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nach seinem Tode nicht das geringste von der Societät.


5.

 Alle Mitglieder in allen XIV hochlöbl. Cantonen gehen in eine vollständige Verbrüderung und Vereinigung dergestalt ein, daß jeder gleiche Last übernimmt, und auch gleiche Befugniß erhält, er mag wohnen, wo er will. Deßwegen sammeln sich alle Beyträge an einem Punct, nämlich bey der anordnenden Generaldirection, und werden auch von derselben wieder vertheilt, damit alles ordentlich und richtig zugehe.


6.

 Da die Personen, welche an diesem Institut Theil nehmen wollen, nicht von gleichem Alter seyn können, so muß nach der Wahrscheinlichkeit, daß einer vor dem andern seinen jährlichen Beytrag länger zu entrichten habe, oder daß seine Wittwe und Kinder eher und auf längere Zeit zum Bezug der Renten gelangen werden, auf ein Mittel gedacht werden, um gleichwohl eine bestmögliche Gleichheit unter ihnen herzustellen, und deßwegen werden Eintrittsgelder nach dem Alter eines Mitglieds, seiner Ehegattin und Kinder auf folgende Weise bestimmt: