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Wie es in einem Lande, wo man so peinlich jede der Regierung mißliebige Aeußerung bewacht, mit der


Vertretung des Volkes


stehe, läßt sich leichtlich errathen. Wenn man die unbedingten (meist beamteten) Vertheidiger des Bestehenden fragt, jene Schriftsteller, deren Dienstbeflissenheit es so trefflich versteht Mücken zu feigen und Kameele zu verschlucken, so hört man alsbald die Communal-Verfassung, die Kreis- und Provinzial-Stände als repräsentirende Organe des Volksbewußtseins, als genügende Garantien der Zukunft lobpreisen. Daß diese Einrichtungen aber, so lange sie nicht in öffentlich berathenden Reichsständen ihre nothwendige Ergänzung erhalten, schlimmer als gar keine Vertretung, nämlich bloße Scheinvertretung sind, wird aus dem Folgenden sich nur zu augenfällig ergeben.

In Betracht der Communal-Verfassung muß vor allem die Städte-Ordnung von 1808 von der revidirten des Jahres 1831 wohl unterschieden werden. Erstere trägt den lieberalen Charakter der damaligen Zeit und achtet der Bürger Selbstständigkeit; die zweite wird überall von der Jetzt-Regierung begünstigt und den Städten dringend anempfohlen.

Während man 1808 keinem unbescholtenen Einwohner der Stadt das Bürgerrecht versagte (§. 19. d. St.-Ord.), wird von der revidirten Städte-Ordnung (§. 14. 15.) ein nicht unbedeutender Census verlangt; während 1808

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/11&oldid=- (Version vom 1.8.2018)