betrifft, enthält selbiges allerhand, theils solche Facta, welche denen Commissarien nur von andern berichtet worden, theils aber auch soclhe, die von ihnen selbst untersuchet, und was sie bey Ausgrabung und Inspection der Cörper würcklich befunden haben; dahero denn unsers, wiewohl unmaßgeblichen Ermessens nach Anleitung des Protocolli ein Unterschied zu machen 1.) unter denjenigen Factis, so denen Commissarien von andern Leuten referiret, und 2.) in Ansehen der übrigen von ihnen angeführten Factorum, welche gedachte Commissarien abgehöret, ingleichen was sie gesehen, examinirt und mit allen Umständen niedergeschrieben haben. Bey dem erstern Artickel und demjenigen, so Zeugen von dem Heyducken Arnold Paole und wider selbigen angeführt, ist derselben Aussage general und summarisch, ohne Specificirung der Zeit und des Orts, und auff was Weise, auch gegen wen Arnold Paole deponirter massen sich heraus gelassen. Es lässet sich auch aus der Ausgrabung und denen an dieses Paole Cörper befundenen Blute, Nägeln an Händen und Füssen, auch dem bey Durchschlagung des Pfahls durchs Hertz angemerckten Geröchzer oder Laute, auff die Vampyrschafft kein bündiger Schluß machen, massen denn die die erstern Phænomena ihre natürlichen Ursachen haben, das Geröchzer und der Laut aber wegen der in der Cavität des Hertzens annoch befindlichen ausgebrochenen Lufft geschehen seyn kan. Ubrigens ist gewiß,
Michael Ranft: Tractat von dem Kauen und Schmatzen der Todten in Gräbern. Leipzig 1734, Seite 287. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Tractat_von_dem_Kauen_und_Schmatzen_der_Todten_in_Gr%C3%A4bern_294.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)