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imperii.[1] Trotz der Zustimmung des Königs werden wir darin nicht einmal ein vereinzeltes Ausnahmeverhältniss,[2] sondern um so mehr nur einen jeder berechtigten Grundlage entbehrenden Versuch, die Lehnsverbindung mit dem Reiche zu lockern, sehen müssen, als 1291 der Pfalzgraf versprochen hatte, seine Tochter einem der beiden Söhne des Königs von Frankreich nach dessen Wahl zu geben und sich zugleich für den Fall, dass das der älteste, also der künftige König von Frankreich sein werde, verpflichtet, beim römischen Könige oder Kaiser Verzicht auf die Mannschaft, welche ihm wegen der Grafschaft Burgund gebühre, zu erwirken;[3] bei der geringen Aussicht, dass ein deutscher König sich würde zum Kaiser krönen lassen, konnte das Zugeständniss K. Adolfs zunächst genügen. Zudem war der Pfalzgraf erst 1289 von Rudolf, der ja auch nicht Kaiser war, genöthigt, seine gesammten Besitzungen von ihm zu Lehen zu nehmen.[4]

Auch darauf scheint nicht das Geringste hinzudeuten, dass der römische König seinem noch lebenden zum Kaiser gekrönten Vater gleich andern Fürsten durch Mannschaft verpflichtet gewesen sei; wäre es der Fall gewesen, so würde sich fast nothwendig in den die Beziehungen König Heinrichs zu seinem Vater Kaiser Friedrich II betreffenden Aktenstücken eine Hinweisung darauf finden müssen, was nicht der Fall ist. Ebenso unterliegt es ja keinem Zweifel, dass auch Fürsten ohne irgend eine Niederung des Schildes auch bei Lebzeiten des Vaters vom römischen Könige belehnt werden konnten, wenn dieser dazu bevollmächtigt war; wurde 1222 die Rechtmässigkeit der Belehnung des Bischofs von Hildesheim durch K. Heinrich von Seiten der Stiftsministerialen bestritten, so gründete sich das wohl weniger auf einen Zweifel an der Fähigkeit des römischen Königs überhaupt, als an der Bevollmächtigung durch den Kaiser.[5] Für das Gebiet des Lehnrechts scheint ein Auseinanderhalten des Kaisers und des Königs

in keiner Richtung geboten zu sein.

  1. Chevalier Mem. de Poligny. 1, 380.
  2. "Vorlage":Ausuahmeverhältnis
  3. Chevalier 1, 376.
  4. Ellenhardi chron. Mon.Germ. 17, 131.
  5. Vgl. Schannat Vind. litt. 1,192.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_036.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)