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mit dem zu hoffen habenden Nutzen keine Proportion hat; so verstehet sich von selbsten, daß hieran kein Fremder Theil nehmen oder zu einem Mitglied aufgenommen werden könne; wer aber einmahl in Ritterschaftl. Diensten gestanden und als ein Mitglied aufgenommen worden ist, bleibt es, es mag sich hernach eine Veränderung mit ihm zutragen, welche nur will, woferne er nur seine jährlichen Beyträge fort entrichtet; daher auch seinen Erben ihre Befugnisse, wie andern, die wirklich in reichsritterschaftl. Diensten versterben, ungekränkt verbleiben.


27.

 Die Wittwe eines Fremden, wenn sie ein Mitglied heyrathet, tritt zwar nach dessen Ableben in den Genuß der Präbende, keineswegs aber die Kinder, die sie etwa mit ihrem ersten Mann erzeugt haben sollte, wie denn auch, wenn die einheyrathende Frau, jünger als die erste verstorbene oder abgeschiedene Frau des Mitglieds seyn sollte, das Eintrittsgeld nach dem oben §. 6 enthaltenen Tariff nach einer billigen Proportion nachbezahlet werden muß. Z. B. ein Mitglied der III Classe zwischen 40 bis 50 Jahren hätte für seine Frau von gleichem Alter 10 fl. Eintrittsgeld bezahlt, er heyrathete