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Kreuz, in dessen mittleren blauen Ründung eines ieden Dienst mit goldenen lateinischen Buchstaben bemerkt ist, an einem weißen seidenen Band am Kleide tragen; die Erzämter aber zur Distinction der Erbämter, das weiße Band mit einer goldenen schmalen Einfassung haben.


20.

 Alle jetzige und nachkommende Großkapitularen, wie auch Besitzer der Erz- und Erbämter, Großkreuzcommandeur und Ritter sollen eidlich verbunden seyn, diesem unserm Fundationsbrief und Statuten fest und unverbrüchlich nachzuleben, und wird in jeder Zunge ein Großcommandeur und Protector des Ordens erwehlt werden.


21.

 Alle Chargen so erblich, werden nicht anders als durch die Wahl und Mehrheit der Stimmen, in dem versamleten Kapitel ertheilt; was aber die andern Chargen oder Distinctionen anbelangt, steht es in des zeitlichen Herrn Großmeisters Willkühr, dieienigen damit zu beehren, welche sie wollen; wie denn auch die Commandeurs ieder Zunge nicht anders, als durch Mehrheit der Stimmen derer Herrn Ordensritter, zu diesen Dignitäten gelangen können.


22.

 Alle Wahlen müssen dem Großmeister nicht nur notificiert, sondern auch von ihm das Gutachten der Wahl bestättiget werden. Und dafern