Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908

Textdaten
Autor: Preußische Minister für Handel und Gewerbe, Delbrück
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908
Untertitel:
aus: Vorlage:none
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1908
Verlag: Pieper`sche Buchdruckerei (Bruno Reiche)
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Clausthal
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite
[1]
Satzungen

der

Königlichen Bergakademie

zu Clausthal

vom 6. April 1908.


Ed. Pieper’sche Buchdruckerei (Bruno Reiche)

– Clausthal. –
[2]
Satzungen
der
Königlichen Bergakademie zu Clausthal
vom 6. April 1908.


Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 28. März 1908 werden für die Königliche Bergakademie zu Clausthal nachstehende Satzungen nebst Ausführungsbestimmungen erlassen.

Berlin, den 6. April 1908.

Der Minister für Handel und Gewerbe.
Delbrück.
(Zu den mit einem * versehenen Paragraphen sind Ausführungsbestimmungen erlassen.)


[3]
A. Zweck, Unterrichtsweise, Lehrkräfte.
§ 1.
Zweck.

Die Königliche Bergakademie zu Clausthal ist eine Hochschule mit dem Zweck, eine wissenschaftliche Ausbildung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung nach Maßgabe der hierfür erlassenen besonderen Vorschriften, für die Leitung von Berg-, Hütten- und Salinenwerken des Privatbetriebes und für das Markscheiderfach zu gewähren und die einschlägigen Wissenschaften und Künste zu pflegen.

§ 2.
Unterrichtsweise.

Zur Erreichung dieses Zweckes dienen Vorlesungen, Uebungen und Ausflüge.

Der Unterricht ist teils nach Jahres-, teils nach Halbjahreskursen geordnet.

Den Studierenden steht die Wahl der Vorlesungen und Uebungen, an denen sie teilnehmen wollen, frei. Doch wird ihnen die Innehaltung der für die einzelnen Fachrichtungen aufgestellten Studienpläne empfohlen. Die Zulassung zu Vorlesungen und Übungen, deren Verständnis die Erledigung anderer vorbereitender Unterrichtsgegenstände voraussetzt, kann von der vorherigen Teilnahme an letzteren abhängig gemacht werden.

§ 3.
Lehrkräfte.

Der Unterricht wird von dem Direktor, von etatsmäßigen Professoren, Dozenten und Privatdozenten erteilt.

Zur Unterstützung der etatsmäßigen Professoren und der Dozenten werden nach Bedürfnis Assistenten und sonstige Hilfsarbeiter bestellt.

[4]
B. Verfassung und Verwaltung.
§ 4.
Rangstellung.

Die Bergakademie untersteht unmittelbar dem Minister für Handel und Gewerbe.

§ 5.*
Kurator.

Der jeweilige Königliche Berghauptmann zu Clausthal ist Kurator der Bergakademie und erledigt als solcher an Stelle des Ministers alle Geschäfte, deren Wahrnehmung ihm von diesem übertragen wird.

Alle Berichte der Bergakademie an den Minister sind durchlaufend bei dem Kurator zu erstatten.

§ 6.*
Direktor.

Die Leitung der Bergakademie und die Aufsicht über sie liegt dem Direktor ob, soweit nicht einzelne Geschäfte dem Kurator von dem Minister übertragen werden.

§ 7.
Ernennung und Berufung der Lehrer, Zulassung der Privatdozenten.

Der Direktor und die etatsmäßigen Professoren werden vom König ernannt.

Die Dozenten werden vom Minister unter Vorbehalt des Widerrufs mit der Abhaltung einzelner Vorlesungen beauftragt.

Das Verfahren bei der Habilitation sowie die Rechte und Pflichten der Privatdozenten regeln sich nach den vom Minister darüber zu erlassenden Vorschriften.

§ 8.*
Allgemeine Obliegenheiten des Direktors.

Der Direktor vertritt die Bergakademie nach außen, verhandelt in ihrem Namen mit Behörden und Privaten, führt den Schriftwechsel[WS 1] und unterzeichnet die Schriftstücke.

Er überwacht die Beobachtung der Satzungen und der sonstigen Vorschriften sowie den geregelten Fortgang des Unterrichts [5] und ist für die ordnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Bergakademie überwiesenen Mittel sowie für die Einhaltung der durch den Etat vorgeschriebenen Grenzen verantwortlich.

Vertretung des Direktors.

Für den Fall der Abwesenheit oder der sonstigen Behinderung des Direktors ernennt der Minister einen ständigen Vertreter aus der Zahl der etatsmäßigen Professoren.

Bei Behinderung des ständigen Vertreters werden die Geschäfte von dem jeweilig anwesenden dienstältesten etatsmäßigen Professor wahrgenommen.

§ 9.
Obliegenheiten des Direktors gegenüber den Besuchern der Bergakademie.

Der Direktor bewirkt die Aufnahme der Studierenden (§ 12) und die Zulassung der Hörer und sonstigen Besucher der Bergakademie (§§ 15 bis 17).

Er handhabt die akademische Disziplin nach den vom Minister erlassenen Vorschriften.

§ 10.
Befugnisse des Kollegiums der etatsmäßigen Professoren und Dozenten.

Vor der Bearbeitung der nachstehend aufgezählten Gegenstände hat der Direktor dem Kollegium der etatsmäßigen Professoren und derjenigen Dozenten, welche vom Minister in das Kollegium berufen werden, Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung zu geben.

Der Direktor beruft das Kollegium nach Bedürfnis. Er muß es berufen, wenn dies mindestens der dritte Teil der Mitglieder beantragt. In den Versammlungen des Kollegiums führt er den Vorsitz.

 Das Kollegium tritt zusammen bei
1) Besetzung der Lehrerstellen;
2) Zulassung von Privatdozenten;
3) allgemeinen Lehr- und Prüfungsfragen;
4) Feststellung der Studien- und Stundenpläne;
5) Verteilung der Hörsäle;
6) Verteilung der für Lehrmittel, Sammlungen und Studienreisen zur Verfügung gestellten Geldmittel;
7) Entscheidungen über Gebührenerlaß und Gewährung außerordentlicher Unterstützungen an Studierende sowie Zuteilung von Preisen und Reisebeihilfen;

[6]

8) Vorschlägen über die im Etat für die einzelnen Lehrzweige auszuwerfenden Mittel;
9) Vorschlägen über die Aenderung dieser Satzungen und der zu ihrer Ausführung vom Minister zu erlassenden Anordnungen;
10) sonstigen ihm vom Direktor zugehenden Vorlagen.

Die Mitglieder des Kollegiums sind befugt, auch ihrerseits bei Beratung von Angelegenheiten, die unter die Punkte 1 bis 10 fallen, Anträge an den Direktor zu richten.

Der Kurator (§ 5) ist befugt, an den Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen. Zu dem Zwecke werden ihm vom Direktor Zeit und Tagesordnung der Sitzungen vorher angezeigt.


C. Besucher.
§ 11.
Einteilung der Besucher.

Die Besucher zerfallen in Studierende, Hörer und sonstige zur Annahme von Unterricht berechtigte oder zugelassene Personen.

§ 12.
Aufnahme der Studierenden.

Als Studierende werden solche Reichsinländer aufgenommen, die im Besitz des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule, einer bayerischen Industrieschule oder der Königlich Sächsischen Gewerbeakademie in Chemnitz sind.

Reichsinländer, die eine außerdeutsche Lehranstalt besucht haben, werden als Studierende zugelassen, wenn ihre Vorbildung in dem Staate, in dem sie erworben ist, zum Besuch einer Hochschule berechtigt und der in Absatz 1 geforderten Vorbildung im wesentlichen gleichwertig ist. Ueber das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet im Zweifelsfall der Minister.

Reichsausländer können unter den gleichen Bedingungen wie Reichsinländer zugelassen werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die von einer anderen Hochschule auf die Bergakademie übergehen.

§ 13.
Besuchsbescheinigung für Studierende.

Am Schlusse jedes Studienhalbjahres und beim Verlassen der Bergakademie wird den Studierenden vom Direktor auf ihren Antrag eine Bescheinigung über den Besuch der Anstalt und die vorschriftsmäßig an- und abgemeldeten Vorlesungen und Uebungen erteilt.

[7]
§ 14.
Diplomprüfung für Studierende.

Studierende, die einen vollständigen Lehrgang im Berg- oder Hüttenwesen einschließlich der vorzuschreibenden praktischen Lehrzeit zurückgelegt und mindestens ein Studienjahr an der Bergakademie in Clausthal zugebracht haben, können auf Grund einer Prüfung ein Diplom erhalten, das ihre Kenntnisse und ihre technische Ausbildung bekundet.

Die Diplomerteilung und die dafür zu bestehenden Prüfungen werden durch besondere, vom Minister zu erlassende Vorschriften geregelt.

§ 15.*
Zulassung von Hörern.

Personen, welche die für die Zulassung als Studierende vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, können unter der Voraussetzung, daß das Unterrichtsinteresse nicht leidet, als Hörer zugelassen werden. Die Zulassung ist von dem Nachweis genügender Vorbildung abhängig. Ueber die Zulassung entscheidet der Direktor.

Den Hörern kann der Besuch der von ihnen gehörten Vorlesungen und Uebungen bescheinigt werden. Sonstige akademische Zeugnisse werden ihnen nicht erteilt.

Markscheiderzöglinge, die die in § 12 Abs. 1 geforderte Vorbildung nicht besitzen, werden als Hörer eingeschrieben.

§ 16.
Zur Annahme von Unterricht berechtigte Personen.

Zur Annahme von Unterricht berechtigt sind diejenigen, welche die erste Staatsprüfung für das Bergfach oder eine Diplomprüfung an einer Bergakademie oder technischen Hochschule des Deutschen Reiches bestanden haben.

§ 17.
Zur Annahme von Unterricht zugelassene Personen.

Personen, die an einzelnen Vorlesungen oder Uebungen teilzunehmen wünschen, ihrer Lebensstellung nach aber weder als Studierende noch als Hörer eintreten können, dürfen von dem Direktor im Einverständnis mit dem beteiligten Lehrer als Gastteilnehmer zugelassen werden.

[8]
D. Unterrichtsgebühren.
§ 18.*
Berechnung der Gebühren.

Die Grundsätze für die Berechnung der Unterrichtsgebühren werden durch den Minister festgestellt.

Die Gebühren sind halbjährlich im voraus zu entrichten.

§ 19.*
Gebührenerlaß.

Der Minister ist ermächtigt, Anordnungen über den Erlaß von Unterrichtsgebühren zu treffen.

§ 20.*
Ausschluß bei Nichtzahlung der Gebühren.

Besucher, die die Unterrichtsgebühren trotz wiederholter Mahnung nicht entrichten, können durch den Direktor von dem weiteren Besuche der Vorlesungen und Uebungen ausgeschlossen werden.


E. Bibliothek und Sammlungen.
§ 21.
Bibliothek.

Die Bibliothek ist außer für die Lehrer, Beamten und Studierenden der Bergakademie auch für andere Personen zur Benutzung und Entleihung von Büchern nach den vom Direktor zu erlassenden Vorschriften zugänglich.

§ 22.
Sammlungen.

Die Sammlungen der Bergakademie sind besonderen Vorstehern unterstellt, und zwar die Lehrsammlungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Unterrichtsfächer.


F. Schlußbestimmungen.
§ 23.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Diese Satzungen treten mit dem 1. April 1908 in Kraft.

§ 24.
Ausführungsbestimmungen.

Der Minister erläßt die zur Ausführung dieser Satzungen erforderlichen Bestimmungen.

[9]
Ausführungsbestimmungen
zu den Satzungen
der
Königlichen Bergakademie zu Clausthal
vom 6. April 1908.


Zu § 5.

Zu den Obliegenheiten des Kurators der Bergakademie gehören:

1) die Berichte und Verfügungen in Rechtsfragen und in Disziplinarangelegenheiten,

2) die Anträge auf Berufung des Direktors, der etatsmäßigen Professoren und der Dozenten,

3) die Berichte und Anweisungen in Besoldungsangelegenheiten sowie die Ernennung der mittleren und unteren Beamten,

4) die Anweisungen der Reisekostenrechnungen,

5) die Abnahme der Jahresrechnung der Bergakademiekasse,

6) sonstige, ihm als Kurator zufallende oder noch zuzuweisende Geschäfte.

Der Kurator ist befugt, jederzeit an den Vorlesungen, den Prüfungen und den Sitzungen des Kollegiums der ordentlichen Professoren und Dozenten (§ 10, letzter Absatz der Satzungen) teilzunehmen.

Zu § 6.
Urlaub.

Der Direktor ist befugt, den Lehrern und Beamten der Bergakademie Urlaub innerhalb des Deutschen Reichs bis zur Dauer von 6 Wochen und nach dem Auslande bis zur Dauer von 4 Wochen zu erteilen, insoweit dadurch keine Kosten für die [10] Staatskasse erwachsen. Ist dieses der Fall oder wird Urlaub für längere Zeit begehrt, so ist die Entscheidung des Ministers einzuholen und der Antrag zunächst dem Kurator mit gutachtlicher Äußerung vorzulegen.

Der Direktor ist berechtigt, sich selbst bis zu 8 Tagen zu beurlauben. Dienstliche oder sonstige Abwesenheit des Direktors oder Behinderung desselben in der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte von länger als fünftägiger Dauer ist dem Kurator anzuzeigen.

Der Direktor hat während der Ferien keinen amtlichen Urlaub.

Ist ein Lehrer der Bergakademie durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, die angekündigten Vorträge oder Übungen abzuhalten, so hat er dies, soweit er dazu imstande ist, vor Beginn der Unterrichtsstunden am schwarzen Brett bekannt zu machen.

Können im Falle einer Verhinderung durch Krankheit die angekündigten Vorträge oder Übungen nach einer Unterbrechung von drei Tagen noch nicht wieder aufgenommen werden, oder ist von vornherein anzunehmen, daß die Krankheit länger als drei Tage dauern wird, so ist dem Direktor darüber eine Anzeige zu machen, welche die näheren Angaben über die Krankheit, deren voraussichtliche Dauer und die etwaige Notwendigkeit einer Vertretung enthält.

Bei anderen Verhinderungen, welche die Dauer von drei Tagen überschreiten, ist bei dem Direktor Urlaub nachzusuchen.

Während der Ferien bedürfen die Lehrer der Bergakadamie des Urlaubs nur dann, wenn ihnen die Leitung von Instituten übertragen ist, welche während der Ferien in Tätigkeit bleiben.

Die Dozenten im Nebenamt bedürfen keines Urlaubs, sie haben aber, wenn durch Amtsgeschäfte oder einen Urlaub im Hauptamt eine mehrtägige Unterbrechung ihrer Tätigkeit an der Bergakademie herbeigeführt wird, mit dem Direktor rechtzeitig in Verbindung zu treten.

Zu § 8.
Kasse.

Die Bergakademie hat ihre eigene Kassenverwaltung; die Kassenanweisungen vollzieht der Direktor, soweit sie nicht dem Kurator (zu § 5) vorbehalten sind.

Die Geschäfte der Bergakademiekasse werden bis auf weiteres von der Königlichen Oberbergamtskasse zu Clausthal mit wahrgenommen.

Im Übrigen finden die für den Bereich der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung erlassenen Etats- und Kassenvorschriften vom 2. November 1895 auf die Bergakademie zu Clausthal sinngemäß Anwendung.

[11]
Zu § 15.

Im allgemeinen sollen Hörer im Besitze der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sein und eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit auf Bergwerken oder Hütten ausgeübt haben.

Zu § 18.

Für den von Privatdozenten erteilten Unterricht bleibt die Festsetzung der Höhe der Gebühren der Vereinbarung mit dem Direktor nach den näheren Bestimmungen der Habilitationsordnung überlassen.

Eine Rückzahlung eingezahlter Gebühren findet nur dann statt, wenn eine Vorlesung nicht zustande gekommen ist, oder innerhalb der ersten Hälfte des Studienhalbjahres hat abgebrochen werden müssen. Der letztere Fall ist nicht als vorhanden anzusehen, wenn die Vorlesung durch einen anderen Lehrer zu Ende geführt wird.

Der Anspruch auf Rückerstattung geht verloren, wenn er nicht innerhalb desselben Studienhalbjahres geltend gemacht wird.

Zu § 19.

Studierende, welche Inhaber von preußischen Staatsstipendien oder von solchen sind, die jenen von dem Minister in dieser Beziehung gleich gestellt werden, sind von der Gebührenzahlung befreit.

Beihilfen zu Studienreisen aus den im Etat der Bergakademie ausgeworfenen Mitteln können Studierenden, welche Reichsangehörige sind und mindestens im zweiten Halbjahr die Bergakademie besuchen, gewährt werden.

Hörer und Gastteilnehmer erhalten keine Beihilfen.

Zu § 20.

Die Namen der Studierenden, die sich weder abgemeldet noch für das betreffende Semester Vorlesungen belegt haben, werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht, bevor sie aus der Liste der Studierenden gestrichen werden.

Berlin, den 6. April 1908.

Der Minister für Handel und Gewerbe.
Delbrück.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Schriftwechel