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Philon: Der Erbe des Göttlichen (Quis rerum divinarum heres sit) übersetzt von Joseph Cohn

V. §§ 275–292 zu V. 15: „Du wirst zu deinen Vätern gehen, mit Frieden genährt im schönen Greisenalter“.

1. Die Vollkommenen leben nicht in „Knechtschaft“, sondern in Frieden und Freiheit (§ 275), sie sterben nicht, sondern „gehen“ in den Himmel, da ihr Geist unsterblich ist (§ 276).
2. „Zu den Vätern“, d. h. nicht zu den verstorbenen Vorfahren, sondern nach einer Ansicht zu Sonne, Mond und Gestirnen, nach anderer zu den Urideen, nach dritter zu den vier Elementen, in die der Körper sich auflöst, während die Seele zu Äther zurückkehrt (§§ 277–283).
3. „Mit Frieden genährt“ war A. nicht, denn er hatte unter vielen Kämpfen und Widerwärtigkeiten zu leiden; aber bei allegorischer Erklärung sind alle Kämpfe Beweise des Friedens, Förderer seiner Seelenruhe (§§ 284–289). Ihm, der solchen Frieden hatte, wird ein schönes – nicht langes, sondern verständiges Leben verheißen (§§ 290–292).

VI. §§293–306 zu V. 16: „Im vierten Zeitalter werden sie hierher zurückkehren, denn noch nicht voll sind die Sünden der Amorräer.“

1. „Zeitalter“ wird als Lebensalter gedeutet. Im ersten Lebensalter ist die Seele ohne Kenntnis des Guten und Bösen; im zweiten erzeugt sie von selbst Böses oder lernt es von andern; im dritten wird sie erzogen und herangebildet, im vierten ist die Erziehung, die Rückkehr zur Tugend und Weisheit, vollendet (§§ 293–299).
2. Amorräer sind Sprecher; ihre Irrtümer, Trugschlüsse, scheinbar richtigen Behauptungen müssen streng geprüft und widerlegt werden, um die Wahrheit aufzudecken (§§ 300–306).

VII. §§ 307–312 zu V. 17.

1. „Beim Sonnenuntergang entstand eine Flamme“, d. h. erst beim Sterben ist die die Seele erleuchtende Tugend gesichert (§ 307); solange noch die „Amorräer“ herrschen, sind wir wie „ein in Rauch gehüllter Ofen“ (§§ 308–310). Oder die Seele des Wißbegierigen gleicht einem Ofen, auch sie kocht Speisen, die unvergänglichen Tugenden (§ 311). „Die Feuerfackeln, die zwischen den Stücken hindurchgehen“, sind die Entscheidungen Gottes (§ 112).

VIII. §§ 313–316 zu V. 18. Das „Land“, das hier verheißen wird, ist (wie § 98) die „wahre“ Weisheit und Gotteserkenntnis (§§ 313–314). Das Land, dessen Früchte der Weise genießt, reicht „von dem Flusse

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Philon: Der Erbe des Göttlichen (Quis rerum divinarum heres sit) übersetzt von Joseph Cohn. H. & M. Marcus, Breslau 1929, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:PhiloHerGermanCohn.djvu/9&oldid=- (Version vom 23.2.2020)