Seite:Vom Heerschilde 029.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

des Verhältnisses für diesen nicht mehr statthaft erscheinen, da es 1355 durch Vertrag ausdrücklich beseitigt, der Graf von Savoien dagegen nun Vasall des Delfin wurde.[1] Beispiele für wechselseitige Belehnung, wenn das Verhältniss auch nicht so absichtlich, wie hier, herbeigeführt sein mochte, finden sich auch sonst in den romanischen Reichslanden; so war der Bischof von Sitten vom Grafen von Savoien und gleichzeitig dieser von jenem belehnt.[2]

Dem Gebiete des strengen deutschen Lehnrechtes scheint, wie jene Fälle des Lehnbesitzes ohne Mannschaft, so auch ein solches Durchkreuzen der Lehnsverpflichtung völlig fremd gewesen zu sein, wenn wir von dem später näher zu erörternden Lehnsverhältnisse des Königs zu den geistlichen Fürsten absehen wollen. Die hier gebräuchlichen Auskunftsmittel schlossen sich, wenn sie auch nach strengem Rechte verboten sein mochten, doch ganz eng der regelmässigen Form der Lehnsverbindung an. Weiter freilich, als irgend einer der besprochenen Wege, entfernt sich von dieser der ganz vereinzelt vorkömmende lehnweise Besitz ohne Belehnung durch den Herrn, bei welchem von einer eigentlichen Lehnsverbindung kaum mehr die Rede sein kann; es handelt sich um Uebertragung des Genusses von Gütern in besonderer für den Einzelfall vertragsweise festgestellter Form, bei welcher man aus diesem oder jenem Grunde die Anschauung einer Lehnsverbindung festzuhalten wünschte, ohne eine solche wirklich einzugehen. So bekundet 1249 Herzog Wartislaw von Pommern: suscepimus de summo altari b. virginis Marie presente abbate in Hilda nomine dicti monasterii sub conditione iuris feodalis oppidum in fundo ecclesie eiusdem noviter instauratum quod Gripeswald lingua Theotonica appellavit —; hec ipsa etiam feodalis hereditas ad filios nostros et filiorum filios et ipsos tantum masculos et sic deinceps per lineam descendentem in eodem sexu, qui etiam

idem oppidum successive conditione eadem ab altari suscipient.

  1. Lünig C. d. It. 3, 1038.
  2. Cibrario Storia d. mon. di Savoia 2,6.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_029.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2019)