zur Zeit nicht zu übersehen ist, ob es nicht auf Seiten Klägers zu einem Ersatze der vom Beweise an erwachsenden Kosten kommen kann, so ist demselben auferlegt worden, entweder dem Vorstand der Unkosten halber zu bestellen, oder einen gesetzlichen Befreiungsgrund, z. B. die Erlangung des Armenrechts für seine Pflegbefohlne in gehöriger Form nachzuweisen.
Beklagtens Beschwerde, daß er schon von der Geburt des Kindes, also hec. Fol. 4. vom 18n. Januar 1830. an, und nicht erst von Erhebung der Klage, oder vom 19ten Dezember 1833. an in die Alimentation verurtheilt worden, ist allerdings gegründet. Das Kind ist bis zur Klage ernährt worden, es kann also der Vormund desselben den Aufwand dafür, insofern er die gesetzliche Summe nicht übersteigt, nur dann fordern, wenn seine Pflegbefohlne Jemandem, der die Alimente mit der ausdrücklichen Bedingung, daß er sie nur vorschieße, hergegeben, zu deren Ersatz verpflichtet wäre. Da dies
unbekannt: Entscheidungsgründe in Sachen Jacob Mehls (Bautzen 1834). , Budissin 1834, Seite 1 r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Urkunde_K%C3%B6nigliche_Oberamtsregierung_Budissin_17.09.1834_002a.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)