Seite:Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreussen.pdf/35

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

aufgenommen. Durch die Cabinets-Ord. v. 31. März 1817 (Einsetzung des Staatsraths) wurde die Entwerfung einer Verfassungsurkunde befohlen, dieselbe aber – im Widerstreit mit dem §. 5 des Edicts v. 22. Mai – nur Staatsbeamten übertragen. Im Juli 1819 vollendet, blieb sie ununterzeichnet in der Staats-Canzlei; statt der allgemeinen erwarteten Bekanntmachung erfolgten polizeiliche Verhaftungen, Inquisitionen wegen demagogischer „Umtriebe“ und – die Karlsbader Beschlüsse; Censur-Edicte unterdrückten die öffentliche Stimme und das freiere Wort verhallte in Gefängnissen. –

Erst 1823 – acht Jahre nach der Verordnung über die „ohne Zeitverlust“ zu bildende Volksrepräsentation – erschien das Gesez über Errichtung der Provinzialstände; Reichsstände wurden darin als bevorstehend angekündet. Siebenzehn neue Jahre verflossen, – die Provinzialstände warteten vergebens auf ihre gesezliche Ergänzung: die Reichsstände. Stimmen des Mißbehagens über büreaukratische Erstarrung wurden indessen laut, und der westphälische Landtag erinnerte (i. J. 1830) einstimmig, an das unvollendete Verfassungswerk; – die reichständische Versammlung unterblieb nach wie vor. Das Edict v. 17. Januar 1820 hatte die Staatsschuld wie jede künftige Anleihe „unter die Garantie der Reichsstände“ gestellt; – Die garantirenden Reichsstände aber existirten und existiren noch immer – nur allein in der Gesezsammlung und in der Hoffnung des preußischen Volkes.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/35&oldid=- (Version vom 1.8.2018)