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Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908

Ausführungsbestimmungen
zu den Satzungen
der
Königlichen Bergakademie zu Clausthal
vom 6. April 1908.


Zu § 5.

Zu den Obliegenheiten des Kurators der Bergakademie gehören:

1) die Berichte und Verfügungen in Rechtsfragen und in Disziplinarangelegenheiten,

2) die Anträge auf Berufung des Direktors, der etatsmäßigen Professoren und der Dozenten,

3) die Berichte und Anweisungen in Besoldungsangelegenheiten sowie die Ernennung der mittleren und unteren Beamten,

4) die Anweisungen der Reisekostenrechnungen,

5) die Abnahme der Jahresrechnung der Bergakademiekasse,

6) sonstige, ihm als Kurator zufallende oder noch zuzuweisende Geschäfte.

Der Kurator ist befugt, jederzeit an den Vorlesungen, den Prüfungen und den Sitzungen des Kollegiums der ordentlichen Professoren und Dozenten (§ 10, letzter Absatz der Satzungen) teilzunehmen.

Zu § 6.
Urlaub.

Der Direktor ist befugt, den Lehrern und Beamten der Bergakademie Urlaub innerhalb des Deutschen Reichs bis zur Dauer von 6 Wochen und nach dem Auslande bis zur Dauer von 4 Wochen zu erteilen, insoweit dadurch keine Kosten für die

Empfohlene Zitierweise:
Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908. Pieper`sche Buchdruckerei (Bruno Reiche), Clausthal 1908, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_k%C3%B6niglichen_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_6._April_1908.pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)