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23.

 Der Großmeister einige Dispositiones zu machen vor gut findet, soll es ihm zwar keineswegs widersprochen, vielmehr hierinn ihm jederzeit gehorcht werden, dagegen aber bey dem Generalcapitel, welches jedes Jahr auf Ostern gehalten wird, seine Verordnungen untersuchet, und durch Mehrheit der Stimmen nach Billigkeit, entweder bekräftiget oder verworfen werden, in welchem erstern Fall dann solche in das Ordensprotocoll eingetragen, und zum ewigen Gesetz verbleiben sollen.


24.

 Nichts weniger soll der Großmeister nach Gefallen ein Generalcapitel auszuschreiben befugt seyn, und im Fall, daß einer der 24 Kapitularen demselben nicht beywohnen könnte, soll er sich entschuldigen, und einem Commandeur oder sonst einem Ritter sein Votum zu geben, Vollmacht ertheilen; wie dann auch alle Erz- und Erbämter, ingleichen alle Großkreuz das Privilegium haben, in allen Capiteln, dafern sie dabey nicht erscheinen können, ihr Votum durch einen Bevollmächtigten abzulegen.


25.

 Alle Großkreuz und jeder Ordensritter sind verbunden, bey ihrer Aufnahm entweder selbst in Person, oder durch einen gevollmächtigten Ritter, auf sein Ehrenwort zu versichern, und zu schwören, in allen dem Orden angehenden Fällen sich