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3) Dieses Volk äußert auf die ihm einzig mögliche Art seine Wünsche, und bittet um die Einwilligung, die zu deren Erfüllung erforderlich war – und zwar mit einer Mäßigung und Ordnung, die vielleicht noch nie von so viel tausend zu solchem Zweck, und in solcher Stimmung versammelten Menschen bewiesen sind.

4) Alle bei der Sache interessirte Personen sind einstimmig – niemand wird in seinen Rechten gekränkt – und ein vor hundert Jahren einem ganzen Volke angethanes Unrecht, wird mit allgemeiner Einwilligung aufgehoben – eine recht und gesetzmäßige Constitution wird wieder eingeführt.

5) Dieses Volk soll klagen, wo nichts zu klagen ist, soll durch Reichs-Prozesse erzwingen, wollen, was ihm sein Fürst freiwillig zugesteht – soll eine Justitz suchen, deren wesentliche unüberwindliche Langsamkeit ihm durch traurige Erfahrung bekannt ist; da auf diesem Wege die einfache Frage: ob der Bischof allein eine Spiel-Octroi ertheilen könne, in mehreren Jahren nicht entschieden wurde, und die darüber erfolgten provisorischen Verordnungen so beschaffen waren, daß sie von beiden streitenden Parteien zu ihrem Vortheil erklärt wurden.

6) Gegen dieses Volk erfolgte ohne äußern Anlaß, ohne angebrachte Klage, ohne kundbar

Empfohlene Zitierweise:
anonym: Ueber die Lütticher Revolution. In: Braunschweigisches Journal, 3. Band, S. 81–102. Verlag der Schulbuchhandlung, Braunschweig 1790, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_L%C3%BCtticher_Revolution.pdf/15&oldid=- (Version vom 5.3.2017)