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K. Friedrich 1237 vom Bischöfe von Passau bei Verleihung eines Pfandlehens investiens nos de ipso feudo,[1] und 1236 vom Bischofe von Strassburg: et de predicto feudo investivit nos corporaliter, ut est moris[2] so kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, dass eine förmliche Belehnung, und zwar nicht eines Stellvertreters, sondern des Königs selbst stattfand.

Dagegen fehlen freilich andererseits Ausdrücke, welche sich auf das persönliche, durch die Lehnsverbindung bedingte Abhängigkeitsverhältniss beziehen, fast ganz. Ich wüsste nur anzuführen, dass K. Philipp, und doch auch nur in einer Urkunde des Abts, Vasallus des Stifts Fulda heisst, wie er in derselben Urkunde für den sonstigen Gebrauch, wonach der König nicht Zeuge für Fürsten ist, die Zeugenreihe eröffnet;[3] dann aus späterer Zeit, dass K. Karl 1346 erklärt, als Graf von Luxemburg genannte Stücke von Trier zu Lehen zu haben und zwar cum onere fidelitatis et aliis de talibus feudis debitis de consuetudine vel de jure.[4] Insbesondere aber ist mir nicht eine einzige Stelle bekannt geworden, nach welcher wir annehmen müssten, dass der König Mannschaft geleistet habe; und das war ja der entscheidende Punkt, welchen man so vielfach, wie wir zeigten, zu umgehen suchte, um eine Niederung des Schildes zu vermeiden. Allerdings muss es auffallen, dass in den Urkunden der staufischen Zeit nirgends von einer Nachsicht oder einem Ersatze derselben, wie doch sonst so häufig der Fall war, die Rede ist. Aber wenigstens mittelbar wird sich aus einer der bezüglichen Stellen schliessen lassen, dass sie vom Könige selbst nicht geleistet wurde. In der Urkunde, durch welche K. Heinrich 1185 bekundet, dass der Bischof von Basel ihn mit der Hälfte von Breisach und Eckartsberg belehnt habe, heisst es: Si divine ordinationis gratia plures nobis provideat heredes, aliquis eorum, qui rex vel imperator non fuerit, beneficium illud ab episcopo tenebit, homagium ei faciendo. Si vero unicus nobis fuerit

heres, qui domino favente, regni acceperit gubernationem, hoc

  1. Mon. Boica 30a, 263.
  2. Huillard H. D. 4, 815.
  3. Reg. Boica 1, 381.
  4. Hontheim H. Trev. 2, 172.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_053.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)