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Monats, extraiudicialiter übergeben habe, und darauf nachstehendes Dekret, sammt demselben einverleibter Verordnung ertheilt worden.

TENOR DECRETI:

Noch zur Zeit nochmalen abgeschlagen, sondern ist sowohl dem Herrn Fürsten, als den Gräflichen Gesammt-Herrschaften, daß dieselbe den Imploranten den unterm 17ten Jan. a. c. an die Gesammt-Regierungen ergangenen Verordnungen gemäs, bey seinem Amt und Ansehen kräftigst manuteniren, die darinn untersagte Zusammenkünfte nicht zulassen, dem Kläger, wegen der von Georg Michael Müller, Georg Michael Bauer, und dem Hufschmidt Hofmann, und andern, gegen welche Städel klagen wird, erlittenen Unbild, eine dem Vergehen angemessene Genugthuung verschaffen, daher besonders vorkommenden Umständen nach, zur Untersuchung dieser Injurien sowohl, als diesem vorgängig, der wider Supplikantens Prinzipalen von der Burgerschaft bereits übergebenen, oder noch einzubringenden Beschwerden, praevia eorum communicatione, von einem benachbarte Reichs-Stand einen unpartheyischen Commissarium, gegen welchen der Implorant nichts einzuwenden hat, gesinnen, diesem die puncto Iniuriarum bereits verhandelte acta, wie auch die von der Burgerschaft eingekommene Beschwerden zustellen, darauf von ihm die Güte und die Herstellung des vorigen Einverständnisses zwischen dem Stadt-Amtmann