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Burchard zu Wirzburg drei Mannen des Edeln von Hohenlohe zu dessen Nutzen.[1]

Jenes einfachste, den Erwerber kaum genügend sichernde Mittel wurde wohl nur dann angewandt, wenn von vornherein an baldiger Einwilligung des Herrn nicht zu zweifeln war. Häufiger finden wir die Scheinleihe, welche die Rechte des Erwerbers wenigstens gegen den Veräusserer sicherer stellte, da nicht diesem die Gewere blieb, sondern dieselbe an von jenem ohnehin abhängige Lehnsträger kam; das Gut wird an Mannen des Erwerbers geliehen, welche es ihm zu Nutzen halten. Diesem Ausweg stand nun allerdings in so weit nichts im Wege, als der Vasall auch ohne Einwilligung des Herrn sein Lehngut weiterleihen mochte;[2] insoweit es sich aber nur scheinbar um eine Weiterverleihung, thatsächlich um eine Veräusserung ohne Einwilligung des Herrn handelt, so ist die Scheinleihe in den Rechtsbüchern ausdrücklich verboten und soll den Verlust des Lehens nach sich ziehen;[3] auch K. Friedrich sagt 1154 und 1158 in den Konstitutionen gegen Veräusserung der Lehen: Callidis insuper quorundam machinationibus obviantes, qui pretio accepto quasi sub colore investiture, quam sibi licere dicunt, feuda vendunt et ad alios tramsferunt, ne tale figmentum vel aliud ulterius in fraudem huius nostre constitutionis excogitetur, omnibus modis prohibemus, pena auctoritate nostra imminente, ut venditor et emptor qui tam illicite contraxisse reperti fuerint, feudum amittant et ad dominum libere revertatur.[4] Dennoch war die Scheinleihe zumal im dreizehnten Jahrhunderte sehr üblich und erleichterte es den Fürsten wesentlich, ihre Territorien durch Erwerbung fremder Lehngüter abzuschliessen.

Zuweilen wird der Grund der Verleihung an Mannen des Erwerbers gar nicht erwähnt und nicht angedeutet, dass das nur eine vorübergehende Massregel sein solle. Der Erzbischof von Mainz erkauft 1237 von den Edeln von Merenberg die Grafschaft

Reuschel mit der Bestimmung: Comiciam supradictam dicti

  1. Hansselmann Landeshoheit 1,402.
  2. Homeyer S. 431.
  3. Homeyer S. 430.507.
  4. Hon. Germ. 4,96.113.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_015.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)