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ihrem Bericht und Gegen-Nothdurft gehört, und bei dessen Unterbleibung den Mandaten keine Parition gleistet werden soll.

Hier soll auf ein unbestimmtes, glaubwürdig widersprochenes Gerücht, eine Handlung eines Fürsten und eines ganzen Volks vernichtet werden. Hier ward ein ganzes Volk unangeklagt und ungehört verdammt; hier fand keine Untersuchung, kein Bericht, keine Sonderung des Schuldigen und Unschuldigen Statt.

Das Mandat des Reichs-Kammergerichts, sollte einen Fürsten schützen, der keinen Schutz verlangte; setzte Magistrats-Personen ab, und behandelte dieselben als Verbrecher, die eine ganze Nation einstimmig erwählet, die der Fürst feierlich genehmigt, und denen er die höchsten Beweise seines Vertrauens und seiner Achtung gegeben, die er zur gemeinschaftlichen Berathung der Landes-Angelegenheiten berufen hatte. Das Mandat des Reichs-Kammergerichts verordnete eine Inquisition wider eine ganze Nation (denn diese hatten gefehlt, wenn gefehlt war) drang eine durch allgemeines Einverständniß aufgehobene, gewaltsame Verletzung der Constitution dem Lande wieder auf, und trug dreien großen Fürsten auf zum unabsehbaren Ruin dieses Landes ihre Truppen in dasselbe rücken zu lassen, und diese Truppen

Empfohlene Zitierweise:
anonym: Ueber die Lütticher Revolution. In: Braunschweigisches Journal, 3. Band, S. 81–102. Verlag der Schulbuchhandlung, Braunschweig 1790, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_L%C3%BCtticher_Revolution.pdf/17&oldid=- (Version vom 5.3.2017)