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dieß vor andern gethan haben, wenn ihm die Sache gehörig wäre vorgetragen worden. Diejenigen also, deren Sache dieses ist und es nicht thun, haben es zu verantworten: denn sie verkennen ihren wirklich edeldenkenden Fürsten und die Dienerschaft leidet durch ihre Schuld. –

Nach dieser Digression kehre ich zur Hauptsache zurück. Also im Jahr 1753 wurden zu Bayreut die Diensterträge zur Regulirung der Kopfsteuer zum Behuf des neu zu erbauenden Residenzschlosses abgefordet, jedoch nur in Ansehung der Substantialbesoldungen. Allein schon unterm 8ten May des folgenden Jahrs rescribirte das Consistorium:

„Ist es aus besonders bewegenden und sämmtlichen Kirchen und Schulbedienten ganz unpräjudicirlichen Ursachen eine Nothwendigkeit, daß ausser dem, was occasione der im vorigen Jahr ausgeschriebenen Capitation vom Einkommen der geistlichen Dienste im Land anhero einberichtet worden, dermahlen annoch insbesondere von einem jeden Kirchen- und Schulamt eine anderweitig umständlich und vollständige Specification alles jährlichen so Accidental- als Substantial-Ertrags eingebracht werde. Wannenhero solche aller Orten der Demselben anvertrauten Diöces und Kirchensprengels Kraft dieses bey Pflichten, somit in zuverlässiger Maas abzufordern und mit Bericht baldmöglichst zu Bewirkung der darunter hegenden guten Intention anhero einzusenden ist. etc.“