Entscheidungsgründe in Sachen Jacob Mehls (Bautzen 1834)
Da Kläger nebst seiner Pflegbefohlnen hec. Fol. 5. unter Königlich Preußischer Hoheit, nämlich in Großsaubernitz wohnt und ihm die Ansässigkeit daselbst bei einem Königlich Sächsischen Foro gegen den von Beklagtem geforderten Vorstand der Unkosten halber nicht zu Statten kommen kann, überdies [1r] zur Zeit nicht zu übersehen ist, ob es nicht auf Seiten Klägers zu einem Ersatze der vom Beweise an erwachsenden Kosten kommen kann, so ist demselben auferlegt worden, entweder dem Vorstand der Unkosten halber zu bestellen, oder einen gesetzlichen Befreiungsgrund, z. B. die Erlangung des Armenrechts für seine Pflegbefohlne in gehöriger Form nachzuweisen.
Beklagtens Beschwerde, daß er schon von der Geburt des Kindes, also hec. Fol. 4. vom 18n. Januar 1830. an, und nicht erst von Erhebung der Klage, oder vom 19ten Dezember 1833. an in die Alimentation verurtheilt worden, ist allerdings gegründet. Das Kind ist bis zur Klage ernährt worden, es kann also der Vormund desselben den Aufwand dafür, insofern er die gesetzliche Summe nicht übersteigt, nur dann fordern, wenn seine Pflegbefohlne Jemandem, der die Alimente mit der ausdrücklichen Bedingung, daß er sie nur vorschieße, hergegeben, zu deren Ersatz verpflichtet wäre. Da dies [2v] in der Klage nicht angeführt worden ist, so ist solche in so weit angebrachtermaaßen abzuweisen gewesen.[1] Dagegen ist Beklagtens Beschwerde nicht gegründet, inwiefern er die Verurtheilung auf 10 r.-- um deswillen beschränkt wissen will, weil dieses das in den Königlich Preußischen Gesetzen bestimmte Alimentationsquantum ist.
Denn, wenn auch das Kind unter Preußischer Landeshoheit lebt, so ist doch Beklagter als ein im Sächsischen Antheile der Oberlausitz angesessener Unterthan vor einem Sächsischen Foro belangt, muß sich demnach nach den daselbst geltenden Gesetzen richten lassen.
Daher kommt etwas nicht darauf an, wo der Beischlaf vollzogen worden, wo das Kind geboren worden ist und wo Mutter und Kind sich aufhalten. Da indeß Kläger Fol. 5. nur dazu autorisirt ist, 10 r.-- einzuklagen, so hat er noch die obervormundschaftliche Genehmigung des auf 12 r.-- gerichteten Klagegesuchs beizubringen.
Endlich sind die bisher erwachsenen Prozeßkosten [2r] darum zu compensiren gewesen, weil Kläger mit einem Theil seiner Klage angebrachtermaaßen abgewiesen worden ist, mithin plus petirt hat.[2]
vom 17ten Septbr. 1834.
Remissorialverordnung dem gemäs c[um]. a[ctis]. an das Stadtgericht zu Budissin.