, so hätten wir schon 946 ein Beispiel, dass einer der mächtigsten

Fürsten Vasall des Bischofs von Speier wurde. Der fränkische

  1. Vgl. Roth Benefizialw. 435. Waitz Verfassungsg. 4, 218.
  2. Vgl. oben S. 16. 27.
  3. Meichelbeck Hist. Fris. lb, 159. Vgl. Waitz Verfassungsg. 4, 155. 169,
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_089.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)