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ipsum feodum ea integritate, qua et nos, ab episcopo possidebit.[1] Aus der bestimmten Hindeutung darauf, dass ein jüngerer Sohn den Lehnseid zu leisten habe, mss doch fast nothwendig gefolgert werden, dass der König oder ein königlicher Nachfolger denselben nicht zu leisten hatte.

Als Ergebniss werden wir etwa festhalten dürfen: bis auf den Ausgang der fränkischen Kaiser war ein passives Lehnsverhältniss des Königs zu den Reichskirchen unbekannt; noch die Könige Lothar und Konrad suchten die Kirchenlehen, welche sie bei ihrer Wahl hatten, wenigstens baldmöglichst auf ihre Erben zu übertragen; aber schon K. Friedrich I behielt anstandslos seine ererbten Lehen, während eine Nachwirkung der frühern Anschauung sich noch darin zeigt, dass er neuerworbene Lehen seinen Söhnen übertragen liess; später scheint man keinerlei Anstoss an dem Verhältnisse, mehr gefunden zu haben; nur dass anscheinend die Belehnung des Königs in einer nicht näher nachweisbaren Form erfolgte, welche die Mannschaft ausschloss. Doch musste auch so das ganze Verhältniss bei dem weiten Umfange, den es gewann, der Lehre von der Folge der Heerschilde einen starken Stoss versetzen.

Selbst der Schwabenspiegel, wenn er sagt, dass der zum Könige zu Wählende nur der Pfaffenfürsten Mann sein dürfe,[2] verlangt damit, dass der zu Wählende keines Laien Mann sein dürfe. Wählte man einen Reichsfürsten zum Könige, so kam diese Vorbedingung, wenn wir von den näher zu besprechenden Lehnsverbindungen mit ausländischen Königen absehen, überhaupt nicht in Frage, da für den Fürsten dieselbe Forderung gestellt war. Seit dem Interregnum gelangten nun aber auch Magnaten zur Krone. Von diesen dürfte nur Rudolf seit der Erledigung des Herzogthums Schwaben keines Laien Mann gewesen sein; bei Wilhelm, Adolf und Heinrich wurde wenigstens bei der Wahl jene Bedingung ausser Acht gelassen; denn der Graf von Holland war Vasall von England, Holland, Brabant

und Flandern; der von Nassau von Rheinpfalz und wahrscheinlich

  1. Trouillat Mon. 1, 400.
  2. Schwäb. Ldr. 123.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_054.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)