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Diverse: Verordnungen

Justiz zu machen, und da, wo es nöthig, die erforderlichen Reformen anzuordnen, die Administration Unsrer sämtlichen Domanial-Einkünfte, desgleichen der Landes-Revenüen, der Jagden, Bergwerke, Forsten und dergleichen, nach bester Ueberzeugung zu führen und einzurichten, ferner in Reichs- und Kreis-Sachen, auch Unsern Angelegenheiten mit Auswärtigen und Benachbarten, statt Unsrer alles, was Unsre Reichs- und Kreisständische Verhältnisse ohne Ausnahme erfordern und die Umstände erheischen, nach bestem Wissen und Gewissen und mittelst Instruirung Unsrer Abgesandten und Geschäftsträger, auch wo es nöthig Abordnung derselben, Correspondenz und Unterhandlung zu besorgen, in Absicht auf itzige oder künftige Streitigkeiten mit Unsern Nachbarn, oder andre Processe bey den Reichsgerichten, oder wo es sonst erforderlich seyn mag, alles ohne Ausnahme wahrzunehmen, zu dem Ende Anwälde in Unserm Namen zu bestellen und zu bevollmächtigen, Vergleiche zu stiften, oder Rechtsstreite anzufangen, Unsern Vasallen Belehnung zu ertheilen, und Unsre Lehensherrlichen Rechte sowohl, als Unsre eigene Lehns-Pflichten zu bewahren, auszuüben und zu beobachten; mit einem Worte: in Unserm Nahmen und an Unsrer statt alles dasjenige – Unsern ihm bekannt gemachten Absichten und Befehlen gemäß auszurichten – und zu thun, es sey hierin benannt oder nicht, was Wir selbst zu thun befugt und verpflichtet seyn würden. Welches alles Wir völlig genehm- und mehrerwähnten Unsern bevollmächtigten dirigirenden Minister, Freyherrn von Hardenberg, dabey schadlos zu halten und zu schützen, hiemit feierlichst versprechen, auch selbigem Gewalt und Vollmacht ertheilen,

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_1).pdf/10&oldid=- (Version vom 14.8.2016)