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Philon: Ueber die Tugenden (De virtutibus) übersetzt von Leopold Cohn

durch das die Einheimischen, die Abkömmlinge edler Ahnen, Offenbarungen erhalten dürfen.

109 (14.) Das sind die gesetzlichen Vorschriften, die er im Interesse derer gibt, die Fremde als Beisassen bei sich aufgenommen haben. Ebenso wohlwollend und voller Milde sind seine Verordnungen für Feinde. Er will nämlich, dass diese selbst dann, wenn sie (die Israeliten) schon vor ihren Toren sind und in voller Ausrüstung an den Mauern stehen und die Belagerungsmaschinen anlegen, noch nicht als Feinde angesehen werden: erst sollen sie durch Herolde mit ihnen unterhandeln und sie zum Frieden auffordern, um in dem Falle, wenn sie nachgeben, das höchste Gut, Freundschaft, zu erlangen, wenn sie aber hartnäckig widerstreben, unter dem Beistande des Gerechten (Gottes) mit der Hoffnung auf Sieg in den Kampf zu gehen (5 Mos. 20,10ff.)[1]. 110 Wenn du aber, so heisst es weiter (5 Mos. 21,10ff.), von Liebe zu einem schönen Weibe aus der Kriegsbeute ergriffen wirst, so befriedige nicht sofort an ihr als einer kriegsgefangenen Sklavin dein Gelüste, sondern habe freundliches Mitleid mit ihrem veränderten Schicksal, erleichtere ihr das Unglück und wende ihr alles zum Besseren. 111 Verschaffe ihr Erleichterung: schere ihr das Haupthaar, beschneide ihr die Fingernägel, ziehe ihr das Gewand aus, in welchem sie gefangengenommen wurde, (und gib ihr ein anderes), lasse ihr dreissig Tage Zeit und gestatte ihr so lange ungestört um Vater und Mutter zu trauern und zu weinen und um die anderen Verwandten, von denen sie getrennt wurde und die entweder gefallen sind oder ein noch schlimmeres Unglück als den Tod erlitten haben, das Los der Knechtschaft; und dann verbinde dich mit ihr als deiner rechtmässigen Gattin. 112 Denn es gebührt sich, dass die Frau, die das Lager mit dem Manne nicht um Lohn teilen [394 M.] soll wie eine Dirne, die ihre Jugendreize feilbietet, sondern wegen der Liebe des Mannes oder zum Zwecke der Kindererzeugung, aller Rechte einer vollkommen gesetzmässigen Ehe für würdig erachtet werde[2]. 113 Ganz vortrefflich sind alle diese Vorschriften; denn erstens liess er der bösen Begierde nicht


  1. Vgl. Ueber die Einzelgesetze IV §220 ff. Josephus Altert. IV § 296. 297.
  2. Vgl. Josephus Altert. IV § 257 ff.
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Philon: Ueber die Tugenden (De virtutibus) übersetzt von Leopold Cohn. Breslau: H. & M. Marcus, 1910, Seite 346. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:PhilonVirtGermanCohn.djvu/034&oldid=- (Version vom 31.10.2017)