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Einleitung.


Nach unserer Gemeinde-Verfassung ist dem Stadtrathe die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und dem Bürger-Ausschusse die Ueberwachung dieser Verwaltung zur Pflicht gemacht: da nun die zahlreichen Mitglieder der erstgedachten Körperschaft (19) größtentheils, und die ebenso zahlreichen Mitglieder der zweiten durchaus (je zur Hälfte) alle 2 Jahre wechseln; so wird ein großer Theil der Bürgerschaft, besonders derjenige, welcher an den Gemeinde-Angelegenheiten Theilnahme zeigt – und das sind heutzutage sehr Viele – nach und nach zu Stadträthen und Bürger-Deputirten gewählt.

Dasjenige Vermögen aber, welches man verwalten und beaufsichten soll, muß man doch vor Allem genau kennen, und eine genaue Kenntniß bildet sich hauptsächlich dadurch, wenn man weiß, wie dasselbe entstanden, wie es unter förderlichen oder hemmenden Umständen sich gemehrt oder gemindert hat: daher handelt der erste Abschnitt dieser Darstellung: Vom Vermögen der Stadt, von dem Grunde, von der Ab- und Zunahme desselben.

Näher liegen aber jedem Bürger sein eigenes Vermögen, und die Mittel, womit er sich und seine Familie nähren soll.

Die Regierungen haben die Gewerbthätigkeit der Bürger von jeher unter ihre besondere Aufsicht genommen und ihr durch mannigfache Anordnungen Vorschub zu leisten getrachtet: allein die Begriffe, was in diesen Beziehungen Nutzen oder Schaden bringe, haben sich im Laufe der Zeit nicht nur geändert sondern fast umgekehrt, und noch jetzt steht man nicht auf festem Boden: es sind daher im zweiten Abschnitte Betrachtungen über das Vermögen der Bürger und ihren Erwerb angestellt.

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Christoph Leonhard Wolbach: Ulmische Zustände. Ernst Nübling, Ulm 1846, Seite 03. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ulmische_Zust%C3%A4nde_03.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)