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aus, das dem ersten Gerichtshofe zur Publication übersendet wird. (Ergänzung. z. Pr. Cr. R. herausgegeben v. Gräff, Koch etc. 1838. I. pag. 155—157.) Die Cabinets-Ordre v. 25. Januar 1823 befiehlt ferner, daß – wenn bei Prozessen zwischen Privatleuten, oder zwischen Privaten und dem Staate (!) eine in Staatsverträgen enthaltene Bestimmung zur Entscheidung der Sache beiträgt, die Gerichte „ohne Unterschied, ob der preußische Staat bei Abfassung der Verträge concurrirt oder nicht,“ „vor Abfassung des Erkenntnisses“ die Aeußerung des Ministers einholen und bei der Entscheidung lediglich darnach zu achten haben (siehe Klüber Selbstständigkeit des Richteramts etc.) –

Und trotz alledem mißtraut man der richterlichen Willfährigkeit; denn nicht selten (wie bei sog. Staatsvergehen) werden Special-Commissionen ernannt oder wohl gar polizeylich-administrative Maßregeln beliebt. Hieher gehört z. B. das Gebot für die rheinischen Justizbehörden, sich in die Verhaftungen von Demagogen nicht eher zu mischen, als bis die Administration die Sache dem Gerichte übergeben werde. (Cab. Ordr. v. 21 Augst. 1819, nie förmlich publicirt und erst im Jahre 1824 durch Lottners Sammlung III. 569, bekannt geworden). Eine fernere Cab. Ord. v. 15. Januar 1825 ermächtigt die rheinischen Polizeibehörden, nach den Gesezen der alten Provinzen zu verfahren und mit Gefängniß oder Zwangsarbeit von 8 Tagen bis 4 Wochen (ohne Concurenz der Justiz) zu strafen.

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/19&oldid=- (Version vom 1.8.2018)