Seite:Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreussen.pdf/13

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

„bei Parheiungen in derselben“ (!) aufzulösen, oder die Schuldigen auszuschließen (§. 83.), ja selbst unter Umständen den Gemeinden die Städte-Ordnung ganz zu entziehen (§. 139.). Von allem Diesem enthielt die ältere Städte-Ordnung kein Wort.

Die genannten und viele andere Unterschiede der beiden Gesetze würden von selbst in die Augen fallen, wenn man bei der Zusammenherausgabe beider die einzelnen §§. dem Inhalte nach, nicht – wie weislich geschehen – der Zahl nach gegenüber gestellt hätte; eine Vergleichung beider Ordnungen wäre dann aber freilich dem Leser zu leicht geworden und hätte einen zu factischen Prüfstein für die Beurtheilung der damaligen und jetzigen Richtung dargeboten. –

Wo die Städte-Ordnung von 1831 gilt (und nur diese darf jetzt neu eingeführt werden), ist nach Obigem der gesetzliche Einfluß des Cabinets schon mächtig genug; anders dagegen in Städten, die das Gesetz von 1808 noch nicht mit dem revidirten vertauscht haben: da hier das Recht der Regierung großen Theils nur auf die Einsicht der Rechnungs-Extracte beschränkt ist, muß man freilich der Gleichförmigkeit wegen auf allmählige Erweiterung der Schranken bedacht sein. Erwägt man außerdem, daß in großen Städten besondere, nur von dem Minister abhängige Polizeydirectionen angestellt sind, in kleinern Stadt- und Dorfgemeinden die Ortsbehörden sich unter unmittelbarer Aufsicht von der Regierung besoldeter

Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)