Seite:Penn Ohne Kreuz keine Krone.djvu/127

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sehr richtig Stolz und Aufgeblasenheit.[1] Auch waren die Engel nicht sobald von ihrer Liebe, Pflicht und Ehrfurcht gegen Gott abgewichen, als sie anfingen, sich selbst übermäßig zu lieben und hochzuschätzen, welches sie verleitete, sich über ihren wahren Stand zu erheben und nach einem höhern Range in der Schöpfung zu trachten. Dieses war die Wirkung des Stolzes, und, durch die traurige Abweichung von der Liebe zu Gott, der schreckliche Fall Derer, die in Ketten der Finsterniß bis auf den großen Gerichtstag Gottes aufbehalten werden.

§. 2. Der Stolz, dieses verderbliche Uebel, mit dessen Auseinandersetzung dieses Kapitel anfängt, begann auch das Elend des ganzen Menschengeschlechts. Er ist eine so mächtige, aus ihren furchtbaren Wirkungen und traurigen Folgen so allgemein gekannte Leidenschaft, daß jedes unveränderte Herz eine Erklärung seines Wesens in sich trägt. Doch will ich mit Wenigem sagen: der Stolz ist ein Uebermaß von Selbstliebe, verbunden mit einer Geringschätzung Anderer und mit einem Verlangen, über sie zu herrschen, welches ihn zum unruhigsten Uebel in der Welt macht. Durch vier Stücke hat der Stolz sich dem Menschen vornehmlich zu erkennen gegeben, deren Folgen mit der Menge seiner Verbrechen ein gleiches Maß von Elend verknüpfen. Das erste ist, ein ungezügeltes Trachten nach hoher Erkenntniß; das zweite, ein ehrgeiziges Streben und Ringen nach Macht; das dritte, ein übertriebenes Verlangen, sich selbst geachtet und geehrt zu sehen; und endlich, Prachtliebe oder Verschwendung in Verzierungen der Hausgeräthe und anderer weltlichen Dinge. Wegen der Wahrheit dieser Behauptung


  1. 2 Tim. 3, 2. 4.
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Penn: Ohne Kreuz keine Krone. Georg Uslar, Pyrmont 1826, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Penn_Ohne_Kreuz_keine_Krone.djvu/127&oldid=- (Version vom 1.8.2018)