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Diverse: Verordnungen

die Besorgung der Cassen oder Journale weiter zu überlassen, sondern da Ihro Hochfürstliche Durchlaucht die Beamte zur Erhebung und Verrechnung der Herrschafftl. Revenüen angesezt, solche auch einzig und allein von ihnen gefordert werden soll, mit dem Bedeuten, daß die, welche unter ihnen diese Ordre nicht befolgen, und die Cassen und Journale nicht selbst führen, sondern denen Scribenten solches selbst überlassen, ohne weitere Umstände als solche angesehen werden sollen, welche ihr Amt nicht ferner verwalten wollen, und dahero ihres Dienstes entsezt und andere tüchtige und fleißige Beamte an ihre Stellen gesezt werden sollen. Wornach sich gehorsamst zu achten. Signatum unter vorgedruckten Hochfürstl. Cammer-Insiegel. Bayreuth, den 26. August 1790.


d) Im October dieses Jahrs ist im Nürnbergischen folgende Policeyverordnung bekannt gemacht worden:

Obgleich bereits vor einigen Jahren die Verordnung ergangen und hinlänglich bekannt gemacht worden ist, daß die hiesigen Unterthanen an denjenigen Ortschafften, wo dem allhiesigen Fallmeister einzig und allein der Fall zustehet, kein gefallenes Vieh durch fremde Fallmeister oder im Lande herumstreichende Freyknechte wegräumen lassen – auch die Schindermäßigen Pferde an niemand anders als an den hiesigen Fallmeister verkäuflich abgeben sollen; So siehet man sich doch

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 596. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/10&oldid=- (Version vom 20.8.2021)