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Diverse: Verordnungen

Entzündungs- und Eyterungs-Fieber voraussetzen, oder sonsten Kennzeichen einer graßirenden Viehseuche sich veroffenbaren, davon sofort bey denen Behörden die schuldige Anzeige jedesmalen erstattet, und derselben Verfügung darüber fördersamst und bey Vermeidung einer empfindlichen Leibesstrafe eingeholet werden müsse.

 Hiernächst erachten Wir für nothwendig hierbey auch noch dieses geschärftest zu verordnen, daß sich von nun an kein Mezger, und zwar in jedem Übertretungsfall bey Fünf Reichsthaler Strafe, mehr unterfangen solle,

 a) das Vieh, besonders Kälber und Lämmer, sobald das Fell abgenommen worden ist, annoch warm aufzublaßen, als wodurch die weiße zelligte Haut, womit das Fleisch umgeben ist, und worein die Natur das Fett ableget, sich in die Höhe hebt und den Anschein machet, als ob das Fleisch besonders fett wäre, immassen außer dem darunter verstecktem Betrug dieses Aufblasen noch überdeme äußerst ekelhaft und nachtheilig ist, da die Luft, welche auf solche Weise eingesperret wird, gar bald in Fäulniß übergehet, und solche dem Fette mittheilet, dahero auch diese fetten Theile insgemein einen widerwärtigen Geschmack haben, und

 b) das Vieh mit Hunden zu hetzen, weil das Blut eines so abgehezten und mehrentheils kurz darauf geschlachtet werdenden Viehes vermöge seiner Natur sehr geschwinde in Fäulniß übergehet, und zu solcher der menschliche Körper durch

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 594. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/8&oldid=- (Version vom 20.8.2021)